I. Der Fall
Die Parteien, die Eigentümer zweier in Wohnungseigentum aufgeteilten Doppelhaushälften, streiten um die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung. Die Eigentümerin einer Doppelhaushälfte richtet sich gegen den Bau eines Swimmingpools auf dem Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks, dessen alleinige Nutzung den anderen Wohnungseigentümern zugewiesen ist. Ihre Klage auf Unterlassung hatte in den Tatsacheninstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 WEG
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Zunächst besteht für die vor dem 1.12.2020 erhobene Klage die Prozessführungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 5 WEG fort. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 WEG ausgegangen. Denn die Teilungserklärung enthält keine Bestimmung dahingehend, dass die Sondernutzungsflächen wie real geteiltes Eigentum behandelt werden sollen. Alleine die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes berechtigt aber noch nicht zur grundlegenden Umgestaltung des betroffenen Gemeinschaftseigentums. Unerheblich ist dabei, ob den Beklagten einen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung aus § 20 Abs. 3 WEG zukommt, denn dieser verleiht nur einen Anspruch auf eine entsprechende Beschlussfassung. Ohne einen solchen legitimierenden Beschluss bleibt die bauliche Veränderung rechtswidrig und ihr Urheber setzt sich Unterlassungsansprüchen aus. Ob dies auch für Beseitigungsansprüche gegen fertig gestellte bauliche Veränderungen gilt, oder ob dem bei bestehenden Ansprüchen auf Gestattung der dolo-agit-Einwand entgegensteht, muss hier nicht entschieden werden. Ebenso kann dahinstehen, wie in völlig eindeutig gelagerten Fällen zu verfahren ist, in denen kein Miteigentümer beeinträchtigt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass während des Unterlassungsprozesses eine Beschlussersetzungsklage erhoben wird. Denn das ist hier nicht der Fall.
III. Der Praxistipp
Der BGH betont zwar zu Recht die Bedeutung der Gestattung baulicher Veränderungen durch Beschluss, lässt aber viele Hintertürchen offen. Dies betrifft zunächst abweichende Regelungen in der Teilungserklärung, wobei offenbar eine Bestimmung genügen soll, wonach Sondernutzungsflächen wie real geteiltes Eigentum behandelt werden sollen. Dies geht immerhin über die Einräumung von Sondereigentum am Grundstück hinaus (vgl. § 13 Abs. 2 WEG). Dann hält er den Ausschluss von Unterlassungsansprüchen in völlig eindeutig gelagerten Fällen für möglich. Schließlich kommt bei Beseitigungsansprüchen der dolo-agit-Einwand in Betracht, was bisheriger Rechtsprechung entspricht (BGH ZMR 2014, 554; ähnlich für das neue Recht Lehmann-Richter/Wobst, Rn 990; Jennißen/Hogenschurz, § 20 Rn 120).











