Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern
Mieter haften untereinander nicht in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verschuldensunabhängig, wenn sich das schadensstiftende Bauteil in ihren Räumen befindet.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.9.2021 – 24 U 294/20