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Keine Gerichtsgebühr im Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG

§ 1 GNotKG; § 21 Abs. 3 TDDDG

Das Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG ist gerichtsgebührenfrei.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.9.2026 – 5 W 29/26
I.

Sachverhalt

In einem Auskunftsverfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG hatte der Kostenbeamte nach Abschluss des Verfahrens gegen die Antragsteller eine Gerichtsgebühr nach Nr. 15213 GNotKG KV i.H.v. 200,00 EUR angesetzt. Der Erinnerung hatte die Kostenbeamtin nicht abgeholfen und die Sache dem LG vorgelegt, das der Erinnerung abgeholfen und die Gerichtsgebühr absetzt hat. Die zugelassene und von der Bezirksrevisorin eingelegte Beschwerde hat das OLG hat die zurückgewiesen.

II.

Kein Gebührentatbestand

Für die Erhebung der von der Landeskasse begehrten Gebühr fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Für die Verfahren nach § 21 TDDDG fehlt eine ausdrückliche Kostenvorschrift im Gesetz. In dem hier nach § 1 Abs. 2 Nr. 18 GNotKG anzuwendenden GNotKG findet sich keine Regelung zu den Verfahren nach dem TDDDG. An sich wäre die Vorschrift der Nr. 15213 GNotKG KV einschlägig. Diese sieht zwar Gebühren für einige vergleichbare Auskunftsverfahren vor, aber gerade nicht für das Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG. Die vom Kostenbeamten der Landeskasse vertretene analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Gem. § 3 Abs. 3 GNotKG werden Kosten nach dem KV erhoben. Dort nicht genannte Verfahren – wie das vorliegende – sind kostenfrei. Das dürfte hier auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen (vgl. ausführlich Schneider, in NJW-Spezial 2026, 475).

III.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend. Das OLG übersieht allerdings, dass das GNotKG gar nicht anwendbar ist. Ungeachtet der Verweisung in § 21 Abs. 3 S. 6 TDDG auf das FamFG handelt es bei dem Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG um eine Zivilsache. Die Verweisung auf das FamFG betrifft nur das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht auch das Kostenrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass das GNotKG nicht anwendbar ist. Soweit – wie hier auch das OLG – aus § 1 Abs. 2 Nr. 18 GNotKG die Anwendung des GNotKG hergeleitet wird, ist das unzutreffend. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 18 GNotKG werden die Gebühren und Auslagen des GNotKG auch in Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten erhoben. Im Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG geht es aber nicht um Verkehrsdaten, sondern um Bestandsdaten. Das ist etwas anderes.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2026-9-018-419

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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