I. Der Fall
Die Parteien, die Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, streiten um die Gültigkeit eines Beschusses. In einem früheren Verfahren wurden die Genehmigung der Jahresabrechnungen für 2016 und 2017 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung für ungültig erklärt. Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Auf der Eigentümerversammlung vom 27.6.2019 wurden hinsichtlich der Jahresabrechnungen für 2016 und 2017 Beschlüsse gefasst, die mit den zuvor für ungültig erklärten inhaltsgleich waren. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage blieb in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom BGH zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Passivlegitimation
Da Rechtsmittel hatte Erfolg. Zunächst besteht für die vor dem 1.12.2020 erhobene Klage die Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer fort, da gemäß § 48 Abs. 5 WEG altes Recht anzuwenden ist. Der Hauptantrag ist allerdings unbegründet. Zutreffend ging das Berufungsgericht auch davon aus, dass die angegriffenen Beschlüsse nicht schon aufgrund der rechtskräftigen Ungültigerklärung der inhaltsgleichen Erstbeschlüsse ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Denn die Rechtskraft erstreckt sich nur auf den konkreten Beschluss, der Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Zu Recht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass es den Wohnungseigentümern nicht verwehrt ist, über bereits geregelte Angelegenheiten erneut zu beschließen. Entscheidend ist alleine, dass der Zweitbeschluss für sich einwandfrei ist, wobei allerdings schutzwürdige Belange zu berücksichtigen sind, die sich aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses ergeben. Wie vor diesem Hintergrund inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse zu behandeln sind, die aufgrund materieller Mängel für ungültig erklärt wurden, ist umstritten. Nach einer Position könnten die Wohnungseigentümer zwar die Rechtskraft erfolgreicher Beschlussklagen grundsätzlich durch inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse unterlaufen. Ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss soll danach aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn er alleine in der Hoffnung gefasst wird, dass aufgrund psychischer oder finanzieller Erschöpfung auf eine Anfechtung verzichtet wird (so u.a. LG Hamburg NZM 2012, 281 f.; AG Berlin-Wedding ZWE 2013, 127). Nach einer weitergehenden Auffassung soll die inhaltsgleiche Wiederholung eines für ungültig erklärten Beschlusses grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn sie grundlos erfolgt (KG NJW-RR 1994, 1358; Jennißen/Schultzky, 7. Aufl., § 23 Rn 83). Eine noch weitergehende Auffassung hält solchermaßen rechtsmissbräuchliche Beschlüsse für nichtig (Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn 158). Nach Auffassung des BGH darf nach Ungültigerklärung des Erstbeschlusses nur dann ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss gefasst werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Denn ansonsten würde der mit der (erfolgreichen) Anfechtungsklage bezweckte Minderheitenschutz unterlaufen. Derartige besonderen Umstände liegen vor, wenn der materielle Fehler vor dem Zweitbeschluss nicht mehr vorliegt. Dies kann etwa durch Einholung zuvor fehlender Angebote oder auch aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall sein.
Umkehr der Darlegungs- und Beweislast
Im Ergebnis führt diese Behandlung inhaltsgleicher Zweitbeschlüsse zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Nach Ungültigerklärung des Erstbeschlusses aus inhaltlichen Gründen hat nunmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) besondere Umstände vorzutragen, die eine inhaltsgleiche Zweitbeschlussfassung erlaubten. Tut sie dies nicht, ist der Beschluss für ungültig zu erklären. Von Nichtigkeit ist nur bei evidenter Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die Beschlussfassung alleine dem Ziel dient, die Minderheit zu zermürben.
III. Der Praxistipp
Der mit der Entscheidung bezweckte Minderheitenschutz ist nicht sonderlich stark. Grundsätzlich muss der Gegner einer Beschlussfassung nach wie vor jeden inhaltsgleichen Zweitbeschluss anfechten. Reichlich unklar bleiben auch die Voraussetzungen der Nichtigkeit. Wie zwischen einfacher und evidenter Rechtsmissbräuchlichkeit zu unterscheiden sein soll, bleibt offen.











