Ein dingliches Vorkaufsrecht geht dem gesetzlichen des Mieters aus § 577 Abs. 1 BGB jedenfalls dann vor, wenn es nach Satz 2 dieser Vorschrift zugunsten eines Familienangehörigen bestellt wurde.
Der Grundstückseigentümer kann aus § 1004 BGB nur die Beseitigung einer Störung seines Immobiliareigentums oder aus §§ 670, 684 S. 1 BGB bzw. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 BGB die Erstattung der zur Beseitigung der Störung aufgewandten Kosten verlangen, nicht aber einen Kostenvorschuss. § 281 BGB findet auf Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB keine Anwendung.
Die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr für das zeitlich begrenzte Vorhalten eines Grundstücks, deren Rückzahlung ausnahmslos ausgeschlossen wird, stellt in Formularmietverträgen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Dies gilt auch für nachträgliche, nach dem Maklervertrag getroffene Vereinbarungen.
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