1. Buchhaltungsbüro in Hobby- und Abstellraum
Eine in der Teilungserklärung als Hobby- und Abstellraum bezeichnete Einheit kann als gewerbliches Buchhaltungsbüro genutzt werden.
2. Verbot der Hundehaltung im Wohnungseigentum
Die Haltung von Hunden kann für die Zukunft durch Beschluss untersagt und von der Gestattung durch einen Mehrheitsbeschluss abhängig gemacht werden, selbst wenn die Kriterien für eine solche im Beschluss nicht definiert werden.
3. Keine Genehmigung der Jahresabrechnung nach neuem Recht
Für eine Genehmigung der Jahresabrechnung fehlt es nach neuem Recht an der Beschlusskompetenz. Eine Umdeutung als Beschluss über die Nachschüsse und die Anpassung von Vorschüssen kommt nicht in Betracht, wenn sich deren Höhe nicht aus dem Zahlenwerk ergibt.
4. Keine Abgrenzung in der Jahresabrechnung
Rechnungsabgrenzungen in der Jahresabrechnung sind nach wie vor unzulässig und führen zur Ungültigerklärung der Beschlussfassung über die Anpassung von Vorschüssen und die Einforderung von Nachschüssen, sofern sich dieser Fehler auf das Abrechnungsergebnis auswirkt.
5. Keine gerichtliche Verwalterbestellung auf Antrag des Mehrheitseigentümers in Zweiergemeinschaft
Für den Antrag auf Bestellung eines Verwalters fehlt dem Wohnungseigentümer, dem die Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung zukommt, das Rechtsschutzinteresse.
6. Wirkungslosigkeit von Vergemeinschaftungen
Nach altem Recht beschlossene Vergemeinschaftungen sind mit Inkrafttreten des WEMoG wirkungslos geworden.
7. Grillen in der GdWE
Aufgrund der Rauch- und Geruchsbelästigung ist das Grillen auch auf einer Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, auf maximal viermal im Monat zu beschränken, wobei nicht an zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen bzw. Tagen des Wochenendes gegrillt werden darf.
8. Streitwert für Änderung der Teilungserklärung
Der Streitwert für eine Klage auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung richtet sich nach dem Interesse des Klägers an einer solchen Änderung. Richtet sie sich auf die Zulässigkeit der Nutzung zu Wohnzwecken in Teileigentum, ist gemäß § 9 S. 1 ZPO das dreieinhalbfache der jährlichen Miete anzusetzen.