Kosten eines Kabelanschlusses als Betriebskosten
BGH, Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 106/20
I. Der Fall
Die Parteien streiten um die Verwendung mietvertraglicher Regelungen zur Umlage von Kosten eines Kabelanschlusses. Die Versorgung eines Großteils der 120.000 Wohnungen einer Großvermieterin in Nordrhein-Westfalen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen erfolgt über eine Betreiberin öffentlicher Telekommunikationsdienste, die für die grundstücks- und gebäudeinterne Netzinstallation verantwortlich ist. Deren Entgelt entrichtetet die Vermieterin und legt es als Betriebskosten um. Nach ihrem Mustermietvertrag ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und sieht die Möglichkeit einer isolierten Kündigung der Telekommunikationsdienste nicht vor. Hiergegen wendet sich die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie begehrt die Unterlassung, Mietverträge zu verwenden, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses, jedenfalls aber deren Unkündbarkeit nach 24 Monaten Laufzeit des Mietverhältnisses vorsehen. Gegen die Abweisung der Klage in den Tatsacheninstanzen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Die Klägerin kann nicht die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Regelungen aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verlangen. Denn das Verhalten der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Insbesondere verstoßen ihre mietvertraglichen Regelungen nicht gegen § 43b S. 1 TKG, wonach in einem Vertrag zwischen einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen und einem Verbraucher Laufzeiten von 24 Monaten nicht überschritten werden dürfen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Vermieterin hier angesichts der Zahl der Wohnungen, die sie vermietet, öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienstleistungen erbringt. Diese werden auch von § 3 Nr. 24 TKG erfasst, da die Leistung der Beklagten in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht. Dies geschieht auch entgeltlich, da die Kosten hierfür als Betriebskosten umgelegt werden.
Der von der Beklagten verwendete Mustermietvertrag sieht aber ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vor. Folglich kann der Mieter mit dem Mietverhältnis auch den Vertrag über die Telekommunikationsdienstleistungen vor Ablauf eines Zeitraums von mehr als 24 Monaten kündigen. Deshalb ist § 43b S. 1 TKG nicht direkt anwendbar. Ebenso scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift mangels Regelungslücke aus. Denn der Gesetzgeber hat im Mietrecht bewusst auf Schutzvorschriften verzichtet, die dem Regelungsgehalt von § 43b TKG entsprechen. Schließlich ist auch § 309 Nr. 9a) BGB nicht einschlägig, da die Vorschrift auf Wohnraummietverträge von vorneherein nicht anwendbar ist. Zudem würde sie nach oben Gesagtem wegen der nicht über zwei Jahre liegenden Laufzeit des Mietverhältnisses zu keinem anderen Ergebnis führen.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung besteht fast ausschließlich aus obiter dicta. Das Ergebnis, die Unanwendbarkeit des § 43b S. 1 TKG, wird recht knapp nur mit der (theoretisch) unter zwei Jahren liegenden Laufzeit des Mietverhältnisses begründet, die die Kündigung des Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen einschließt. Aus der Begründung, weswegen die Beklagte im konkreten Fall öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, geht zudem hervor, dass die Vorschrift bei Vermietern mit geringeren Beständen nicht einschlägig sein dürfte. Der BGH weist aber im Zusammenhang mit dem Verzicht des Gesetzgebers auf eigenständige mietrechtliche Regelungen darauf hin, dass nach Neufassung der §§ 71 Abs. 2 S. 1, 3, 56 Abs. 3 S. 1 TKG künftig anderes gelten dürfte.