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Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren

Während die Einlegung der Revision selbst gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG für den Verteidiger, der in dem vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, nicht dem Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG, sondern noch dem der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen ist, gehören die Rücknahme der Revision und die Prüfung der Erfolgsaussichten zum Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG. (Leitsatz des Verfassers)

LG Osnabrück,Beschl.v.3.7.2019–1 KLs 5/18

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Der ist vom LG verurteilt worden. Die Revision ist dann später mit Schriftsatz des Verteidigers zurückgenommen worden. Der Verteidiger hat mit seinem Kostenfestsetzungsantrag auch eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4131, 4130 VV RVG geltend gemacht. Deren Festsetzung hat der Kostenbeamte abgelehnt, da die Einlegung des Rechtsmittels nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG noch zur Vorinstanz gehöre und mit der Verfahrensgebühr abgegolten werde. Zur Einlegung des Rechtsmittels gehöre auch die Prüfung der Erfolgsaussichten nebst Beratungen mit dem Mandanten. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Verteidigers hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des LG ist die Gebühr Nrn. 4130, 4131 VV RVG entstanden. Während die Einlegung der Revision selbst gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG für den Verteidiger, der – wie hier – in dem vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, nicht dem Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG, sondern noch dem der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen sei, gehöre die Rücknahme der Revision und die Prüfung der Erfolgsaussichten zum Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 85; anders möglicherweise das OLG Dresden AGS 2014, 221, wonach gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG die Einlegung von Rechtsmitteln und damit zwangsläufig auch die Prüfung der Erfolgsaussicht noch zum vorangegangenen Rechtszug gehöre und mit der dort verdienten Verfahrensgebühr abgegolten sei, wenn der Rechtsanwalt den Angeklagten bereits vertreten habe bzw. diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei). Vorliegend habe der Pflichtverteidiger das von ihm für den Verurteilten eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen und damit eine vom Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr der Nrn. 4130, 4131 VV RVG erfasste Tätigkeit erbracht (vgl. OLG Hamm StraFo 2006, 433, 434). Einer Vergütung des Pflichtverteidigers stehe nicht entgegen, dass er die Revision nicht begründet und noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils zurückgenommen habe. Die Gebühr nach den Nrn. 4130, 4131 VV RVG entstehe nicht erst mit der Begründung der Revision, wenn sie auch nach dem Willen des Gesetzgebers „insbesondere“ für den „Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit“ im Revisionsverfahren bei der Fertigung der Rechtsmittelbegründung anfalle, mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr ausgelöst werde, selbst wenn der Verteidiger sich darauf beschränke, in der Revisionsschrift lediglich die Verletzung materiellen Rechts zu rügen. Das bedeute aber nicht, dass Arbeiten des Verteidigers in der Rechtsmittelinstanz, die der Rechtsmittelbegründung vorausgehen, die Gebühr noch nicht auslösen. Denn mit der Verfahrensgebühr werde ausweislich der amtlichen Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG jedes „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ abgegolten. Demnach erfasst die Gebühr der Nrn. 4130, 4131 VV RVG nicht erst die Revisionsbegründung, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Diese prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts gehöre nicht mehr zur Einlegung des Rechtsmittels. Werde die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehle es zwar an „einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren“, ohne dass dadurch jedoch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfalle (vgl. KG RVGreport 2009, 346 = VRR 2009, 277 = AGS 2009, 389 = StRR 2009, 399).

Die Entstehung des Gebührenanspruchs nach Nrn. 4130, 4131 VV RVG durch die Rücknahme einer Revision setzt auch nicht zwingend voraus, dass das schriftlich begründete tatrichterliche Urteil vorliegen muss. Zwar lösen völlig überflüssige und bedeutungslose Prozesshandlungen, die offensichtlich ohne jeden sachlichen Grund vorgenommen werden, nur um den Gebührentatbestand zu erfüllen, keinen Vergütungsanspruch aus (vgl. OLG Oldenburg JurBüro 1991, 540, 541, für den Fall, dass der bestellte Verteidiger nach Zusendung des Urteils mit der Mitteilung, die Staatsanwaltschaft habe Revision eingelegt, bei dem Gericht der bisherigen Instanz deren Verwerfung beantragt und mit dem Angeklagten die Aussichten der Revision bespricht, wenn sodann die Staatsanwaltschaft die Revision, ohne sie begründet zu haben, zurücknimmt), das sei jedoch regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Revision von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegt worden und der Verteidiger auf die Begründung des gegnerischen Rechtsmittels angewiesen sei, um für den Angeklagten sinnvoll tätig werden zu können. Hier habe der Pflichtverteidiger die von ihm entfalteten Tätigkeiten beschrieben. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verurteilte nach Beratung durch seinen Pflichtverteidiger die Revision dann wieder zurücknehme (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Überdies habe der Verteidiger die Erfolgsaussichten des eigenen Rechtsmittels schon anhand der mündlichen Urteilsbegründung der Kammer, die bei dieser Gelegenheit regelmäßig um eine ausführliche und nachvollziehbare Darstellung bemüht ist, einschätzen und den Verurteilten über die Zweckmäßigkeit und Folgen einer weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens zuverlässig beraten können. Hinzu kommt, dass auch die Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO in zulässiger Weise schon bei ihrer Einlegung erfolgen könne und in diesem Fall – in der Regel bereits vor der Urteilszustellung – die Verfahrensgebühr auslöse (vgl. KG, a.a.O.).

III. Bedeutung für die Praxis

1. Ergangen ist die Entscheidung zwar zum Rechtsmittel der Revision, sie gilt aber auch für die Berufung und die dortige Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG.

2. Die Entscheidung ist zutreffend. Sie grenzt die Einlegung des Rechtsmittels, das i.d.R. bei dem Rechtsanwalt liegt, der den Angeklagten bereits in der Vorinstanz verteidigt hat, zutreffend von den übrigen Tätigkeiten in der Rechtsmittelinstanz ab. Insoweit gilt: Die Einlegung des Rechtsmittels wird nach der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG noch von der Verfahrensgebühr der Instanz abgegolten. Alle danach vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz erfasst. Und dazu gehören eben auch die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und auf jeden Fall dessen Rücknahme (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 38 ff. m.w.N.).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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