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Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei übermittelten Vollmacht

1. Will der Angeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung erscheinen, steht dies einer darauf gestützten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann entgegen, wenn er auf eine Vertretung durch einen Verteidiger vertraut hat.

2. Die Vorlage eines Ausdrucks einer dem Verteidiger vom Angeklagten als Bilddatei übermittelten Vollmacht reicht auch dann zum Nachweis der Bevollmächtigung zur Vertretung aus, wenn die Übermittlung nicht auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 32a StPO erfolgte (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe NStZ-RR 2021, 56).

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 – 2 Ws 73/21 – 2 Rv 31 Ss 155/21

I. Sachverhalt

Zu der Berufungshauptverhandlung erschien nur der dem Angeklagten bestellte Verteidiger, nicht aber der Angeklagte selbst. Eine vom Verteidiger vorgelegte Vertretungsvollmacht erachtete das LG im Hinblick darauf, dass die Vollmacht dem Verteidiger durch einfache E-Mail übermittelt worden war, nicht als ausreichenden Nachweis der Bevollmächtigung und verwarf die Berufung des Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache. Der Angeklagte beantragte mit Schriftsatz seines Verteidigers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung unter Vorlage von Mailverkehr zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger, worin der Verteidiger dem Angeklagten mitgeteilt hatte, dass eine Übersendung der Vertretungsvollmacht per E-Mail genüge. Gleichzeitig legte er Revision gegen das Urteil ein, mit der die Zurückweisung der vorgelegten Vollmacht beanstandet wird. Das LG lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, die Revision war erfolgreich.

II. Entscheidung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne gem. § 329 Abs. 7 S. 1 StPO nur unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen beansprucht werden. Eine Säumnis liege nicht vor, wenn der Angeklagte den Termin gar nicht wahrnehmen wollte. Wer zum Termin nicht erscheinen will, sei nicht i.S.d. § 44 S. 1 StPO verhindert (BGH NStZ 2001, 160; NStZ-RR 2013, 381). Der Angeklagte habe hier mehrfach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sein Ausbleiben auf einer willentlich von ihm getroffenen Entscheidung beruhte. Dass der Angeklagte dabei auf die Möglichkeit einer wirksamen Vertretung durch seinen Verteidiger vertraut haben sollte, sei dabei unbeachtlich (zur Nichteinhaltung einer Frist bei „Überredung“ durch den Verteidiger BGH NStZ 2001, 160).

Der in der Hauptverhandlung erschienene Verteidiger habe seine Vertretungsvollmacht durch die Vorlage des Ausdrucks einer ihm vom Angeklagten als Bilddatei übersandten Vollmacht nachgewiesen. Soweit der Senat bei Vorlage einer Vollmacht als elektronisches Dokument an das Gericht entschieden hat, dass dabei die sich aus § 32a Abs. 3 und 4 StPO ergebenden Anforderungen zu beachten sind (NStZ-RR 2021, 56), sei dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 32a StPO sei allein der elektronische Rechtsverkehr von Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht. Zwar lasse sich der Vorschrift darüber hinausgehend der allgemeine Gedanke entnehmen, dass die Authentizität einer Mitteilung im elektronischen Rechtsverkehr nur unter den in Abs. 3 und 4 umschriebenen Bedingungen gewährleistet ist. Allerdings seien im Rechtsverkehr auch andere Übermittlungswege als die Schriftform wahrend anerkannt, bei denen die Urheberschaft nicht mit letzter Sicherheit nachvollzogen werden kann. Insbesondere sei anerkannt, dass zu den schriftlichen Dokumenten diejenigen gehören, die im Weg der Telekopie (Telefax) übermittelt werden (BVerfG NJW 2002, 3534; GmS OGB BGHZ 144, 160 = NJW 2000, 2340), obwohl die Authentizität einer damit ebenfalls nur in Kopie übermittelten Unterschrift vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden kann. Ist aber in diesen Fällen die Person des Erklärenden in der Regel schon dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt ist oder der Hinweis angebracht ist, dass er wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (GmS OGB a.a.O.), so treffe dies auch auf ein mittels Bilddatei übermitteltes Dokument zu. Sowohl im Hinblick darauf, dass der Zugang zu Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfGE 41, 323; 52, 203; 69, 381), als auch darauf, dass der Gesetzgeber mit der Aufgabe des Schriftformerfordernisses in § 329 Abs. 1 S. 1 StPO durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 (BGBl I, S. 2208) eine medienneutrale und technikoffene Regelung bezweckte (BT-Drucks 18/9416, S. 70), sei danach eine Ungleichbehandlung von Telekopie und Bilddateien nicht gerechtfertigt; mit dem Ausdruck einer solchen Bilddatei sei deshalb die Schriftform gewahrt (BGH NJW 2008, 2649 zu § 130a ZPO; NJW 2015, 1527 zu § 64 FamFG; OLG Rostock StRR 7/0217, 12 [Burhoff] zu der durch § 32a StPO ersetzten Vorschrift des § 41a StPO). Soweit das LG Zweifel geäußert hat, ob der Bilddatei, deren Ausdruck der Verteidiger vorgelegt hat, ein Dokument mit der Originalunterschrift des Angeklagten oder aber nur mit einer eingescannten Unterschrift zugrunde lag, sei dies für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Denn bereits für die Wahrung der von § 329 StPO a.F. geforderten Schriftform sei es nicht auf die eigenhändige Unterzeichnung angekommen, da auch die Schriftform nur verlangt, dass aus dem Schriftstück hervorgehen muss, dass es sich dabei nicht nur um einen Entwurf handelt, sowie ihm der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können muss (BVerfG NJW 2002, 3534; GmS OGB BGHZ 75, 340 = NJW 1980, 172; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 19). Diesen Anforderungen genüge die vorgelegte Vollmacht aber auch dann, wenn das der Bilddatei zugrunde liegende Schriftstück nur mit einer eingescannten Unterschrift gezeichnet gewesen sein sollte (vgl. GmS OGB BGHZ 144, 160). Da der Angeklagte danach in der Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten war, lägen die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht vor.

III. Bedeutung für die Praxis

Wieder einmal der Nachweis der erforderlichen Vertretungsvollmacht – hier durch Vorlage des Ausdrucks einer vom Angeklagten eingescannten und dem Verteidiger per E-Mail übersandten Bilddatei. Anders als in der Entscheidung des OLG Karlsruhe in NStZ-RR 2021, 56 ging es hier nicht um den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht und die Vorgaben hierfür in § 32a StPO, sondern um den digitalen Austausch zwischen Angeklagtem und Verteidiger und die anschließende Vorlage eines Ausdrucks bei Gericht. Einschlägig ist daher die in der Entscheidung aufgeführte und weiterhin anwendbare Rechtsprechung zur Vorlage von Telefaxen und der dahinterstehende Rechtsgedanke. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Vorlage einer ausgedruckten Bilddatei sind rundum überzeugend.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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