Die mietvertragliche Umlage von Bewachungskosten als Betriebskosten kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Hierin liegt keine unangemessene Benachteiligung, da der Wachschutz auch dem Mieter dient.
Hoheitlich angeordnete Besuchs- und Ausgangsverbote in Pflegeheimen stellen keinen schwerwiegenden Umstand nach § 313 Abs. 1 BGB dar, der eine Kürzung des Entgeltes aus dem Pflegevertrag rechtfertigt.
Die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung erfolglos bleibt, richtet sich nach dem bei ordnungsgemäßer Abrechnung zu erwartenden Rückzahlungsanspruch. Da die Klage auf Erteilung der Betriebskostenabrechnung dieses Klageziel nur vorbereitet, beläuft sich die Beschwer nur auf einen Bruchteil der Rückzahlung (ein Viertel bis ein Zehntel).
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