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Kosten eines Kabelanschlusses als Betriebskosten

BGH, Urt. v. 18.11.2021I ZR
106/20

I. Der Fall

Die Parteien streiten um die Verwendung mietvertraglicher Regelungen zur Umlage
von Kosten eines Kabelanschlusses. Die Versorgung eines Großteils der 120.000 Wohnungen
einer Großvermieterin in Nordrhein-Westfalen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen erfolgt
über eine Betreiberin öffentlicher Telekommunikationsdienste, die für die grundstücks- und
gebäudeinterne Netzinstallation verantwortlich ist. Deren Entgelt entrichtetet die
Vermieterin und legt es als Betriebskosten um. Nach ihrem Mustermietvertrag ist das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und sieht die Möglichkeit einer isolierten
Kündigung der Telekommunikationsdienste nicht vor. Hiergegen wendet sich die Klägerin, eine
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie begehrt die Unterlassung, Mietverträge
zu verwenden, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses, jedenfalls
aber deren Unkündbarkeit nach 24 Monaten Laufzeit des Mietverhältnisses vorsehen. Gegen die
Abweisung der Klage in den Tatsacheninstanzen wendet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Laufzeit von 24 Monaten

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Die Klägerin kann nicht die Unterlassung der
Verwendung der beanstandeten Regelungen aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verlangen. Denn das
Verhalten der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Insbesondere verstoßen ihre
mietvertraglichen Regelungen nicht gegen § 43b S. 1 TKG, wonach in einem Vertrag zwischen
einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen und einem
Verbraucher Laufzeiten von 24 Monaten nicht überschritten werden dürfen. Zwar ist davon
auszugehen, dass die Vermieterin hier angesichts der Zahl der Wohnungen, die sie vermietet,
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienstleistungen erbringt. Diese werden auch von
§ 3 Nr. 24 TKG erfasst, da die Leistung der Beklagten in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze besteht. Dies geschieht auch entgeltlich, da die Kosten hierfür als
Betriebskosten umgelegt werden.

Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit

Der von der Beklagten verwendete Mustermietvertrag sieht aber ein Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit vor. Folglich kann der Mieter mit dem Mietverhältnis auch den Vertrag
über die Telekommunikationsdienstleistungen vor Ablauf eines Zeitraums von mehr als 24
Monaten kündigen. Deshalb ist § 43b S. 1 TKG nicht direkt anwendbar. Ebenso scheidet eine
analoge Anwendung der Vorschrift mangels Regelungslücke aus. Denn der Gesetzgeber hat im
Mietrecht bewusst auf Schutzvorschriften verzichtet, die dem Regelungsgehalt von § 43b TKG
entsprechen. Schließlich ist auch § 309 Nr. 9a) BGB nicht einschlägig, da die Vorschrift
auf Wohnraummietverträge von vorneherein nicht anwendbar ist. Zudem würde sie nach oben
Gesagtem wegen der nicht über zwei Jahre liegenden Laufzeit des Mietverhältnisses zu keinem
anderen Ergebnis führen.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung besteht fast ausschließlich aus obiter dicta. Das Ergebnis, die
Unanwendbarkeit des § 43b S. 1 TKG, wird recht knapp nur mit der (theoretisch) unter zwei
Jahren liegenden Laufzeit des Mietverhältnisses begründet, die die Kündigung des Vertrages
über Telekommunikationsdienstleistungen einschließt. Aus der Begründung, weswegen die
Beklagte im konkreten Fall öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienstleistungen
erbringt, geht zudem hervor, dass die Vorschrift bei Vermietern mit geringeren Beständen
nicht einschlägig sein dürfte. Der BGH weist aber im Zusammenhang mit dem Verzicht des
Gesetzgebers auf eigenständige mietrechtliche Regelungen darauf hin, dass nach Neufassung
der §§ 71 Abs. 2 S. 1, 3, 56 Abs. 3 S. 1 TKG künftig anderes gelten dürfte.

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