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„Fiktive“ Abrechnung von Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht

„Fiktive“ Abrechnung von Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht

BGH, Urt. v. 12.3.2021 – V ZR 33/19

I. Der Fall

Die Parteien eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung streiten um die Beseitigung von Mängeln. Der Verkäufer verpflichtete sich im Kaufvertrag, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Übrigen bis zum 31.12.2015 auftretende Feuchtigkeit auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies tat er trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht. Die Käufer verlangen nunmehr die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von 12.312,90 EUR. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen teilweise Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung des Gerichts

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Entgegen der geänderten Rechtsprechung des VII. Zivilsenates zum Werkvertragsrecht kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 BGB entweder den Ausgleich des mangelbedingten Minderwertes oder den Ersatz der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen. Dies ergibt sich aus den spezifischen Unterschieden in den Regelungen der beiden Rechtsgebiete. Denn im Kaufrecht fehlt eine § 637 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung, wonach der Werkbesteller ein Selbstvornahmerecht mit Anspruch auf einen Kostenvorschuss hat. Dass im Gegensatz hierzu der Käufer die beabsichtigte Mängelbeseitigung selbst vorfinanzieren muss, wäre nicht vertretbar. Zudem sind die zentralen Prämissen des VIII. Zivilsenates für die Ablehnung „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten werkvertraglicher Natur. Allerdings muss Umsatzsteuer nur in dem Umfang ersetzt werden, in dem sie angefallen ist.

III. Der Praxistipp

Nach der Entscheidung zur Erstellung der Jahresabrechnung als vertretbare Handlung (s.o.) ist dies die zweite berechtigte Abweichung des V. Zivilsenats von anderen Spruchkörpern des BGH. In der Konsequenz wird die Unterscheidung von Kauf- und Werkvertrag noch wichtiger. Ist der Veräußerer zur Herstellung verpflichtet, kann der Erwerber keinen fiktiven Schadensersatz geltend machen, sondern muss nach § 637 Abs. 3 BGB vorgehen. Das impliziert, dass er den Vorschuss auch zur Mängelbeseitigung verwenden muss und nicht anderweitig verwenden darf.

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