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Vorlagepflicht nach Inkrafttreten des WEMoG

BGH, Urt. v. 17.3.2023V ZR 109/22

I. Der Fall

Die Parteien, die Eigentümer einer Wohnung und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), streiten um den Ersatz von Mietausfall. Nach Feststellung von echtem Hausschwamm u.a. in der Einheit der Kläger im Jahre 2013 beschloss die Eigentümerversammlung vom 26.3.2015 dessen Beseitigung. Der Streit um die Details der Sanierung führte zu einer Verurteilung der übrigen Wohnungseigentümer zur Sanierung einschließlich der durch die verzögerte Instandsetzung verursachten Schäden. Nunmehr begehren die Kläger von ihren Miteigentümern den Ersatz des Mietausfallschadens von August 2015 bis Februar 2022. Das Berufungsgericht übertrug die Sache am 30.6.2020 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz nur zum geringen Teil Erfolg, für die Zeit bis zum 30.11.2020 deswegen, weil das LG die Passivlegitimation für Schadensersatz wegen der fehlerhaften Umsetzung von Beschlüssen verneinte. Das Berufungsgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil es die Anwendbarkeit neuen Rechts für klärungsbedürftig hielt.

II. Die Entscheidung

Änderung der Rechtslage ist eine Änderung der Prozesslage

Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Denn die Einzelrichterin hat selbst über die Sache entschieden, obwohl sie die grundsätzliche Bedeutung bejahte. Damit hätte sie die Sache wiederum gemäß § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG der Kammer vorlegen müssen. Denn die Änderung der Rechtslage stellt eine Änderung der Prozesslage gemäß § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar. Dass die Frage nach der Anwendbarkeit des neuen Rechtes auch nach Auffassung der Einzelrichterin u.U. gar nicht entscheidungserheblich ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Pflicht zur Vorlage ist schon dann gegeben, wenn sie vom Einzelrichter bejaht wird.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung kann für viele Altfälle in der Berufungsinstanz von Bedeutung sein. Immer dann, wenn über die Auswirkungen des neuen Rechts auf Altverfahren gestritten werden kann, muss der Einzelrichter die Rückübertragung auf die Berufungskammer in Erwägung ziehen.

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