Zur Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren für den Pflichtverteidiger, der im Vertrauen auf eine Ladung zur Hauptverhandlung erscheint, obwohl er bereits entbunden ist. (Leitsatz des Verfassers)
AG Nürnberg,Beschl.v.9.12.2019–401 Ds 419 Js 65519116 (3)
I. Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war (zunächst) Pflichtverteidiger des Angeklagten. Mit Beschluss vom 10.4.2019 ist er als Pflichtverteidiger entbunden worden. Der Verteidiger wurde (noch) mit Ladung vom 11.4.2019 zum Hauptverhandlungstermin am 20.5.2019 geladen. In der Ladung befand sich der Satz: „zu diesem Termin werden sie als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. geladen“. Gegen die Entpflichtungsentscheidung hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 15.5.2019 als unbegründet verworfen hat. Der Beschluss wurde dem Verteidiger nicht vor der Hauptverhandlung am 20.5. 2019 bekannt gemacht. Der landgerichtliche Beschluss ging erst am 22.5.2019 beim Verteidiger ein. Der Rechtsanwalt ist dann zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Er hat dafür die Terminsgebühr geltend gemacht. Diese ist vom AG auf die Erinnerung des Rechtsanwalts festgesetzt worden.
II. Entscheidung
Das AG geht davon aus, dass der Rechtsanwalt angesichts der Ladung des AG darauf vertrauen konnte, dass er als Pflichtverteidiger erscheinen muss. Auch wenn die Ladung nach dem Entbindungsbeschluss erfolgte, habe das Vertrauen des Verteidigers insoweit fortbestanden, als das LG noch über die Entbindung zu entscheiden hatte. Da die Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger aber nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zuging und er zuvor eine Ladung zum Termin als Pflichtverteidiger erhalten hatte, sei es gerechtfertigt, dass er die Pflichtverteidigergebühren auch für das Erscheinen im Termin vom 20.5.2019 erhalte.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Die Entscheidung ist zutreffend. Das AG hätte zur Begründung der Entscheidung auch gar nicht allgemeine Vertrauensschutzgrundsätze bemühen müssen, um die Terminsgebühr festzusetzen. Denn die war nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG auf jeden Fall entstanden. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Insoweit ist es weitgehend einhellige Meinung, dass für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV entscheidend ist, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt „nicht stattgefunden hat“, unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist (vgl. LG Marburg, Beschl. v. 16.8.2011 – 4 Qs 56/11; AG Hagen RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2007, 24 = AGS 2008, 78; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 97 m.w.N.). Die Gebühr ist also „personenbezogen“ zu verstehen. Nur das OLG Frankfurt am Main sieht das mal wieder anders (vgl. RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 11). Das wird aber dem Sinn und Zweck der Regelung, die nutzlosen Aufwand des Rechtsanwalts/Verteidigers honorieren soll, nicht gerecht. Hier haben sich im Übrigen auch keine Einschränkungen daraus ergeben, dass der Verteidiger trotz der Entpflichtung noch zum Hauptverhandlungstermin erschienen ist (Rechtsgedanke der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG). Denn die Ladung war hier nach der Entpflichtung durch das AG erfolgt, über die Beschwerde des Verteidigers gegen seine Entpflichtung war bis zum Hauptverhandlungstermin nicht entschieden, jedenfalls hatte der Verteidiger keine Kenntnis von der Beschwerdeentscheidung.
2. Gestritten worden ist im Übrigen nur über die Terminsgebühr. Das ist insoweit auch zutreffend. Denn die übrigen beim Rechtsanwalt infolge der Pflichtverteidigerbestellung entstandenen Gebühren sind durch die Aufhebung der Bestellung nicht nachträglich weggefallen (vgl. LG Kaiserslautern RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245 = RVGprofessionell 2019, 111).
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











