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Ausschluss des Aufstockungsunterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft

1. Zum Ausschluss des nachehelichen Unterhalts in Form eines Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wegen grober Unbilligkeit, wenn der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.

2. Bei Zusammenleben in einem Haushalt mit gemeinsamem Wirtschaften und Versorgung eines gemeinsamen Kindes kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft bereits ab einer Dauer des Zusammenlebens von einem Jahr angenommen werden und damit die Versagung des nachehelichen Unterhalts rechtfertigen.

3. Der eingetretene Härtegrund entfällt auch nicht dadurch, dass die verfestigte Lebensgemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst wird, da die Verwirkung insbesondere daraus abzuleiten ist, dass sich der bedürftige Ehegatte von der nachehelichen Solidarität losgesagt hat. Damit lebt der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich nicht wieder auf.

4. Soweit aufgrund des ehebedingten Wechsels des Wohnorts bei dem unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten ein ehebedingter Nachteil eintritt, würde dieser durch den Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB verdrängt. Dies gilt auch in Bezug auf eine Beamtenbesoldung, bei der aufgrund des Wechsels in ein anderes Bundesland eine – geringfügige – Verminderung des Gehalts eingetreten ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.8.202413 UF 191/23

I. Der Fall

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von nachehelichem Unterhalt, den er von seiner geschiedenen Ehefrau, der Antragsgegnerin, für den Zeitraum ab dem 1.10.2022 verlangt.

Die im Jahr 2009 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der zwei im Jahr 2007 und 2010 geborene Söhne hervorgegangen sind, ist seit dem 20.10.2022 rechtskräftig geschieden. Seit der Trennung der Beteiligten im Jahr 2019 leben die Kinder im Haushalt der Antragsgegnerin, die das Kindergeld bezieht und Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Brandenburg für sie vereinnahmt hat.

Der Antragsteller ist am 16.11.2021 Vater eines weiteren Sohns geworden, mit dem und dessen Mutter er von 03/2020 bis 04/2024 zusammengelebt hat.

II. Die Entscheidung

Der 13. Senat des OLG Brandenburg hält die statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers in der Sache für nicht begründet. Er führt insoweit aus:

1. Die Antragsgegnerin ist zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts an den Antragsteller nicht verpflichtet, weil sie sich bereits für den Unterhaltszeitraum ab 10/2022 erfolgreich auf den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB berufen kann.

Solidaritäts- und Loyalitätspflicht des geschiedenen Ehegatten

a) Wer sich in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft befindet, muss sich widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn er die nacheheliche Solidaritäts- und Loyalitätspflicht des geschiedenen Ehegatten für sich in Anspruch nimmt, sodass dem Verpflichteten eine Unterhaltsleistung nicht zuzumuten ist. Für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden Unterhaltsbelastung des geschiedenen Ehegatten ist dabei entscheidend, dass der Unterhaltsberechtigte und sein neuer Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt.

Verfestigte Lebensgemeinschaft

b) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Was die Dauer der Verbindung angeht, so wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der der Senat abzuweichen keinen Anlass hat, für eine Verfestigung im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB in der Regel eine Dauer von zwei bis drei Jahren verlangt. Dabei indiziert ein gemeinsamer Haushalt in der Regel die Annahme einer verfestigten Gemeinschaft, insbesondere kommt es aber auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, mithin das Auftreten als Paar, an. Bei Zusammenleben in einem Haushalt mit gemeinsamem Wirtschaften und Versorgung eines gemeinsamen Kindes kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch schon bei einer Dauer des Zusammenlebens von einem Jahr anzunehmen sein.

c) Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Antragstellers nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bereits für den Zeitraum ab 10/2022 erfüllt. Wer sich auf einen Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB stützt, hat hinreichende Indizien vorzutragen, die für eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten sprechen, woraufhin es dem Letztgenannten obliegt, diesen Vortrag substantiiert zu entkräften. Es liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass der Antragsteller bereits ab 10/2022 mit der Mutter seines jüngsten Kindes in der gemeinsamen Wohnung nicht nur aufgrund einer Zweckgemeinschaft gelebt, sondern dem äußeren Erscheinungsbild nach eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat und als Paar nach außen aufgetreten ist, ohne dass der Antragsteller diesen Indizien substantiiert entgegen getreten ist.

Außenwirkung der verfestigten Lebensgemeinschaft

2. Darauf, ob der Antragsgegner, wie er vorträgt, aufgrund des Altersunterschieds und der Interessengegensätze mit der Mutter seines Kindes von 03/2020 bis 04/2024 nur die Wohnung geteilt hat, ohne mit ihr liiert zu sein, kommt es vorliegend für den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB nicht an. Entscheidend ist, dass der Antragsgegner nach außen hin den unmissverständlichen Eindruck erweckt hat, sich in einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft fest und auf Dauer ausgelegt gebunden zu haben, weswegen er von der Antragstellerin nacheheliche Solidarität nicht mehr einfordern kann. Der an das Amtsgericht Strausberg gerichtete Bericht des Jugendamts vom 11.3.2021 lässt erkennen, dass der Antragsgegner gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamts erklärt oder auf sonstige Weise den Eindruck erweckt hat, sich in einer neuen Lebensgemeinschaft zu befinden und die gemeinsame Wohnung mit seiner Partnerin – nicht einer bloßen Mitbewohnerin – zu teilen. Auch die Mitteilung der Verfahrensbeiständin im Anhörungstermin vom 18.8.2021 lässt den Rückschluss zu, dass der Antragsteller gegenüber seinem Sohn J. den Eindruck erweckt hat, eine neue Paarbeziehung eingegangen zu sein. Insbesondere stellt die Mitteilung der Eheschließungsabsicht gegenüber dem Amtsgericht Strausberg mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 7.6.2022 im dort anhängigen Scheidungsverfahren eine nach außen gerichtete Verlautbarung eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses mit der Mutter seines jüngsten Kindes in einer Paarbeziehung dar. Diese Verlautbarungen liefern zusammen mit der Tatsache, dass der Antragsgegner mit der Mutter seines Kindes vier Jahre lang in einer gemeinsamen Wohnung lebt – was für sich genommen schon die Annahme einer Lebensgemeinschaft indiziert – hinreichende Umstände für die Feststellung eines Auftretens als eheähnlich zusammenlebendes Paar in der Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist auch feststellbar, dass der Antragsgegner mit der Mutter seines jüngsten Kindes jedenfalls teilweise wirtschaftlich verflochten ist, da die von ihm geschuldete Zahlung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse für den Monat 12/2022 von deren Girokonto überwiesen worden ist. Schließlich genügt auch die Dauer des Zusammenlebens des Antragsgegners mit der Mutter seines jüngsten Kindes – seit 03/2020 – für die Feststellung einer hinreichenden Verfestigung der Lebensgemeinschaft ab 10/2022, dem Beginn des hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraums.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

3. Einer auf § 1579 Nr. 2 BGB beruhenden Verwirkung des Unterhaltsanspruchs stehen vorliegend auch nicht andere, die Zahlung nachehelichen Unterhalts gebietende Umstände entgegen.

a) Für den Untergang eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB muss bei jedem Härtegrund als eigene, zusätzliche Anspruchsvoraussetzung die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig sein. Bei jedem Ausschlusstatbestand muss deshalb geprüft werden, ob die Grenze des Unzumutbaren im konkreten Einzelfall tatsächlich erreicht ist. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung kann auch sein, dass trotz Vorliegens eines Verwirkungstatbestands eine Versagung, Kürzung oder zeitliche Begrenzung der Unterhaltszahlung zu unterbleiben hat.

b) Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Vielmehr wäre die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung nachehelichen Unterhalts auch ungeachtet eines Verwirkungstatbestands unangemessen, weil ein berücksichtigungsfähiger ehebedingter Nachteil des Antragstellers nicht festzustellen ist. Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe für den Berechtigten Erwerbsnachteile eingetreten sind; solche Nachteile können sich vor allem – aber nicht ausschließlich – aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind.

Berücksichtigungsfähiger ehebedingter Nachteil

4. Einen berücksichtigungsfähigen ehebedingten Nachteil kann der Senat nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen der vom Antragsteller behaupteten Nachteile aufgrund seiner Versetzung aus dem Beamtendienst des Freistaats B. in den B. Beamtendienst mit nachvollziehbaren Argumenten bestritten, denen der Antragsteller, den insoweit eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft, nichts entgegensetzt. Ein ehebedingter Nachteil kann zwar auch darin begründet sein, dass ein Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung und/oder gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten auf Aufstiegschancen verzichtet, oder seinen Arbeitsplatz wechselt, um wohnortnah zu arbeiten, und durch diesen Wechsel Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung erleidet.

Vorliegend ist aber nicht feststellbar, dass der Antragsteller durch die Versetzung in den Beamtendienst des Landes B. auf Karrierechancen verzichtet oder Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung erlitten haben könnte. Unstreitig hat er sich in B. verbeamten lassen, weil er dort schnellere und bessere Aufstiegschancen erwartet hatte. Im bayerischen Beamtendienst hat er die Besoldungsgruppe A 9 erreicht, in die er infolge seiner Versetzung in B. ebenfalls eingruppiert worden ist. Dass er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit in B. alsbald eine höhere Besoldungsgruppe erreicht hätte, hat er nicht vorgetragen. Da er dann in B. wiederum in die Besoldungsgruppe A 9 eingruppiert worden ist, ist ein Verlust an Aufstiegschancen – und damit ein ehebedingter Nachteil – nicht festzustellen. Soweit der Antragsteller ins Feld führt, aufgrund der landesrechtlich unterschiedlichen Besoldungsregelungen – namentlich der unterschiedlich geregelten Rhythmen für das Erreichen einzelner Erfahrungsstufen und der jeweils an sie geknüpften Gehaltserhöhungen – zum Zeitpunkt des Ehezeitendes infolge der Versetzung in einer – nach B. Besoldungsordnung – niedrigeren Erfahrungsstufe eingruppiert gewesen zu sein, als das in B. – hypothetisch – der Fall gewesen wäre, wenn er zum Zeitpunkt des Ehezeitendes noch dort verbeamtet gewesen wäre, kann dahinstehen, ob – auch angesichts der höheren Lebenshaltungskosten in B. – darin überhaupt ein ehebedingter Nachteil zu sehen sein könnte. Jedenfalls aber wäre selbst für den Fall, dass die Besoldung des Antragstellers im B. Landesdienst dauerhaft hinter der ihm in B. hypothetisch zustehenden zurückbleiben würde, der aus der unterschiedlichen Besoldung resultierende – verhältnismäßig geringfügige – Gehaltsunterschied nicht geeignet, den Verwirkungstatbestand des § 1579 BGB ganz oder teilweise zurücktreten zu lassen.

5. Weitere tragfähige Anhaltspunkte für eine trotz der Erfüllung eines Verwirkungstatbestands und des Nichtvorliegens beachtlicher ehebedingter Nachteile in Betracht kommende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung nachehelichen Unterhalts sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargelegt.

Wegfalls des Verwirkungstatbestands

Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen, aufgrund derer ab 05/2024 das Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruchs wegen Wegfalls des Verwirkungstatbestands in Betracht kommen könnte. Der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 1.5.2024 eine neue ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat und zuvor bereits mit Schriftsatz vom 19.1.2024 erklärt hatte, die Mutter seines jüngsten Kindes habe zu diesem Zeitpunkt einen Umzug in ein anderes Bundesland beabsichtigt, lässt mangels weiteren konkreten Sachvortrags aus sich selbst heraus noch nicht den Schluss zu, die Lebensgemeinschaft sei beendet. Darüber hinaus würde deren Auflösung vorliegend auch nicht zu dem Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruchs führen. Durch eine Auflösung einer nach der Trennung der Ehegatten begründeten verfestigten Lebensgemeinschaft entfällt nicht der Umstand, dass sich der Ehegatte, der eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hierdurch von der nachehelichen Solidarität gegenüber dem anderen Ehegatten losgesagt hat und sie deshalb auch seinerseits vom anderen nicht mehr einzufordern berechtigt ist, weshalb grundsätzlich das Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruchs auch nach Auflösung der neuen Lebenspartnerschaft nicht in Betracht kommt. Anhaltspunkte für Tatsachen, die eine von diesem Grundsatz abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, etwa eine von der Regelung des § 1586a Abs. 1 BGB erfasste Konstellation, liegen im Streitfall nicht vor.

III. Der Praxistipp

Die vorliegende Entscheidung ist mit dem Gegenstand des Verwirkungstatbestands des § 1579 Nr. 2 BGB praxisrelevant.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der dogmatischen Aufarbeitung der Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes, aber insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des 13. Senats des Oberlandesgerichts Brandenburg, dass die Auflösung einer nach der Trennung der Ehegatten begründeten verfestigten Lebensgemeinschaft nicht den Umstand entfallen lässt, dass sich der Ehegatte, der eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hierdurch von der nachehelichen Solidarität gegenüber dem anderen Ehegatten losgesagt hat.

Daher ist dieser Ehegatte nicht mehr berechtigt, seinerseits vom anderen gerade diese nacheheliche Solidarität einzufordern.

Konsequenterweise lässt der Senat grundsätzlich ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach Auflösung der neuen Lebenspartnerschaft nicht zu.

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