Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Kostenfestsetzungsverfahren selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. (Leitsatz des Verfassers)
LG Braunschweig,Beschl.v.5.8.2019–9 Qs 158/19
I. Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Nach Abschluss des Verfahrens hat er die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 863,70 EUR zuzüglich Umsatzsteuer beantragt. Davon entfielen 205,90 EUR auf eine Dokumentenpauschale für insgesamt 1.256 Kopien.
Auf Aufforderung des AG reichte der Rechtsanwalt zwei Aktenordner mit den gefertigten Kopien ein. Er teilte zudem mit, dass es bei der betreffenden Akte keine unwesentlichen Bestandteile gegeben habe, so dass es angemessen sei, die gesamte Akte zu kopieren und die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Das AG hat die Kosten für die Kopien nicht festgesetzt. Die Beschwerde des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Das LG hat die Entscheidung des Amtsrichters gehalten. Gem. § 46 RVG, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG seien Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung des Sachverhaltes und der Rechtssache geboten sei. Bei dieser Prüfung bestehe ein objektiver Maßstab. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Ermessensspielraum des Verteidigers bestehe. Eine ordnungsgemäße Ausübung dieses Ermessens sei indes vorliegend nicht erkennbar.
Die ungeprüfte Ablichtung einer gesamten Akte genüge den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht. Nach ständiger Rechtsprechung der OLG seien z.B. eigene Schriftsätze des Verteidigers in der Akte nicht zu kopieren. Enthalten seien weiterhin z.B. ein Empfangsbekenntnis oder bloße Anfragen zum Bundesamt für Justiz. Auch insoweit sei nicht erkennbar, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des anwaltlichen Ermessens bei der Auswahl der zu kopierenden Aktenbestandteile erfolgt sei.
Unter diesen Umständen sei es auch nicht die Aufgabe des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Dokumentenpauschale insgesamt in Abzug gebracht habe.
III. Bedeutung für die Praxis
Immer wieder Streit um Kopien, als ob es nichts Wichtigeres zu tun gäbe. Und dieses Mal gipfelt der Streit in einer landgerichtlichen Entscheidung, die m.E. der Arbeitsverweigerung gleicht kommt. Dazu:
1. Zutreffend ist es zunächst, wenn das das LG davon ausgeht, dass die Notwendigkeit von Aufwendungen dargetan werden muss (KG RVGreport 2009, 16 = StRR 2009, 278 = RVGprofessionell 2008, 172 = zfs 2008, 713 = JurBüro 2009, 31 für Übersetzungskosten; OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 64 = StRR 2015, 39 = NStZ-RR 2015, 64; StRR 2015, 391; LG Neuruppin, Beschl. v. 11.11.2013 – 11 Qs 18/13). Ebenso geht die Rechtsprechung aber auch davon aus, dass die Staatskasse die Beweislast dafür trägt, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich gewesen sind (KG RVGreport 2008, 302 = RVGprofessionell 2008, 171 = StRR 2008, 398; OLG Brandenburg RVGreport 2007, 182 = AGS 2007, 400 = RVGprofessionell 2007, 119; RVGreport 2014, 308 = StRR 2014, 264; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 259 = StRR 2008, 399; OLG Koblenz, Beschl. v. 16.11.2009 – 2 Ws 526/09; OLG Stuttgart StraFo 2016, 87; LG Bad Kreuznach RVGreport 2011, 25 = StRR 2011, 284; LG Frankfurt/Oder RVGreport 2007, 109). Und diese Beweislast trägt die Staatskasse m.E. eben nicht, wenn man sich einfach darauf zurückzieht, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes im Kostenfestsetzungsverfahren sei zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Denn: Der Rechtsanwalt hat mit der Vorlage der Kopien und der Erklärung, dass nach seiner Auffassung alles zu kopieren gewesen sei, die Notwendigkeit der von ihm gemachten Aufwendungen dargetan, wobei sein Ermessen recht weit geht (LG Essen, Beschl. v. 9.3.2011 – 35 KLs 302 Js 237/09 (11/10); LG Leipzig RuP 2010, 100). Die Ermessensausübung mag falsch gewesen sein. Das Ermessen ist aber ausgeübt und dargelegt und daher ist es dann m.E. der Staatskasse darzulegen, welche Kopien sie nicht erstatten will, warum diese also nicht erforderlich gewesen sind. Und das hat die Staatskasse hier nicht getan. Und das LG will sich – was offensichtlich ist – mit der Frage leider auch nicht befassen. Ergebnis: Der Rechtsanwalt bleibt auf den Kopiekosten sitzen.
2. M.E. kann der Verteidiger diesem Streit entgehen, wenn er in seinem Kostenfestsetzungsantrag konkreter, als es hier offenbar geschehen ist, darlegt, welche Kopien nach seiner Auffassung erforderlich waren. Also ein wenig mehr schreibt als: Ich habe alle für erforderlich gehalten. Damit bietet er dann nämlich gar nicht erst ein Einfallstor für solche Entscheidungen.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











