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Rechtsprechungstelegramm 2023_0708: Wohnraummietrecht

1. Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierung

Ein Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierung kann zur Darlegung des Energiespareffektes und zur Berechnung der Mieterhöhung auf das Ankündigungsschreiben Bezug nehmen. Zur formalen Wirksamkeit muss es keine „einzelnen Rechnungspositionen“ aufweisen, etwa in Form einer Aufschlüsselung der Kosten auf einzelne Gewerke (s. schon BGH v. 20.7.2022 – VIII ZR 361/21).

BGH, Beschl. v. 21.2.2023VIII ZR 106/21

2. Anforderung an Benennung der Bedarfsperson bei Eigenbedarf

Wird in der Kündigung wegen Eigenbedarfs der Nachname der Bedarfsperson komplett falsch angegeben, ist diese wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam.

LG Berlin, Beschl. v. 14.2.202367 S 5/23

3. Falsche Auskunft bleibt eine Auskunft

Die Erteilung einer falschen Auskunft gemäß § 556g Abs. 1 BGB steht der Nichterteilung nicht gleich. § 556g Abs. 1a S. 2 BGB ist auch nicht analog anwendbar. Der Vermieter kann eine neue Miete bis zur Höhe der zulässig vereinbarten Vormiete verlangen.

LG Berlin, Urt. v. 2.3.202367 S 215/22

4. Angabe der Vormiete als Quadratmetermiete

Der Vermieter genügt seiner Auskunftspflicht aus § 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB, wenn er die Miete pro Quadratmeter angibt.

LG Berlin, Urt. v. 26.1.202367 S 228/22

5. Keine Rückforderung von Miete durch Mieter im Sozialleistungsbezug

Etwa entgegen der Mietpreisbremse gezahlte Miete kann wegen § 33 Abs. 4 SGB II nur der Leistungsträger, aber nicht der Mieter zurückfordern.

LG Berlin, Urt. v. 19.4.202364 S 190/21

6. Zu spät erreichte Warmwassertemperatur als Mietmangel

Erreicht die Warmwassertemperatur nach 15 Sekunden noch keine 40 – 43 Grad und nach 30 Sekunden noch keine 55 Grad, liegt ein Mietmangel vor. Er berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %.

AG Brandenburg, Urt. v. 13.2.202331 C 210/21

7. Verweigerung der Besichtigung als Kündigungsrund

Verweigert der Mieter ohne Grund die Besichtigung der Mietsache, kann dies die ordentliche Kündigung rechtfertigen.

AG Frankfurt/M., Urt. v. 15.3.202333 C 2117/22

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