I. Der Fall
Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung von Wohnraum. Die Vermieter erklärten der seit 1999 in der Wohnung als Mieterin lebenden Beklagten mit Schreiben vom 20.3.2020 die ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs. Dem widersprach die Mieterin unter Berufung auf seelische Belastungen durch den Verlust eines Babys während der Schwangerschaft und bestehende Angststörungen und Mutlosigkeit. Diese würden sich nachweislich eines fachärztlichen Gutachtens durch eine Zwangsräumung noch verstärken. Das Berufungsgericht gab der Klage statt, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 nicht schlüssig vorgebracht seien. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Entscheidung
Vorliegen einer Härte im Sinne der §§ 574, 574a BGB
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zum Vorliegen einer Härte im Sinne der §§ 574, 574a BGB in entscheidungserheblicher Weise übergangen. Bei der Prüfung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs hat der Tatrichter dem Vortrag zu einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines erkrankten Mieters nachzugehen. Dabei genügt es, wenn der hinreichend substanzierte Vortrag durch ein fachärztliches Gutachten untermauert wird. Darüber hinaus dürfen nicht noch weitere Angaben zu Schwere und Ernsthaftigkeit zu befürchtender Nachteile verlangt werden. Dies umso weniger, als der Härteeinwand von Amts wegen (§ 308a ZPO) zu prüfen ist.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung zu den (geringen) Anforderungen an den Vortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Räumung fort. Dabei betont er, dass auch erst im Prozess vorgetragene Gründe ausreichen, da es für eine Anordnung nach § 574a BGB auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.











