1. Keine Vergemeinschaftung des Anspruchs auf Herausgabe von Unterlagen
Der Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen des Bauträgers kann nicht mehr vergemeinschaftet werden, da hinsichtlich der früheren „gekorenen“ gemeinschaftsbezogenen Rechte keine Beschlusskompetenz mehr besteht.
2. Hauptsacheeigenschaft der Räume bei Sondereigentum am Garten
Das Sondereigentum kann nach neuem Recht (§ 3 Abs. 2 WEG) auf Teile des Gartens erstreckt werden. Die Hauptsacheeigenschaft der Räume, denen es zugehört, wird vermutet; eine diesbezügliche Prüfung ist nur bei Vorliegen anderweitiger Anhaltspunkte erforderlich.
3. Bedeutung der Verwalterzustimmung zu baulichen Veränderungen
Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, wonach der Verwalter einer baulichen Veränderung zustimmen muss, machen die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer regelmäßig nicht entbehrlich.
4. Faktisches Sondernutzungsrecht bei zulässiger baulicher Veränderung
Durch eine zulässige bauliche Veränderung, deren Kosten der Verändernde trägt, kann ein faktisches Sondernutzungsrecht entstehen.
5. Kein Zweitbeschluss über Kosten einer Erhaltungsmaßnahme
Wurde über die Kosten einer Erhaltungsmaßnahme beschlossen, so begründet dies in der Regel ein schutzwürdiges Vertrauen. Eine spätere Änderung widerspricht dann ordnungsmäßiger Verwaltung.
6. Keine konkludente Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Weicht die Beschlussfassung über Vorschüsse vom vereinbarten Kostenschlüssel ab, widerspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung, auch wenn dessen Änderung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG möglich wäre. Denn diese Vorschrift setzt eine gesonderte Beschlussfassung voraus.
7. Keine Abänderung gerichtlicher Entscheidungen durch Eigentümerbeschluss
Ein Mehrheitsbeschluss, der eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abändert, ist nichtig, auch wenn er ansonsten zulässig wäre (hier: Gestattung einer baulichen Veränderung nach Titulierung eines Beseitigungsanspruchs).
8. Terrasse als grundlegende Umgestaltung gemäß § 20 Abs. 4 WEG
Der Beschluss, der einem Wohnungseigentümer die Umgestaltung des Gartenbereichs vor seiner Wohnung zu einer Terrasse gestattet, was eine Aufschüttung um 65 cm, den Anbau einer Rampe und den Austausch eines Fensters durch eine Tür umfasst, ist anfechtbar. Denn dies stellt eine grundlegende Umgestaltung der Liegenschaft dar.
9. Keine nachträgliche Erhöhung der Verwaltervergütung
Die Erhöhung der Verwaltervergütung im laufenden Vertragsverhältnis entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung nur dann, wenn hierfür besondere Gründe sprechen. Eine unzureichende Kalkulation des Verwalters genügt nicht.
10. Balkonkraftwerk keine privilegierte bauliche Veränderung
Die Gestattung einer an der Außenseite des Balkons angebrachten Mini – Solaranlage kann nicht verlangt werden. Denn sie gehört nicht zu den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen.