I. Der Fall
Die Mietvertragsparteien streiten um die Erhöhung der Miete für Wohnraum. Die Vermieterin ließ 2012/2013 auf Mietbasis Rauchwarnmelder installieren. Deren Kosten, die sie als Betriebskosten umlegen wollte, zahlten die Mieter nicht. 2019 erwarb sie neue Rauchwarnmelder, deren Kosten sie in Höhe von 0,79 EUR (!) monatlich auf die Mieter als Modernisierungskosten abwälzen wollte. Die Tatsacheninstanzen gaben der Klage statt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Modernisierung setzt eine bauliche Veränderung voraus
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Denn die Modernisierung setzt eine bauliche Veränderung voraus. Daran fehlt es beim Ersatz von Rauchwarnmeldern durch gleichwertige andere. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt nicht immer dann eine Modernisierung vor, wenn eine bauliche Maßnahme die Kriterien einer Erhaltungsmaßnahme nicht erfüllt. Ebenso wenig kann die Vermieterin nunmehr die Modernisierung „nachholen“ und nunmehr statt der Kosten für den Einbau 2012/2013 umlegen.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung bringt für die Praxis der Modernisierung eine wesentliche Schärfung ihrer Definition. Abgesehen vom Erfordernis einer baulichen Veränderung und der Unmöglichkeit einer Nachholung der Mieterhöhung bestimmt der BGH noch, dass die Einordnung einer baulichen Veränderung als Modernisierung nicht von einer darauf gestützten Mieterhöhung abhängt.











