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Umbeiordnung und Verzicht auf Gebühren

Hat der Rechtsanwalt einmal im Hinblick auf eine einvernehmliche, kostenneutrale Umbeiordnung auf ggf. entstehende Gebühren verzichtet, ist er an diesen Verzicht gebunden, auch wenn später eine Entpflichtung des früheren Pflichtverteidigers wegen Störung des Vertrauensverhältnisses erfolgt.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.11.2021 – 2 Ws 84/21

I. Sachverhalt

Rechtsanwalt P, der zuvor als Wahlverteidiger mandatiert war, wurde dem zwischenzeitlich Verurteilten auf dessen Antrag hin durch Beschluss des AG vom 13.3.2019 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im gleichen Beschluss wurde die bisherige Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin D entpflichtet. Das AG ist in seinem Beschluss vom 13.3.2019 von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses des späteren Verurteilten zu seiner bisherigen Pflichtverteidigerin ausgegangen. Die bisherige Pflichtverteidigerin hatte im Schriftsatz vom 8.3.2019 angegeben, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem späteren Verurteilten aus ihrer Sicht in vollem Umfang bestehe und die Aufrechterhaltung ihrer Pflichtverteidigerbestellung beantragt.

In einem an das AG gerichteten Schriftsatz des Rechtsanwalts P vom 12.2.2019 hatte sich dieser zuvor wie folgt geäußert: „Weiterhin wird dem Wunsch des Beschuldigten entsprochen und ein Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel gestellt. Herr PP möchte sich nicht mehr von Frau D verteidigen lassen. Im Fall eines Wechsels wird der Unterzeichner sein Wahlmandat niederlegen und auf bereits entstandene Gebühren verzichten.“ Die Staatsanwaltschaft hatte dazu dahingehend Stellung genommen, dass zwar „die (hohen) Voraussetzungen für einen Widerruf der Beiordnung der Pflichtverteidigerin nach § 143 StPO … nach den bisherigen Darstellungen … nicht vor[liegen]. Eine Stellungnahme der Pflichtverteidigerin hat die Staatsanwaltschaft bisher nicht erreicht. Sollte Einverständnis mit dem Widerruf der Beiordnung bei ihr bestehen, würde sich die Staatsanwaltschaft einem Pflichtverteidigerwechsel nicht entgegenstellen, da der neue Verteidiger einen Verzicht für die bereits bei der Pflichtverteidigerin entstandenen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) erklärt hat, sodass keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten sind“.

Die frühere Pflichtverteidigerin hat am 21.3.2019 ihre Tätigkeit mit 443,87 EUR gegenüber dem AG abgerechnet. Dabei sind die Gebühren Nr. 4101, 4104 VV RVG mit netto 192,00 EUR abgerechnet worden. Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 hat Rechtsanwalt P nach Verurteilung des Angeklagten seine Pflichtverteidigertätigkeit gegenüber dem LG abgerechnet. Der Rechtspfleger hat diese Gebühren abgesetzt, da sie bereits für Rechtsanwältin D entstanden seien und mit Schreiben vom 12.2.2019 auf die bereits entstandenen Gebühren verzichtet worden sei. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts P hat das LG diese Gebühren dann aber festgesetzt. Auf das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Bezirksrevisorin hat das OLG die Gebührenfestsetzung des Rechtspflegers wiederhergestellt.

II. Entscheidung

Das OLG verweist darauf, dass Rechtsanwalt P in seinem Schriftsatz vom 12.2.2019, in dem er für den inzwischen Verurteilten den Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel gestellt hat, erklärt habe, im Falle eines Wechsels sein Wahlmandat niederzulegen und auf bereits entstandene Gebühren zu verzichten. Im Hinblick hierauf habe die Staatsanwaltschaft erklärt, sich einem Pflichtverteidigerwechsel nicht entgegenzustellen. Nachdem das AG mit Beschluss vom 13.3.2019 die vormalige Pflichtverteidigerin entpflichtet und Rechtsanwalt P zum Pflichtverteidiger bestellt habe, sei die Bedingung, unter der der Pflichtverteidiger seinen Gebührenverzicht erklärt habe, eingetreten. Aufgrund dieses Verzichts, der nicht lediglich hilfsweise, sondern eindeutig erklärt worden sei, habe der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf die vom Rechtspfleger abgesetzten Gebühren, die bereits bei der vormaligen Pflichtverteidigerin entstanden seien. Der Umstand, dass das AG die vormalige Pflichtverteidigerin wegen einer Störung des Vertrauensverhältnisses zum inzwischen Verurteilten später entpflichtet habe, sei insoweit ohne Belang. Auch sei es nicht unbillig, dem Pflichtverteidiger die Gebühren, auf die er zuvor wirksam verzichtet habe, gleichwohl zuzuerkennen.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Wenn man den Sachverhalt und die Begründung des OLG für die Absetzung der Gebühren Nr. 4100, 4104 VV RVG gelesen hat, muss man erst einmal tief Luft holen. Man fragt sich verärgert, was eigentlich solche Entscheidungen sollen und warum es immer wieder das OLG Frankfurt am Main ist, das insbesondere im Gebührenrecht durch von der herrschenden Meinung abweichende verteidigerunfreundliche Entscheidungen auffällt, sei es bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.6.2019 – 2 Ws 13/19; RVGreport 2020, 309), sei es bei der „Befriedungsgebühr“ Nr. 4141 VV RVG (u.a. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.3.2011 – 2 Ws 177/11). Ob es daran liegt, dass man Verteidiger nicht mag, oder ob die Gebührenkenntnisse nicht ausreichen, mag dahinstehen. Denn jedenfalls ist auch dieser Beschluss falsch.

2. Das OLG übersieht m.E., dass für einen Pflichtverteidigerwechsel unterschiedliche Gründe vorliegen können. Es kann sich um einen sog. einvernehmlichen und kostenneutralen Wechsel handeln oder um eine Entpflichtung und Umbeiordnung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses. Das war schon nach altem Recht, was hier anwendbar ist, so und hat sich durch die Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung im Dezember 2019 nicht geändert. Diese beiden Wechsel-/Umbeiordnungsgründe muss man m.E. scharf trennen. Denn nur im Fall eines einvernehmlichen Wechsels wird von der Rechtsprechung – ob zu Recht, soll dahingestellt bleiben – der Verzicht des neuen Pflichtverteidigers auf gesetzliche Gebühren, soweit diese beim früheren Pflichtverteidiger entstanden sind, verlangt (vgl. dazu zum alten Recht Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 3213 und 3216, jeweils m.w.N., und zum neuen Recht Hillenbrand, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022). Geht es um eine Umbeiordnung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses, scheidet das aus.

Legt man diese zutreffende Sicht zugrunde, hätte hier nicht auf den Verzicht des neuen Pflichtverteidigers abgestellt werden dürfen (in dem Sinne auch LG Siegen StRR 2015, 463). Denn „umbeigeordnet“ worden ist wegen einer Störung des Vertrauensverhältnisses und zwar in vollem Umfang. Der Beiordnungsbeschluss des AG vom 13.3.2019 enthielt zudem auch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der beim neuen Pflichtverteidiger entstehenden Gebühren (vgl. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 2243 ff.), so dass sich auch schon von daher die Frage stellt, ob die Gebühren Nr. 4101, 4104 VV RVG zu Recht nicht festgesetzt worden sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verzicht im Antrag vom 12.2.2019. Denn der war erkennbar auf einen „einvernehmlichen“ Wechsel im Hinblick auf eine kostenneutrale Umbeiordnung erklärt und ist im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft, wie deren Stellungnahme zu dem Antrag vom 12.2.2019 zeigt, so verstanden worden. Alles andere ergibt auch keinen Sinn. Zumindest stand dieser Verzicht unter dem Vorbehalt eines „einvernehmlichen Wechsels“, zu dem es aber nicht gekommen ist. Für einen Verzicht auch für den Fall eines „gestörten Vertrauensverhältnisses“ hatte Rechtsanwalt P überhaupt keinen Anlass. Die Entscheidung des OLG geht – mal wieder zu Lasten eines Verteidigers – an der Interessen- und Rechtslage vorbei.

3. Die Entscheidung führt zu dem Rat an den Verteidiger, klar und deutlich zu definieren und zu erklären, worauf ggf. verlangte Gebührenverzichte sich beziehen und wie lange sie Gültigkeit haben.

4. Und dann noch: Unverständlich ist der letzte Satz des OLG-Beschlusses, der im Original lautet: „Auch ist es nicht unbillig, dem Pflichtverteidiger die Gebühren, auf die er zuvor wirksam verzichtet habe, gleichwohl zuzuerkennen.“ Dieser Satz ist unverständlich und sinnlos. Es ist also „billig“, dem Pflichtverteidiger keine Gebühren zu geben. Man fragt sich dann allerdings, was die Billigkeit mit Anwaltsgebühren zu tun hat. Beim OLG Frankfurt leider offenbar viel.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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