Die Vorschrift des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG ist im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller (der Verteidiger) die Übersendung eines Papierauszuges ausdrücklich beantragt.
Sachverhalt
Gegen den Betroffenen wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung geführt. Mit Schreiben vom 17.12.2024 meldete sich der Verteidiger des Betroffenen zur Akte und beantragte: ihm „die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme in elektronischer Form zukommen zu lassen“. Die Zentrale Bußgeldstelle führt die Akten zwar elektronisch, entschied sich jedoch, die Akten auszudrucken und den Ausdruck an den Verteidiger zu versenden, wofür sie dann die Auslagenpauschale erhoben hat. Zur Begründung meint sie, die Akten seien auszudrucken und zu versenden gewesen, weil die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand noch nicht abgeschlossen seien.
Ausdruck ohne entsprechenden Antrag
Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war nach Auffassung des AG begründet. Das Gericht teile zwar nicht die Auffassung des AG Daun (Beschl. v. 12.4.2020 – 4c OWi 132/20) und des AG Frankfurt (Beschl. v. 14.8.2020 – 976 OWi 94/20), wonach die elektronische Versendung der gesetzliche Standardfall sei (was er tatsächlich ist) und allein deswegen eine Versendung im Papierformat ohne Auslagenersatz bleibe. Dem – der Annahme eines das Schicksal der Auslagenentscheidung bestimmenden Standardfalles – stehe nämlich der Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG insoweit entgegen, weil er die tatsächlich erfolgte elektronische Versendung zur Voraussetzung hat. Gleichwohl sei der Wortlaut der Auslegung zugänglich.
Das AG Radolfzell führt im Beschl. v. 9.2.2024 (1 OWi 323/23, AGS 2025, 94) insoweit aus:
„Gemäß § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, der mit Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 seine derzeit geltende Fassung erhielt, wird eine Aktenversendungspauschale nicht erhoben, wenn die Akte elektronisch geführt wird und ihre Übermittlung elektronisch erfolgt. Ersteres ist vorliegend der Fall. Letzteres ist allerdings nicht erfolgt, vielmehr wurden bei der Verwaltungsbehörde – sei es, weil dort die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Aktenversand (noch) gar nicht bestehen, sei es, weil dies vorliegend im Einzelfall für „praktischer“ gehalten wurde – von der elektronisch geführten Akte Papierausdrucke erstellt und dem Verteidiger postalisch übersandt.
Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Vorschrift des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller (der Verteidiger) die Übersendung eines Papierauszuges ausdrücklich beantragt, was vorliegend nicht geschehen ist.
In der Begründung des Gesetzes vom 5.7.2017 (BT-Drucks 18/9416) heißt es nämlich zur Begründung der Änderungen bei der Regelung zur Erhebung der Dokumentenpauschale im GKG, FamGKG, GNotKG und JVKostG, die jeweils einheitlich dahingehend abgeändert wurden, dass „eine Dokumentenpauschale nur erhoben (wird), wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird“: „Eine Dokumentenpauschale soll nur für die Fälle der Übermittlung eines elektronischen Aktenausdrucks oder eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte anfallen, da in diesen Fällen der besondere Aufwand durch einen Antrag des Einsichtnehmenden verursacht wird.“ Demgegenüber soll das elektronische Bereitstellen einer Akte zum Abruf ebenso kostenfrei bleiben, wie die Einsichtnahme einer Akte in den Diensträumen oder die Übergabe zur Mitnahme. In der Begründung heißt es weiter ausdrücklich: „Wählt im Einzelfall die Einsicht gewährende Stelle den Weg der Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte, weil z.B. das Bereitstellen des Inhalts einer Akte zum Abruf nicht möglich ist, soll keine Dokumentenpauschale anfallen.“ Es soll also nach dem Willen des Gesetzgebers für das Entstehen der Gebühr darauf ankommen, in wessen Verantwortungsbereich die Gründe für die den Aufwand verursachende Art der Gewährung von Akteneinsicht liegen. Auf diese Begründung nimmt die mit demselben Gesetz vorgenommene Änderung des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, mit dem die Aktenversendungspauschale bei Einsicht in die elektronische Akte, die bis dahin 5,00 EUR betragen hatte, abgeschafft wurde, ausdrücklich Bezug (s. BT-Drucks 1819416. S. 75, 80). Die Regelung im OWiG zum Anfall der Aktenversendungspauschale im verwaltungsbehördlichen Bußgeldverfahren sollte daher nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich den Regelungen zum Anfall der Dokumentenpauschale bei Einsicht in elektronisch geführte Akten in gerichtlichen Verfahren gleichgestellt werden.“
Dieser Auffassung hat sich das AG Aschersleben vor dem Hintergrund des die Auslegung maßgeblich bestimmenden Willens des Gesetzgebers angeschlossen. Der Verteidiger habe hier ausdrücklich nur die Übersendung in elektronischer Form beantragt. Die Behörde hätte den Verteidiger zuvor auf die beabsichtigte Versendung in Papierform hinweisen müssen, wenn sie die Aktenversendungspauschale habe später geltend machen wollen.
Bedeutung für die Praxis
Im Bußgeldverfahren werden die Akten inzwischen weitgehend in elektronischer Form geführt. Die Akteneinsicht richtet sich in diesen Fällen nach § 110d OWiG (AG Ahrensburg, Beschl. v. 21.7.2016 – 52 OWiG 463/14; AG Daun, Beschl. v. 12.4.2020 – 4c OWi 132/20; AG Duderstadt AGS 2014, 333; AG Eutin VRR 2009, 480; AG Frankfurt, Beschl. v. 14.8.2020 – 976 OWi 94/20; AG Gelnhausen, Beschl. v. 5.3.2018 – 44 OWi 57/17; AG Herford VRR 2104, 3 [Ls.]; AG Kassel DV 2015, 60; AG Lüdinghausen AGS 2015, 515 = zfs 2015, 713; AG Osnabrück AGS 2014, 332 = zfs 2013, 171 = DAR 2013, 404; AG Pirmasens, Beschl. v. 14.4.2017 – 1 OWi 424/16; AG Radolfzell, Beschl. v. 9.2.2024 – 1 OWi 323/23, AGS 2025, 94; AG Wennigsen VRR 2014, 3 [Ls.]). Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale ist es inzwischen h.M., dass unter Verstoß gegen die §§ 110a ff. OWiG gefertigte Aktenausdrucke die Auslagenpauschale nicht rechtfertigen (so die vorstehend zitierte Rspr. der AG; s.a. noch LG Aachen, Beschl. v. 8.3.2012 – 61 Qs 20/12; AG Aurich, Beschl. v. 4.4.2012 – 5 OWi 1895/11; a.A. AG Rottweil, Beschl. v. 27.8.2020 – 5 OWi 259/20; AG Worms, Beschl. v. 13.11.2020 – 6 OWi 832/20). Ohne entsprechenden Antrag des Verteidigers, ihm einen Ausdruck zukommen zu lassen, kann daher die Aktenversendungspauschale nicht geltend gemacht werden.











