Beitrag

Der „versonnen lächelnde“ Angeklagte

1. Zur Frage, inwieweit auch nonverbales Verhalten eines ansonsten zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen schweigenden Angeklagten verwertet werden darf.

2. Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, hat es zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich sind, darzulegen. (Leitsätze des Verfassers)

BGH,Beschl.v.20.11.2019–2 StR 467/19

I. Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in zwei Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, Erfolg. Das LG hatte die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Taten zum Nachteil der seinerzeit zwischen fünf und neun Jahre alten Geschädigten P. und H. darauf gestützt, dass der Angeklagte die Vorwürfe „bestätigt“ habe, was durch die Angaben der Geschädigten H. „gestützt und ergänzt“ werde. Der BGH hat die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer als rechtsfehlerhaft beanstandet.

II. Entscheidung

Der BGH führt aus: Mit der Formulierung, der Angeklagte habe in den beiden Fällen der Urteilsgründe „die Vorwürfe bestätigt“, solle offenbar zum Ausdruck gebracht werden, der Angeklagte habe die Begehung der ihm zur Last liegenden Taten gestanden. Die dem zugrunde liegende Würdigung des Prozessverhaltens des Angeklagten begegnet nach Auffassung des BGH durchgreifenden Bedenken. Ausweislich der Urteilsgründe habe der Angeklagte die Vorwürfe zum Nachteil der beiden Geschädigten ausdrücklich in Abrede gestellt und sich sinngemäß dahingehend eingelassen, das mache er nicht, das sei verboten. Allerdings habe der Angeklagte, so die Urteilsgründe, „hierzu im Widerspruch“ während des Berichts der aussagepsychologischen Sachverständigen über die Angaben der einen Geschädigten ihr gegenüber „versonnen lächelnd, offensichtlich in Erinnerungen schwelgend, jeweils zustimmend genickt und dies teilweise durch ein geäußertes ‚ja?‘ bestätigt“.

Es könne – so der BGH – dahinstehen, inwieweit auch nonverbales Verhalten eines ansonsten zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen schweigenden Angeklagten, wovon hier nach den Urteilsgründen auszugehen sei, verwertet werden dürfe. Voraussetzung sei jedenfalls, dass es in seiner Äußerungsform eindeutig und erheblich sei und dass durch die Bewertung einer spontanen, unreflektierten und in seiner Bedeutung unklaren Körpersprache das Schweigerecht des Angeklagten nicht unterlaufen werde (vgl.Miebach, NStZ 2000, 234 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt erweise sich die von der Strafkammer gegebene Begründung, warum im Verhalten des Angeklagten ein Geständnis sexueller Übergriffe auf die Geschädigten zu sehen sei, als nicht tragfähig. Die nur sehr knapp dargestellte Verfahrenssituation (Bericht über Zeugenaussagen) lasse für sich genommen einen eindeutigen Schluss auf den Aussagegehalt der Mimik des Angeklagten nicht zu. Die Strafkammer teile nicht mit, worauf konkret sie ihre Annahme gründet, der Angeklagte habe „offensichtlich in Erinnerungen schwelgend“ genickt. Die Möglichkeit, dass der an einer geistigen Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung leidende Angeklagte, der seine sexuellen Bedürfnisse nach den Feststellungen durch täglich mehrfache Selbstbefriedigung und den Besuch von Bordellen befriedigte, allein durch die Tatschilderung zu einer „versonnen lächelnden“, „schwelgenden“ Mimik veranlasst worden sein könnte, hat das LG nicht erkennbar in den Blick genommen und erörtert. Die von der Strafkammer für ihre Annahme einer „Bestätigung“ herangezogenen weiteren Spontanreaktionen des Angeklagten erweisen sich für den BGH ebenfalls als nicht hinreichend tragfähig. Bei „spontanen Reaktionen“ des Angeklagten während der Vernehmungen der Geschädigten zu einem anderen Fall der Urteilsgründe und einer Zeugin zu einem von dieser geschilderten weiteren Vorfall nehme die Strafkammer nicht erkennbar in den Blick, dass der Angeklagte die Tat zu dem anderen Fall – anders als in den mit diesem Fall in keinem Zusammenhang stehenden Fällen – zumindest zu Beginn eingeräumt habe und dass der weitere Vorfall weder Gegenstand der Anklage war noch als zutreffend festgestellt wurde. Damit bleibt die Würdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe entgegen seinem ausdrücklichen Bestreiten die Begehung der ihm zur Last liegenden Taten gestanden, ohne revisionsgerichtlich nachvollziehbaren Beleg.

Der BGH beanstandet darüber hinaus auch die Würdigung eines zu der Aussage einer Geschädigten eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens als nicht hinnehmbar. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der nach den Feststellungen des LG „geistig behinderten neunjährigen Zeugin“, auf deren Angaben die Verurteilung des Angeklagten fußt, hatte die Strafkammer ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Sie hat dessen Inhalt vollständig in den Urteilsgründen wiedergegeben und den Satz angefügt, dass sich die Strafkammer „den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung“ anschließe. Dies werde – so der BGH – den Anforderungen an eine eigene tatrichterliche Beurteilung nicht gerecht.

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sei grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Wolle das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, habe es zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich sind, darzulegen (vgl. hierzu BGHSt 45, 164, 182). Dabei sei aber schon eine ins einzelne gehende Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung regelmäßig nicht erforderlich, vielmehr sei es ausreichend, dass die diesbezüglichen Ausführungen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise enthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich seien (vgl. BGH NStZ 2003, 165, 166). Das Urteil müsse sodann erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dem Gutachten aus eigener Überzeugung anschließt und warum es ihm folge; erforderlich sei eine eigenverantwortliche Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen, andernfalls bestehe die Besorgnis, das Gericht habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständigenwissens bedurfte, ohne diese Sachkunde entschieden oder es habe das Gutachten nicht richtig verstanden (KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn 141 m.w.N.).

Diesem Maßstab würden – so der BGH –. die Urteilsgründe nicht gerecht. Weder durch die lediglich floskelhafte Behauptung eigener kritischer Prüfung noch durch eine erkennbar von Sachkunde getragene Zusammenfassung der wesentlichen Anknüpfungspunkte und methodischen Darlegungen der Sachverständigen werde in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, dass die Strafkammer dem Gutachten nur aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung folge. Die Urteilsgründe ließen vielmehr besorgen, dass die Strafkammer nicht hinreichend beachtet habe, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, darüber zu befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr sei oder nicht; das Gutachten solle vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind (BGH NStZ-RR 2004, 87 f.)

III. Bedeutung für die Praxis

Viel anzumerken ist zu dieser „Beweiswürdigungsentscheidung“ des BGH nicht, außer: Sie ist zutreffend. Man hätte sich allerdings ein paar Worte mehr zur Problematik der Verwertung des nonverbalen Verhaltens des ansonsten zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen schweigenden Angeklagten gewünscht. Aber vielleicht waren die Urteilsgründe (auch) an der Stelle zu mager, um längere Ausführungen des BGH zu rechtfertigen. Im Übrigen: Dass einer Strafkammer die Fehler bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens unterlaufen, ist schon bemerkenswert. Das sollte und dürfte an sich nicht passieren. Denn die vom BGH angesprochenen Fragen sind Klassiker.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…