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Kostenentscheidung beim beschränkten Rechtsmittel

1. Die Regelung des § 473 Abs. 3 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einen bestimmten Beschwerdepunkt vom Berufungsgericht für rechtlich unwirksam erachtet wird, der Rechtsmittelführer aber von vornherein erklärt, dass er nur das beschränkte Ziel verfolgt und dieses im Ergebnis auch erreicht.

2. Gibt der Rechtsmittelführer die Erklärung über das beschränkte Ziel erst nachträglich ab, so hat er diejenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer alsbald nach Rechtsmitteleinlegung abgegebenen Erklärung hierüber vermeidbar gewesen wären. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Celle,Beschl.v.5.2.2020–2 Ws 35/20

I. Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte unbeschränkt Berufung ein. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils hat der Verteidiger die Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Die Berufungskammer des LG hat diese Beschränkung als unwirksam angesehen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen hatte, änderte die Berufungskammer unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen den Rechtsfolgenausspruch des AG-Urteils dahingehend ab, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurden dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen auferlegt, die Berufungsgebühr allerdings um 1/5 ermäßigt und angeordnet, dass die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz in diesem Umfang trage. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte das LG aus, angesichts der umfassenden Anfechtung des Urteils sei der Berufungserfolg lediglich mit 1/5 zu bemessen. Dagegen hat sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Diese hatte überwiegend Erfolg.

II. Entscheidung

Das LG hatte zur Begründung seiner Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 473 Abs. 4 StPO verwiesen. Das sieht das OLG anders. Ausgangspunkt für die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dort dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sei vorliegend § 473 Abs. 3 StPO. Danach seien die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser sein Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränke und das Rechtsmittel Erfolg habe. Vorliegend habe der Verurteilte die zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt und sein formuliertes Ziel auch erreicht. Der Umstand, dass das LG die Berufungsbeschränkung für unwirksam erachtet habe, führt nach Auffassung des OLG nicht zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 473 Abs. 3 StPO. Diese Vorschrift sei nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum vielmehr auch dann anzuwenden, wenn eine wirksame Beschränkung der Anfechtung auf einen bestimmten Beschwerdepunkt verfahrensrechtlich nicht möglich sei, der Rechtsmittelführer aber von vornherein erkläre, dass er mit seinem Rechtsmittel nur das beschränkte Ziel verfolge, und dieses im Ergebnis auch erreiche (vgl. BGHSt 19, 226, 230; OLG Düsseldorf JR 1991, 120 mit Anm.Hilger; OLG Köln VRS 109, 338; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn 36; KK/Gieg, StPO, 8. Aufl., § 473 Rn 67;Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 473 Rn 22; jew. m.w.N.). Dabei könne dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des LG, die vorgenommene Berufungsbeschränkung sei unwirksam, zutreffend ist, denn § 473 Abs. 3 StPO sei sowohl im Fall der wirksamen, als auch im Fall der aus Rechtsgründen unwirksamen Beschränkung der Berufung die der zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legende Vorschrift, wenn – wie hier – der Rechtsmittelführer den Willen zur Beschränkung seines Rechtsmittels zweifelsfrei erklärt und sein begehrtes Ziel im Ergebnis auch erreicht hat.

Der Umstand, dass die Erklärung, mit der der Verurteilte die Beschränkung der Berufung vorgenommen hat, erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 318 StPO beim Gericht einging, führt nach Auffassung des OLG allerdings dazu, dass der Verurteilte die gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen hat, die bei einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Erklärung des Verurteilten über das beschränkte Berufungsziel vermeidbar gewesen wären. Für die Konstellation der wirksam erfolgten Beschränkung der Berufung und der Erreichung des insoweit angestrebten Ziels ist die Pflicht des Berufungsführers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Beschränkungserklärung vermeidbar gewesen wären, uneingeschränkt anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.5.2014 – 4 Ws 96/14; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 221; OLG München, Beschl. v. 18.12.1998 – 2 Ws 1119/98;Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 473 Rn 20). In Fällen, in denen das Berufungsgericht – dessen Einschätzung insoweit unabhängig von ihrer Richtigkeit allein maßgeblich sein muss – die Beschränkung aus Rechtsgründen für unwirksam erachtet, sei in der Rechtsprechung allerdings umstritten, ob eine erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgenommene Beschränkung der Berufung Auswirkungen auf die zu treffende Kostenentscheidung entfaltet. Während einerseits vertreten werde, die Kosten- und Auslagenentscheidung habe sich in derartigen Fällen allein an § 473 Abs. 3 StPO zu orientieren, da durch die zunächst unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung keine vermeidbaren Kosten entstanden seien (OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2013 – III-5 Ws 380–381/13; MüKo-StPO/Maier, 1. Aufl. 2019, StPO § 473 Rn 156–157), werde andererseits angenommen, in derartigen Fällen habe der Rechtsmittelführer diejenigen (außer-)gerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer alsbald nach Rechtsmitteleinlegung abgegebenen Erklärung hierüber vermeidbar gewesen wären (OLG Celle, Beschl. v. 10.1.2019 – 3 Ws 4/19; BeckOK-StPO/Niesler, 35. Ed. 1.10.2019, StPO § 473 Rn 15). Das OLG hat sich insoweit der letztgenannten Ansicht angeschlossen. Denn es sei keineswegs ausgeschlossen, dass auch in Fällen der Unmöglichkeit der Beschränkung einer Berufung aus Rechtsgründen vermeidbare Kosten durch eine erst verspätete Bekanntgabe des Rechtsmittelziels entstehen können. Erkläre der Rechtsmittelführer beispielsweise im Rahmen einer mangels ausreichender Feststellungen unwirksamen Beschränkungserklärung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, er räume sämtliche Anklagevorwürfe ein und strebe lediglich die Verurteilung zu einer niedrigeren Strafe an, werde die Ladung zahlreicher Zeugen meist entbehrlich sein. Erfolgt diese Erklärung beispielsweise – wie in der Praxis häufig – erst im Berufungshauptverhandlungstermin und werden die vom Gericht in Unkenntnis des Rechtsmittelziels geladenen Zeugen vor diesem Hintergrund ohne Vernehmung entlassen, dürften die infolge der Ladung der Zeugen entstandenen Kosten vermeidbar gewesen sein. Die Kostenentscheidung habe in derartigen Konstellationen grundsätzlich die Einschränkung zu enthalten, dass der Verurteilte die gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen habe, die bei einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Erklärung des Verurteilten über das beschränkte Berufungsziel vermeidbar gewesen wären. Ob solche entstanden seien, sei sodann im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.

III. Bedeutung für die Praxis

M.E. zutreffend. Denn der Angeklagte kann sich frühzeitig darüber Gedanken machen, was er mit seiner Berufung eigentlich erreichen will. Tut er das nicht und/oder äußert sich zu spät, werden ihm m.E. zu Recht die durch die (zu) späte Beschränkung verursachten Kosten auferlegt werden können. Das bedeutet für den Verteidiger, dass auch er sich frühzeitig überlegen muss, wohin die Reise im Berufungsverfahren eigentlich gehen soll.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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