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Rechtsprechungstelegramm 2022_07-08: Wohnraummietrecht

1. Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung

Der Vermieter muss die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen nicht nach den einzelnen Gewerken aufschlüsseln (wie hier LG Bonn, Urt. v. 27.5.2021 – 6 S 154/20, MietRB 2021, 324; a.A. etwa LG Hamburg v. 17.1.2020 – 307 S 50/18, IMR 2020, 229). Auch die Beifügung von Belegen ist nicht erforderlich. Der ersparte Instandsetzungsbedarf kann durch eine Quote angegeben werden. Einer Vergleichsberechnung bedarf es zur formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht.

LG Frankfurt/M., Urt. v. 22.11.20212-11 S 8/21

2. Keine Anmietung von Wohnraum für Dritte

Wird Wohnraum von vorneherein ausschließlich für Dritte angemietet, ohne dass der Mieter diesen selbst beziehen will, liegt darin eine Pflichtverletzung, die zur Kündigung berechtigt. Ein Anspruch auf Genehmigung des Wohnraums an Dritte scheitern schon daran, dass der Mieter von Anfang an und nicht erst nach Vertragsschluss beabsichtigte, die Wohnung nicht selbst zu nutzen.

LG Berlin, Beschl. v. 24.2.202265 S 202/21

3. Quotenabgeltungsklauseln sind auch als Individualvereinbarungen unwirksam

Auch eine individualvertragliche Quotenabgeltungsklausel erweitert die Überwälzung der Kosten über die Betriebskosten hinaus auf Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und ist daher nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.

LG Berlin, Urt. v. 15.3.202267 S 240/21

4. Verlust der Gewährleistung durch Verhinderung der Mängelbeseitigung

Übernimmt der Mieter die Koordination der Termine mit Handwerkern und unterlässt er nach Scheitern eines Termins trotz gegenteiliger Zusage die erneute Terminsabsprache, so verhindert er die Mängelbeseitigung. Er verliert dann ab der ansonsten erfolgten Mängelbeseitigung seine Gewährleistungsansprüche.

LG Freiburg, Urt. v. 23.2.20229 S 15/21

5. Vermutung für vorgeschobenen Eigenbedarf

Nutzt die Eigenbedarfsperson nach der Eigenbedarfskündigung die frei geworden Räume nicht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Eigenbedarf vorgeschoben war. Der Vermieter muss dann den Grund für den Wegfall des Eigenbedarfs substanziert und plausibel darlegen.

AG Köln, Urt. v. 8.2.2022203 C 200/20

6. Nachträgliche Mängel als Minderungsgrund

Nachträglich auftretende Umweltmängel wie Baustellenlärm begründen keine Minderung, wenn der Vermieter nicht hiergegen vorgehen könnte.

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 13.1.2022924 C 114/18

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