Mieter haften untereinander nicht in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verschuldensunabhängig, wenn sich das schadensstiftende Bauteil in ihren Räumen befindet.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.9.2021 – 24 U 294/20
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