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Pflichtverteidiger; Auswechslung; Beschwerde

Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 142 Abs. 7 S. 2 StPO kommt nur in denjenigen Konstellationen zum Tragen, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.7.2021 – 4 Ws 97/21

I. Sachverhalt

Gegen den im Maßregelvollzug untergebrachten Beschwerdeführer steht ein Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB an. Ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören bestellte der Vorsitzende der StVK ihm hierfür denselben Pflichtverteidiger wie in den beiden vorangegangenen Prüfungsverfahren. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer die „Anfechtung“ der Entscheidung, da der ihm beigeordnete Pflichtverteidiger in den vorangegangenen Überprüfungsverfahren keine hinreichenden Aktivitäten in seinem Sinne entfaltet habe.

Diese Eingabe legte das OLG als sofortige Beschwerde aus. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des Senats ist die Eingabe als sofortige Beschwerde auszulegen, da eindeutig zum Ausdruck komme, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Bestellung des ihm beigeordneten Rechtsanwalts wenden möchte. Die sofortige Beschwerde sei auch nicht gemäß § 142 Abs. 7 S. 2 StPO ausgeschlossen, insbesondere stehe § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO der Statthaftigkeit nicht entgegen.

Diese Vorschrift greife nämlich nur in denjenigen Konstellationen, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen konkret benannten anderen Verteidiger gerichtet ist. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer aber lediglich gegen die Beiordnung des gerichtlich bestellten Verteidigers gewendet, ohne jedoch einen anderen Verteidiger zu benennen, der an dessen Stelle treten soll. Würde man diese Konstellationen der Ausnahme des § 142 Abs. 7 S. 2 StPO unterwerfen, so wäre einem Beschuldigten damit faktisch eine Pflicht zur Benennung eines Verteidigers aufgebürdet, die mit § 142 Abs. 5 S. 1 StPO nicht in Einklang stünde.

Den Erfolg der sofortigen Beschwerde in der Sache begründet das OLG mit einem Verstoß gegen die in § 142 Abs. 5 S. 1 StPO normierte Anhörungspflicht. Diese sei nicht dadurch entfallen, dass der beigeordnete Verteidiger den Beschwerdeführer bereits während zweier Überprüfungsverfahren in der Vergangenheit vertreten hat.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung überzeugt: Der im Zuge der Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung 2019 neu geschaffene § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO erfasst seinem Wortlaut nach lediglich Konstellationen, in denen der Beschuldigte den Rechtsanwalt, der die Verteidigung anstelle des zuvor bestellten Verteidigers übernehmen soll, namentlich benennt. Geht es ihm, wie vorliegend, aber lediglich darum, dass der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt entbunden wird, ohne einen anderen Verteidiger zu benennen, ist die Vorschrift nicht einschlägig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Beschuldigten eine Benennungspflicht auferlegen oder gar die Rechtsschutzmöglichkeiten beschneiden wollte. Das OLG geht daher zutreffend von der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnungsentscheidung aus.

2. Zuzustimmen ist dem Senat auch, soweit er einen Verstoß gegen die Anhörungspflicht bejaht. Das Recht des Beschuldigten, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, kann nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er in früheren Verfahren bereits von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten wurde. Vielmehr steht es ihm frei, in einem neuen Verfahren einen anderen Verteidiger zu benennen.

RiLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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