Begehrt der Eigentümer eines Grundstücks erfolglos vom Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, das Tor der Zufahrt nach jeder Benutzung zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zu schließen, ohne es abzuschließen, kommt es nicht zum Wertverlust des Vordergrundstücks. In diesem Fall kann aber der eigene Kostenaufwand für die Beseitigung der Beeinträchtigung maßgeblich sein. Dieser besteht hier in den Kosten einer elektrischen Schließanlage durch den Kläger, die 600 EUR übersteigen, so dass eine Berufung zulässig ist.
BGH, Beschl.. 11.11.2021 – V ZB 21/21