25.09.2025
Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften des JVEG sind entsprechend anzuwenden. Insoweit ist weder erforderlich, dass die Partei von auswärts anreist, noch dass sie persönlich geladen ist. Allerdings kommt eine Entscheidung für Haushaltsführung nicht in Betracht, wenn die Partei berufstätig ist.






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