1. Vorrang des Vollstreckungsschutzes nach § 712 ZPO gegenüber § 719 Abs. 2 ZPO
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht setzt einen nicht zu ersetzenden Nachteil für den Schuldner voraus. Dies ist nur zu bejahen, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.
2. Tatrichterliches Ermessen bei der Wahl der Methode zur Feststellung der ortsüblichen Miete
Dem Tatrichter kommt bei der Wahl der Methode zur Feststellung der ortsüblichen Miete ein revisionsgerichtlich nicht überprüfbares Ermessen zu. Dabei bestehen weder gegen das zweistufige Verfahren durch Feststellung der Mietspanne und die anschließende Spanneneinordnung noch gegen die Vergleichsmietenauswertung grundsätzliche Bedenken. Der Tatrichter kann, soweit die Indizwirkung eines Mietspiegels reicht, diesen als Schätzungsgrundlage heranziehen, muss es aber nicht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dann nicht fehlerhaft.
3. Fiktiver Schadensersatz im Mietrecht
Auch der Vermieter muss vom Mieter verursachte Schäden nicht beseitigen. Er kann den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag auch dann verlangen, wenn er auf eine Reparatur verzichtet.
4. Umfassende Modernisierung
Eine umfassende Modernisierung gemäß § 556f S. 2 BGB, die zur Unanwendbarkeit der Mietpreisbremse führt, liegt vor, wenn die Modernisierungskosten 1/3 der Kosten für einen erforderlichen Neubau erreichen.
5. Unzureichende Umlagevereinbarungen
Die Vereinbarung der Umlage von „Allgemeinstrom“ ist unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 BetrKV nur die Kosten der Beleuchtung umlegbar sind. Die Position „Hausmeister/Garten/Treppe“ ist eine unzulässige Mischposition.