Beitrag

Erstattung der Parteikosten zur Terminswahrnehmung

§ 91 ZPO; §§ 5, 20, 21 JVEG

Eine obsiegende Partei erhält die Kosten ihrer Teilnahme an einem Gerichtstermin auch dann erstattet, wenn sie am Gerichtsort wohnhaft ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet worden ist. Ist die Partei allerdings in Vollzeit berufstätig, kann sie keine Entschädigung für Haushaltsführung verlangen, sondern nur die allgemeine Entschädigung für Zeitversäumnis.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.7.202530 W 97/25
I.

Sachverhalt

Die in Frankfurt a. M. wohnende Beklagte war zu allen drei Gerichtsterminen vor dem LG Frankfurt a. M. mit ihrem Pkw angereist. Nachdem die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt worden waren, hatte die Beklagte die Erstattung ihrer Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw geltend gemacht sowie eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung i.H.v. 153,00 EUR. Begründet hat sie Letzteres damit, dass sie den Haushalt für sich und ihre beiden Kinder führe. Die Rechtspflegerin am LG hat antragsgemäß festgesetzt. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde erhoben und eingewandt, das Erscheinen der Beklagten zu den Terminen sei teilweise nicht erforderlich gewesen, weil sie vom Gericht nicht persönlich geladen worden sei. Abgesehen davon könnten innerhalb des Gerichtsorts keine Reisekosten erstattet verlangt werden. Ebenso könne keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden, weil die Beklagte in Vollzeit berufstätig sei. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt, der der Beschwerde zum Teil abgeholfen und sie i.Ü. zurückgewiesen hat.

II.

Keine Entschädigung für Haushaltsführung

Die sofortige Beschwerde ist hinsichtlich der Zeitentschädigung teilweise begründet. Die Beklagte kann die geltend gemachte Entschädigung nicht in voller Höhe verlangen. Denn die Voraussetzungen des § 21 S. 1 JVEG, der gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO auf Parteien entsprechende Anwendung findet, liegen nicht vor. Der Beklagten steht nur eine Entschädigung für eine Zeitversäumnis nach § 20 JVEG für drei Termine zu je drei Stunden zu. Dies ergibt einen Betrag i.H.v. (3 x 3 Stunden x 4,00 EUR/Stunde =) 36,00 EUR. Nach § 21 S. 1 JVEG erhalten Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, zwar eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung i.H.v. 17,00 EUR je Stunde. Das gilt aber nur dann, wenn sie nicht erwerbstätig oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte ist in Vollzeit erwerbstätig. Eine solche Erwerbstätigkeit verhindert den Entschädigungsanspruch nach § 21 JVEG, unabhängig davon, ob an dem konkreten Terminstag ein Anspruch auf Verdienstausfall bestand oder nicht (vgl. Toussaint/Weber, Kostenrecht, 54. Aufl., 2024, § 21 JVEG Rn 4). Die Klägerin hat in ihrem Beschwerdeschriftsatz vorgetragen, dass die Beklagte in Vollzeit erwerbstätig sei. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

III.

Hilfsweise Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Beklagte kann jedoch, was sie hilfsweise beantragt hat, nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis i.H.v. 4,00 EUR je Stunde erstattet verlangen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Unter Berücksichtigung einer Zeitversäumnis von vier Terminen zu je drei Stunden ergibt sich ein Entschädigungsbetrag i.H.v. 36,00 EUR.

IV.

Fahrtkosten auch im Gerichtsbezirk

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Ansetzung von Fahrtkostenersatz der Beklagten i.H.v. 52,50 EUR nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG wendet.

Der Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG setzt entgegen der Auffassung der Klägerin seinem Wortlaut nach schon nicht die Überschreitung der Grenzen des politischen Bezirks, in dem der Zeuge bzw. die Partei wohnt, voraus.

V.

Anordnung persönlichen Erscheinens nicht erforderlich

Dass das persönliche Erscheinen der Beklagten nicht zu jedem Termin angeordnet war, ist, anders als die Beschwerde meint, ebenfalls unerheblich. Die Anreise einer Partei zu einem Gerichtstermin ist allein schon aufgrund ihres ureigenen Interesses am Verfahren grds. als erforderlich anzusehen. Daher bedarf nicht die Notwendigkeit, sondern die Einschränkung dieses Rechts der Partei der Begründung. Dabei steht die anwaltliche Vertretung der Anreise grds. ebenso wenig entgegen wie die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens. Gründe, die die Anreisen der Beklagten zu den Terminen als nicht notwendig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch die geltend gemachte Höhe der Fahrtkosten hinreichend glaubhaft gemacht.

VI.

Bedeutung für die Praxis

Nimmt eine Partei an einem gerichtlichen Termin teil, so erstreckt sich ein eventueller Kostenerstattungsanspruch auch auf die Kosten der Terminswahrnehmung (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem JVEG.

1.Berufstätigkeit steht Entschädigung für Haushaltsführung entgegen

Die Partei hat die Wahl, ob sie die allgemeine Pauschale für Zeitversäumnis i.H.v. 4,00 EUR/Stunde wählt (§ 20 JVEG) oder ob sie Verdienstausfall geltend macht (§ 22 JVEG), max. bis zur Höhe von 25,00 EUR/Stunde. Daneben besteht auch die Möglichkeit, eine Entschädigung für Haushaltsführung geltend zu machen (§ 21 JVEG). Diese Variante besteht allerdings nur dann, wenn die Partei einen Haushalt für mehr als eine Person (sich selbst eingerechnet) führt und sie nicht vollzeitig berufstätig ist. Ist sie vollzeitig berufstätig, dann kann sie nur Verdienstausfall abrechnen oder die allgemeine Zeitversäumnis.

2.Anordnung persönlichen Erscheinens ist unerheblich

Für die Kostenerstattung unerheblich ist, ob das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet hat (OLG Koblenz AGS 2010, 102 = JurBüro 2010, 210 = FamRZ 2010, 1104 = NJW-Spezial 2010, 187; OLG Saarbrücken AGS 2012, 496 = RuS 2015, 631). Es ist das ureigenste Recht einer Partei, an ihrem eigenen Prozess teilzunehmen. Wer besser als die Partei kann zur Aufgabe des Sachverhalts beitragen. Wer besser als die Partei kann einem Zeugen oder einem Gegner Vorhalte machen, wenn dieser die Unwahrheit sagt, und wer besser als die Partei entscheidet, ob ein Vergleich geschlossen wird.

3.Kostenerstattung auch im Gerichtsbezirk

Im Gegensatz zu den Reisekosten des Anwalts, die gem. Vorbem. 7 Abs. 2 VV nur bei einer Geschäftsreise anfallen, ist es unerheblich, ob die Partei am Gerichtsort wohnt (AG Limburg AGS 2010, 568 = NJW-Spezial 2010, 732; LG München I AGS 2019, 485 = NJW-Spezial 2019, 669 = RVGprof. 2019, 188). Eine Partei erhält – anders als ein Anwalt – auch Reisekosten innerhalb des Gerichtsorts.

4.Übergangsrecht

Im Gegensatz zum Anwalt, für den es hinsichtlich der Reisekosten bei Gesetzesänderung darauf ankommt, wann er den Auftrag zur Angelegenheit erhalten hat, gibt es beim Zeugen kein Übergangsrecht. Maßgebend sind stets die Sätze des JVEG zum Zeitpunkt des Termins (LG Frankfurt NJW-Spezial 2022, 284). Dies kann dann u.U. sogar dazu führen, dass verschiedene Termine unterschiedlich hoch entschädigt werden.

5.Fahrtkosten

Unabhängig davon, ob Zeitversäumnis, Entschädigung für Haushaltsführung oder Verdienstausfall geltend gemacht wird, erhält die Partei auch Ersatz ihrer Fahrtkosten. Fährt sie mit dem eigenen PKW, erhält sie 0,30 EUR je Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG). Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhält sie die tatsächlichen Kosten, wobei sie erster Klasse fahren darf (§ 5 Abs. 1 S. 1 JVEG).

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2025-9-011-410

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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