Für ein Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG in einer Versorgungsausgleichssache ist Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Sachverhalt
In einem Scheidungsverbundverfahren war gegen die Antragsgegnerin gem. § 35 FamFG ein Zwangsgeld angedroht worden, da sie an den Auskünften zum Versorgungsausgleich nicht ausreichend mitgewirkt hatte. Der Antragsteller hatte daraufhin beantragt, die ihm für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe (VKH) auch auf das Verfahren nach § 35 FamGKG zu erstrecken und ihm seine Anwältin beizuordnen. Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Beiordnung nicht geboten
Die Erstreckung der VKH auf das Zwangsmittelverfahren in der Folgesache Versorgungsausgleich kommt nicht in Betracht, da für den Antragsteller in dem Zwangsmittelverfahren keine Gerichtskosten anfallen und auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist.
Bedeutung für die Praxis
Wirkt ein Beteiligter in einem Versorgungsausgleichsverfahren nicht an der Erteilung der Auskünfte mit, kann das Gericht von Amts wegen ein Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG gegen ihn einleiten. Es handelt sich insoweit nicht um ein Vollstreckungsverfahren, sondern um ein Amtsverfahren sui generis. Soweit das Gericht die Bewilligung von VKH abgelehnt hat, dürfte dies unzutreffend sein. Es trifft zwar zu, dass im Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG für den Gegner keine Gerichtsgebühr anfallen kann. Eine solche Gerichtsgebühr fällt lediglich für den zur Auskunft Verpflichteten, allerdings erst, wenn Zwangsmittel auch verhängt wird (Nt. 1502 FamGKG KV). Sie beträgt 24,00 EUR (bis zum 31.5.2025: 22,00 EUR). Es fallen aber gesonderte Anwaltsgebühren an. Für den Anwalt – auch den des Gegners – stellt das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG), und zwar unabhängig davon, ob das Zwangsmittel auch ausgesprochen wird oder nicht. Im Gegensatz zu der Gerichtsgebühr entsteht diese Gebühr des Anwalts nämlich bereits für das Verfahren. Eine ausdrückliche Gebührenregelung fehlt allerdings. Daher wird die Vorschrift der Nr. 3309 VV analog angewandt und eine 0,3-Verfahrensgebühr zugebilligt. Mangels einer wertabhängigen Gerichtsgebühr gibt es im FamGKG auch keinen Verfahrenswert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich daher nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG. Hier wird man in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu entscheiden und auf das Interesse abzustellen haben. Dies wiederum dürfte sich mit dem Fall des § 51 Abs. 2 FamGKG decken. Jedenfalls bietet diese Vorschrift einen Anhaltspunkt, sodass in der Regel von 500,00 EUR anzusetzen ist. In dem Verfahren nach § 35 FamGKG hat grds. auch eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Kosten werden üblicherweise demjenigen auferlegt, gegen den das Zwangsgeld verhängt oder angedroht wird. Dies hat zur Folge, dass die Gegenpartei dann auch eine Kostenerstattung beantragen kann, wenn sie sich an dem Verfahren beteiligt hat.











