Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen für die Annahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB. (Leitsatz des Verfassers)
BGH,Urt.v.15.1.2020–2 StR 412/19
I. Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dieser hatte schon vor Beginn der Hauptverhandlung, vermittelt durch seinen Verteidiger, die Nebenklägerin um Entschuldigung gebeten und ihr zum Ausgleich für die verursachten immateriellen Schäden die Zahlung von 5.000 EUR angeboten. Er hat dieses Angebot zu Beginn der Hauptverhandlung schließlich auf 25.000 EUR erhöht und im Laufe der Hauptverhandlung die Zahlung dieses Betrages auf das Anderkonto der Nebenklägervertreterin veranlasst. Er hat hierzu ein Darlehen bei seiner Lebensgefährtin aufgenommen. Die Geschädigte hat die Zahlung angenommen, wobei sie durch ihre Vertreterin erklären ließ, dass sie diese Leistung nicht im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleichs anerkenne, aber in Höhe von 15.000 EUR auf die durch die Tat verursachten materiellen Vermögensschäden angerechnet wissen wolle. Gegen die zugunsten des Angeklagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Nach Auffassung des BGH ist auf der Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung zu § 46a Nr. 1 StGB (vgl. u.a. NJW 2002, 3264; 2020, 486; NStZ 2013, 33; NStZ-RR 2019, 206, 207; 2019, 369) die zugunsten des Angeklagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung rechtsfehlerhaft.
Allerdings scheide die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB nicht schon wegen der Schwere des hier begangenen Delikts aus, das mit einem Eindringen in den Wohnbereich und einem Messerangriff auf die Geschädigte verbunden gewesen sei. Selbst bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt sei ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich, möge auch eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. BGH NJW 2002, 3264) und es regelmäßig nicht genügen, dass der Täter sich lediglich zu entschuldigen versucht und, wenn auch unter Aufnahme eines Kredits, Schmerzensgeldzahlungen leistet (BGH NStZ 1995, 492; zu den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vgl. BGHSt 48, 134, 141; BGH NStZ 2003, 365; 2008, 452). Die Annahme des LG, die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB lägen vor, könne aber deswegen keinen Bestand haben, weil es das LG unterlassen hat, hinreichende Feststellungen zum Umfang der der Geschädigten tatsächlich durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu treffen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um zu überprüfen, ob der Angeklagte einen Ausgleich des von ihm verursachten Schadens „ganz oder zum überwiegenden Teil“ erstrebte.
Zwar beziehe sich § 46a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich immaterieller Schäden; hierauf habe der Angeklagte seine Zahlungsbemühungen ausdrücklich beschränkt. Für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB sei aber auch ein adäquater Ausgleich für die dem Tatopfer entstandenen materiellen Schäden vorzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 369). Dabei könne nicht ausschließlich auf die subjektive Bewertung von Tatopfer oder Täter abgestellt werden. Erforderlich sei vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen seien, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können; dies folge schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. BGH a.a.O.). Dies mache konkrete Feststellungen zum durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schaden erforderlich. Nur auf deren Grundlage könne geprüft werden, ob der vom Angeklagten tatsächlich geleistete Betrag von 25.000 EUR nach einem objektivierenden Maßstab geeignet ist, die materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin in einem friedensstiftenden Sinn auszugleichen.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung fasst die Rechtsprechung des BGH zu § 46a Nr. 1 StGB noch einmal schön zusammen und lenkt das Augenmerk auf das, worauf zu achten ist: Auch der Verteidiger muss auf entsprechende Feststellungen achten bzw. durch entsprechende Anträge die Grundlage dafür legen. Denn ohne Feststellungen zur tatsächlichen Schadenshöhe lässt sich auch nicht beurteilen, ob ein Fall vorliegt, in dem die fehlende Einwilligung des Opfers, die geleistete Zahlung als Ausgleich im Rahmen des § 46a Nr. 1 StGB zu akzeptieren, ausnahmsweise unbeachtlich ist. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich nämlich (auch) voraus, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt, kann allerdings die fehlende Einwilligung des Opfers ausnahmsweise unerheblich sein, wenn etwa die Weigerung des Tatopfers insgesamt nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes soll nicht ausschließlich vom Willen des Opfers abhängen. Als einschränkendes Kriterium fordert die Vorschrift das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen; das Bemühen des Täters muss gerade darauf gerichtet sein, das Opfer „zufriedenzustellen“ (vgl. BGH NJW 2002, 3264; Senat, Urt. v. 31.5.2002 ‒ 2 StR 73/02 a.a.O.). Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und kann regelmäßig nur in Kenntnis der Höhe des tatsächlich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens beurteilt werden.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











