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Erneuerung von Rauchwarnmeldern keine Modernisierung

BGH, Urt. v. 24.05.2023VIII ZR 213/21

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien streiten um die Erhöhung der Miete für Wohnraum. Die Vermieterin ließ 2012/2013 auf Mietbasis Rauchwarnmelder installieren. Deren Kosten, die sie als Betriebskosten umlegen wollte, zahlten die Mieter nicht. 2019 erwarb sie neue Rauchwarnmelder, deren Kosten sie in Höhe von 0,79 EUR (!) monatlich auf die Mieter als Modernisierungskosten abwälzen wollte. Die Tatsacheninstanzen gaben der Klage statt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Modernisierung setzt eine bauliche Veränderung voraus

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Denn die Modernisierung setzt eine bauliche Veränderung voraus. Daran fehlt es beim Ersatz von Rauchwarnmeldern durch gleichwertige andere. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt nicht immer dann eine Modernisierung vor, wenn eine bauliche Maßnahme die Kriterien einer Erhaltungsmaßnahme nicht erfüllt. Ebenso wenig kann die Vermieterin nunmehr die Modernisierung „nachholen“ und nunmehr statt der Kosten für den Einbau 2012/2013 umlegen.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung bringt für die Praxis der Modernisierung eine wesentliche Schärfung ihrer Definition. Abgesehen vom Erfordernis einer baulichen Veränderung und der Unmöglichkeit einer Nachholung der Mieterhöhung bestimmt der BGH noch, dass die Einordnung einer baulichen Veränderung als Modernisierung nicht von einer darauf gestützten Mieterhöhung abhängt.

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