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Zusätzliche Gebühr auch bei sog. gezieltem Schweigen

Nr. 4141 VV RVG

Die Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV kann auch dann anfallen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten zu gezieltem Schweigen rät und dies der Staatsanwaltschaft mitteilt. Keine Förderung liegt indes in Fällen vor, in denen es unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.20263 Ws 22/26
I.

Sachverhalt

Der Rechtsanwalt ist dem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB am 22.5.2025 nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 142 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 3.6.2025 und am 10.6.2025 teilte er gegenüber der Staatsanwaltschaft mit, dass sein Mandant keine Angaben zur Sache machen werde.

Am 22.8.2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung vom 28.8.2024 voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Im Bezugsverfahren war der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Der Pflichtverteidiger beantragte am 1.9.2025 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen, darunter auch eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV. Das AG hat diese Zusätzliche Gebühr nicht festgesetzt. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das LG die Entscheidung aufgehoben und die Gebühr festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin beim LG die zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim OLG keinen Erfolg.

II.

Zusätzliche Verfahrensgebühr entstanden

Die weitere Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Denn das LG hat nach Auffassung des OLG Karlsruhe die allein in Streit stehende Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV festzusetzen sei, mit zutreffender Begründung bejaht.

1.Grundsätze zum „gezielten Schweigen“

Die Zusätzliche Gebühr entstehe, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt werde. Die Norm habe dabei den Grundgedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen. Dieser bestehe darin, die auf eine Vermeidung der Hauptverhandlung und somit einer Entlastung der Gerichte ausgerichteten Tätigkeiten eines Verteidigers zu honorieren. Der mit solchen Handlungen verbundene Verlust der Hauptverhandlungsgebühr solle durch die Zusätzliche Gebühr ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 21.1.2010 – I ZR 47/09, NJW 2010, 1209; Urt. v. 14.4.2011 – IX ZR 153/10, NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419; vgl. auch Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, NJW 2011, 1605 = AGS 2011, 128; Urt. v. 18.9.2008 – IX ZR 174/07, NJW 2009, 368 = AGS 2008, 491 zur gleichlautenden Regelung Nr. 5115 VV jew. m.w.N.).

Mitwirkung i.S.d. Norm bedeutet nach Auffassung des OLG Karlsruhe, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Es genüge hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, a.a.O.; Urt. v. 18.9.2008 – IX ZR 174/07, a.a.O.). In Anbetracht dieser Voraussetzungen könne die Zusätzliche Gebühr auch dann anfallen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten zu gezieltem Schweigen rate und dies der Staatsanwaltschaft mitteile (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128; Toussaint, 55. Aufl., 2025, VV 4141 Rn 8; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl., 2025, VV 4141 Rn 9; Kapischke, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, 11. Aufl., 2024, VV 4141 Rn 5).

Keine Förderung liegt indes nach Auffassung des OLG in Fällen vor, in denen es unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann (BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128). Die Beweislast für das Fehlen der anwaltlichen Mitwirkung oder deren Förderung der Einstellung trifft nach der Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV den Gebührenschuldner (KG AGS 2009, 324; Toussaint, a.a.O., Rn 7; Kapischke, a.a.O., Rn 4).

2.Anwendung auf den Fall

Nach diesen Maßstäben ist hier nach Auffassung des OLG Karlsruhe von einer Mitwirkung des Pflichtverteidigers an der Einstellung auszugehen. Durch die Schriftsätze vom 3.6.2025 und vom 10.6.2025 sei dokumentiert, dass der Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten gegenüber der Staatsanwaltschaft auf dessen Schweigerecht berufen habe.

a)Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen nicht offensichtlich

Eine Förderung der Einstellung scheidet nach den weiteren Ausführungen des OLG Karlsruhe auch nicht deshalb aus, weil sich bereits sonst aus den Akten ergebe, dass der Beschuldigte die ihm zur Last liegenden Taten nicht begangen haben könne oder die Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen offensichtlich gewesen sei. Zum einen ergebe sich – anders als im vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall – aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte als (Mit-)Täter des ihm vorgeworfenen bandenmäßigen Diebstahls von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Der Ermittlungsbericht des PHM pp. vom 17.9.2024, der auf der Auswertung von Kameraaufzeichnungen im Bahnhofsbereich von Mannheim beruhe, lege vielmehr nahe, dass der Beschuldigte, zusammen mit zwei mutmaßlichen Mittätern, am 23.4.2024 gegen 21:18 Uhr den dort haltenden Zug betreten und nach kurzer Zeit wieder – nunmehr getrennt von den mutmaßlichen Mittätern – verlassen habe. Beim Aussteigen habe einer der Mittäter den Rucksack des Geschädigten bei sich gehabt. Anschließend sollen der Beschuldigte und seine Begleiter gemeinsam den Bahnhofsbereich verlassen haben. Die Identifizierung des Beschuldigten und seiner Mittäter sei dabei über eine Recherche mittels des bundesweiten Gesichtserkennungssystems GES erfolgt. Bei dieser Sachlage sei eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der Beteiligung am Diebstahl keineswegs ausgeschlossen. Demgegenüber habe eine Überführung des Beschuldigten ohne eine geständige Einlassung nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht auf der Hand gelegen, da die Annahme seiner Beteiligung an der Tat allein auf der dokumentierten Begleitung eines weiteren Beschuldigten beruht habe. Demnach stehe die Eignung der Berufung auf das Schweigerecht zur Förderung einer Verfahrenseinstellung nicht in Frage.

b)Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO schadet nicht

Dem steht nach Auffassung des OLG auch nicht entgegen, dass die Einstellung letztlich nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das Urteil des AG Stuttgart erfolgt sei. Insoweit könne dahinstehen, ob es, wie durch das LG angedeutet, Fallkonstellationen gebe, in denen die Anwendung von § 154 Abs. 1 StPO aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen den (zu erwartenden) Strafen im Bezugs- und Anlassverfahren derart auf der Hand liege, dass eine Förderung einer Einstellung schlechthin nicht mehr in Betracht komme. Denn vorliegend sei eine solche Fallkonstellation, ausgehend von der Mindeststrafe von sechs Monaten für den verfahrensgegenständlichen Bandendiebstahl und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten im Bezugsverfahren, keineswegs gegeben. Zudem habe das Urteil erst am 22.8.2025, also mehr als zwei Monate nach Abgabe der Erklärungen des Pflichtverteidigers der Staatsanwaltschaft vorgelegen.

III.

Bedeutung für die Praxis

1.Herrschende Meinung

Zutreffend und im Einklang mit der h.M. in Rspr. und Lit. (vgl. außer den o.a. Nachw. noch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Nr. 4141 VV Rn 12 und 16) ist die Auffassung des OLG Karlsruhe, dass auch das sog. gezielte Schweigen eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV (und damit auch i.S.d. Nr. 5115 VV) darstellt (so auch noch LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515 = StraFo 2026, 40 (aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25); LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24, AGS 2025, 515; AG Augsburg, Beschl. v. 25.5.2021 – 2 Cs 206 Js 128663/19; AG Charlottenburg RVGreport 2007, 273 = StraFo 2007, 307; AG Düsseldorf RVGreport 2018, 59 = AGS 2018, 120; AG Lampertheim, Beschl. v. 30.5.2025 – 52 AR 19/25 (OWi), AGS 2025, 557; AG Leipzig RVGreport 2018, 22 = AGS 2018, 217; AG Rotenburg AGS 2006, 288; AG Köln AGS 2007, 621 = NZV 2007, 637; a.A. AG Hannover JurBüro 2006, 79; AG Halle AGS 2007, 77, 85; AG Meinerzhagen AGS 2007, 454 = RVGreport 2008, 146). Dem und der Begründung, die sich auf die Rspr. des BGH stützt, ist nichts hinzuzufügen.

2.Bedenken

Wenn das OLG allerdings, ebenso wie der BGH und z.B. auch das LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25, AGS 2025, 515 = StraFo 2026, 40 (aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25) die Anerkennung des „gezielten Schweigens“ als Mitwirkung i.S.d. Zusätzlichen Gebühren Nrn. 4141, 5115 VV unter die Bedingung stellt, dass nicht unabhängig von der Einlassung offenkundig ist, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann, halte ich das für zumindest bedenklich, wenn nicht sogar für falsch. Denn durch diese Verknüpfung wird nämlich quasi durch die Hintertür darauf abgestellt, dass die Mitwirkung des Verteidigers „ursächlich“ für die Einstellung gewesen sein müsse. Das lehnt aber die ganz h.M. in Rspr. und Lit. ab (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 Rn 21; a.A. KG RVGprof. 2007, 79; AG Betzdorf JurBüro 2008, 589). Diese Ausführungen waren hier auch gar nicht erforderlich, da, wie das OLG selbst ausführt, diese Einschränkung ersichtlich nicht vorliegen konnte.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2026-4-012-177

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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