Für Verfahren, die erstinstanzlich vor der Veröffentlichung der Empfehlungen des aktuellen Streitwertkataloges 2025 anhängig gemacht wurden und keinen bestimmbaren wirtschaftlichen Wert betreffen, wird auch in der zweiten Instanz der Streitwertkatalog 2013 angewandt.
Sachverhalt
Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller im April 2025 die Führung eines Fahrtenbuchs für sein Fahrzeug auf die Dauer von sechs Monaten auferlegt und diese Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum VG erhoben und zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das VG hat diesen Antrag abgelehnt und den Streitwert gem. den aktuellen Empfehlungen des Streitwertkatalogs auf 1.500,00 EUR (500,00 EUR je Monat) festgesetzt. Gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Aufstellung hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, die der VGH zurückgewiesen hat. Gleichzeitig hat der VGH den Streitwert auf 2.400,00 EUR festgesetzt und die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend abgeändert.
Voller Hauptsachewert
Der Senat folgt dabei den Nrn. 46.11 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges 2013. Danach sind gem. Nr. 46.11 in einem Hauptsacheverfahren 400,00 EUR je Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage je Fahrzeug anzusetzen. Der nach dieser Maßgabe errechnete Gesamtbetrag von 2.400,00 EUR ist im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren, weil die Fahrtenbuchauflage ab dem Datum der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet wurde und daher im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren die Fahrtenbuchauflage im Hinblick auf deren angeordnete Dauer sowie die Verfahrenslaufzeiten eines Hauptsacheverfahrens faktisch leerlaufen würde (VGH Kassel NVwZ-RR 2025, 219).
Anwendung der „alten Empfehlungen“
Der Senat wendet vorliegend – auch für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens – nicht die Empfehlungen des aktuellen Streitwertkataloges 2025 an, die in Nr. 46.11 pro Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage je Fahrzeug 500,00 EUR Euro vorsehen. Das erstinstanzliche Verfahren wurde nämlich vor der Veröffentlichung dieser Empfehlungen am 1.7.2025 anhängig gemacht (§ 40 GKG) und hier steht jedenfalls keine Änderung eines bestimmbaren wirtschaftlichen Werts im Raum. Im Beschwerdeverfahren ist die Wertfestsetzung nach § 47 Abs. 2 S. 1 GKG wiederum begrenzt auf den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges (im Ergebnis ebenso: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.8.2025 – 11 S 1653/24, juris Rn 3 ff. m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2025 – 4 Bf 74/25.Z, juris Rn 30).
Bedeutung für die Praxis
1.„Übergangsfälle“
Die Rspr. hatte sich bereits mehrfach mit der Frage zu befassen gehabt, ab wann die Empfehlungen des neuen Streitwertkatalogs anwendbar sind. Insoweit besteht einhellige Auffassung, dass in erstinstanzlichen Verfahren, die vor Veröffentlichung des neuen Streitwertkatalogs am 1.7.2025 eingeleitet worden sind, nach wie vor nach den alten Empfehlungen abzurechnen ist. Begründet wird dies mit der entsprechenden Anwendung des § 40 GKG sowie mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. In Rechtsmittelverfahren, die zwar nach dem 30.6.2025 eingereicht worden sind, in denen aber die erste Instanz vor dem 1.7.2025 anhängig geworden ist, wird ebenfalls noch auf die alten Empfehlungen abgestellt. Begründet wird dies neben dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zusätzlich mit der Vorschrift des § 47 Abs. 2 GKG, wonach der Streitwert in einem Rechtsmittelverfahren nicht höher sein darf als in der Vorinstanz (VGH Mannheim NJW-Spezial 2025, 637; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2025 – 4 Bf 74/25.Z).
2.Vorläufiger Rechtsschutz
Soweit gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgegangen wird, ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs grds. von dem hälftigen Wert auszugehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.6.2010 – 12 OA 336/09; OVG Magdeburg NVwZ-RR 2013, 663 = NJW-Spezial 2013, 315; OVG Koblenz NJW-Spezial 2022, 669 = AGS 2022, 430; NJW-Spezial 2023, 412; OVG Münster NZV 2018, 342 = NJW-Spezial 2018, 267 = AGS 2018, 229) In „Altfällen gilt somit ein Wert von 200,00 EUR je Monat und künftig i.H.v. 250,00 EUR je Monat.
Anders verhält es sich lediglich dann, wenn das Eilverfahren die Hauptsache vorwegnimmt. Dann ist vom vollen Hauptsachewert auszugehen. Einen solchen Fall nehmen der VGH Mannheim (DAR 2009, 286 = NZV 2009, 413 = AGS 2009, 403 = zfs 2009, 242 = NJW 2009, 1692 = NJW-Spezial 2009, 492) und der VGH Kassel (NVwZ-RR 2025, 219) an, wenn die Fahrtenbuchauflage nicht für eine bestimmte Zeitdauer, sondern für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum angeordnet worden ist oder bereits ab Zustellung des Bescheides laufen soll. Während bei der bloßen Anordnung einer Dauer im Falle einer Aussetzung und späteren Abweisung der Anfechtungsklage der ausgesetzte Zeitraum nachgeholt werden muss, verhält es sich bei einer datumsmäßig verhängten Fahrtenbuchauflage oder einer mit Zustellung beginnenden Auflage anders, da dann der Aussetzungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann und eine Aussetzung der Vollziehung damit faktisch zu einer endgültigen Regelung führt.











