1. Ein Anspruch auf Verlängerung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kommt auch bei volljährigen Kindern in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeiten der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerung zu berücksichtigen.
2. Steht das volljährige Kind wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung und hat die als Betreuerin bestellte Mutter ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahin ausgeübt, dass dieses in ihrem Haushalt verbleibt und von ihr versorgt wird, kann der unterhaltspflichtige Vater nicht geltend machen, dass eine Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe dem Kindeswohl förderliches sei und die Mutter in die Lage versetzen würde, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben.
3. Eine Befristung des Betreuungsunterhalt nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB zu berücksichtigen sind.
I. Der Fall
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines im Jahr 2017 errichteten Unterhaltstitels.
Die Beteiligten waren in der Zeit von 1998 bis 2015 miteinander verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder W, geboren 2003, und X, geboren 2004, hervor. Der Antragsteller geht seit September 1999 einer beruflichen Tätigkeit nach. Die Antragsgegnerin ist thailändische Staatsangehörige, war zum Zeitpunkt der Eheschließung 26 Jahre alt und hat keine Berufsausbildung.
Nach der Trennung der Beteiligten verblieb die Antragsgegnerin mit den Kindern in der Familienwohnung im 1. Obergeschoss des im Miteigentum der Beteiligten stehenden Zweifamilienhauses. Seinerzeit zahlte sie an den Antragsteller monatlich 350 EUR als Anteil für die Tilgung des Immobiliendarlehens für das Haus, der vom Antragsteller geleistete Tilgungsbeitrag betrug 466 EUR.
Die Antragsgegnerin lebt weiterhin mit X in derselben Wohnung. W, die 2016 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie therapiert wurde, schloss 2023 die Schule mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife ab und lebt mittlerweile mit zwei Freunden in der Erdgeschosswohnung des Zweifamilienhauses. Hierfür erhält der Antragsteller eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 600 EUR. Größe und Ausstattung der Wohnung entsprechen der Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses. Das Immobiliendarlehen ist inzwischen getilgt und die Antragsgegnerin zahlt wegen gestiegener Gaspreise monatlich 40 EUR an den Antragsteller.
X, die mit zwei Gendefekten (Trisomie 18 + Monosomie 2q) geboren wurde, welche mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (ICD: F 84) und schwerster Intelligenzminderung (ICD: F 73) einhergehen, hat einen Grad der Behinderung von 100 und ist seit dem Jahr 2017 in Pflegestufe 4 eingruppiert. Der Medizinische Dienst Hessen stellte zuletzt einen wöchentlichen Pflegeaufwand von 70 Stunden fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes Hessen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 5.11.2021 (Bl. 22 ff. d. A.) Bezug genommen. Die tägliche Pflege X‘s wird seit jeher von der Antragsgegnerin übernommen.
Aufgrund ihrer Erkrankung ist X nicht in der Lage, sich allein zu versorgen. Sie kann nicht lesen, schreiben und rechnen. Bis zum Sommer 2023 besuchte X eine Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung von Montag bis Donnerstag von ca. 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags von ca. 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr. Seit dem 4.9.2023 befindet sich X in einem Ausbildungsverhältnis bei der Stiftung Ort1 A, wo sie sich montags bis donnerstags von 7.45 Uhr bis 15.45 Uhr und freitags von 7.45 Uhr bis 12.30 Uhr aufhält.
Der Antragsteller sieht X jeden Samstag von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Nach ihrer Operation besuchte er sie nahezu täglich. Er leistet an jedes Kind Volljährigenunterhalt in Höhe von je 136 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle.
II. Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es führt insofern aus:
Wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
1. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist gemäß § 238 Abs. 1 FamFG zulässig, weil der Antragsteller Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse ergibt. Der Antragsteller macht geltend, dass zwischenzeitlich beide Kinder volljährig geworden sind und die ältere Tochter W aus der Familienwohnung ausgezogen ist. Darüber hinaus haben sich die Einkommens- und Vermögenverhältnisse insoweit geändert, als dass das Immobiliendarlehen mittlerweile getilgt ist und somit auch die Antragsgegnerin keine anteilige Tilgungsleistung mehr erbringt. Ferner behauptet er, X könne fremdbetreut werden, was zum Wegfall der Betreuungsleistung durch die Antragsgegnerin führen würde, sodass die Antragsgegnerin ihren Bedarf durch eigenes Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit decken könnte. Da der verfahrenseinleitende Schriftsatz der Antragsgegnerin am 21.12.2022 zugestellt worden ist und der Antragsteller die Abänderung erst ab dem 1.1.2023 begehrt, steht auch § 238 Abs. 3 Satz 1 FamFG der Zulässigkeit des Abänderungsantrags nicht entgegen.
2. Der Abänderungsantrag ist aber unbegründet. Das Amtsgericht ist zu Recht von einem fortdauernden Anspruch der Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB ausgegangen. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08 = FamRZ 2010, 802 mit weiteren Nachweisen).
Verlängerung der Dauer des Unterhaltsanspruchs
Die Verlängerung der Dauer des Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des gemeinsamen Kindes X hinaus entspricht weiterhin der Billigkeit. Die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit von X steht dem Anspruch nach § 1570 BGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.1985 – IVb ZR 59/83 = FamRZ 1985, 909; Beschl. v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08 = FamRZ 2010, 802). X wird seit ihrer Geburt hauptsächlich von der Antragsgegnerin betreut. Auch nach der Trennung der Beteiligten ist X im Haushalt der Antragsgegnerin verblieben. Die überwiegende persönliche Betreuung des Kindes durch die Antragsgegnerin entspricht damit der seit jeher praktizierten Rollenverteilung der Beteiligten. Dass X aufgrund ihrer Behinderung auch nach zeitweiser Fremdbetreuung durch Schule bzw. Ausbildungseinrichtung und den Antragsteller auf eine umfangreiche Betreuungsleistung angewiesen ist, ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig und war auch schon zum Zeitpunkt der Scheidung der Fall. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, dass auch eine Fremdunterbringung X‘s in einer Wohngruppe oder in einer ähnlichen Einrichtung möglich wäre, ist der Antragsteller dem substantiierten Bestreiten der Antragsgegnerin, dass der erhöhte Bedarf X‘s infolge ihrer Operation der unteren Extremitäten insbesondere in Gestalt der Begleitung zur Physiotherapie dreimal pro Woche, der Wiederholung der Übungen zweimal täglich und der Motivation zu täglichem Training auf dem Heimtrainer u.a. durch Mittrainieren der Antragsgegnerin jedenfalls derzeit von einer Einrichtung nicht geleistet werden könne, nicht hinreichend entgegengetreten. Vielmehr hat er im Erörterungstermin erklärt, er akzeptiere, dass X jetzt, zwischen den beiden Operationen und auch nach der zweiten Operation, die von der Antragsgegnerin aufgezeigte Unterstützung benötige (Sitzungsvermerk vom 17.8.2023, Bl. 196 d. A.).
Betreuung durch die Antragsgegnerin
Die Betreuung X‘s durch die Antragsgegnerin ist auch berechtigt. Die Behauptung des Antragstellers, es sei im Interesse X‘s, wenn sie in einer Wohngruppe leben würde, in der ihre Selbstständigkeit besser gefördert würde, als wenn X weiterhin von der Antragsgegnerin betreut würde, bedarf ebenso wenig der weiteren Aufklärung wie die Behauptung der Antragsgegnerin, es entspreche X‘s Willen, im Haushalt der Antragsgegnerin wohnen zu bleiben. Denn die Antragsgegnerin ist zur Wahl der Beibehaltung des Lebensmittelpunktes X‘s in ihrem Haushalt berechtigt, weil sie mit Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – vom 4.1.2023 zur gesetzlichen Betreuerin von X bestellt worden ist und sie über den Aufenthalt von X im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis bestimmt hat. Dieser Beschluss ist ungeachtet des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Betreuungssache wirksam.
Dem Antragsteller ist zwar insoweit zuzustimmen, dass sich die unterhaltsberechtigte Person in dem Umfang, in dem das von ihr betreute Kind die Schule bzw. die Ausbildungseinrichtung besucht, grundsätzlich nicht mehr auf die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung des Kindes berufen kann. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass eine verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Fremdbetreuung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (BGH, Beschl. v. 18.3.2009 – XII ZR 74/08 = FamRZ 2009, 959; Beschl. v. 6.5.2009 – XII ZR 114/08 = FamRZ 2009, 1124). Trotz des Schulbesuchs bis 14.00 Uhr bzw. freitags bis 12.15 Uhr und der samstäglichen Betreuungszeit des Antragstellers, was der Antragsgegnerin grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit einräumen würde, ergibt sich ein weiterer Betreuungsbedarf X‘s nach ihrer Rückkehr in die Familienwohnung. Ausweislich der Feststellung des Medizinischen Dienstes Hessen, der der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, belief sich der wöchentliche Pflegeaufwand X‘s bereits vor ihrer Operation im Mai 2022 auf 70 Stunden. Nach Abzug der Fremdbetreuung während der Schulzeit (25,75 Stunden) und der Betreuungszeit des Antragstellers (7 Stunden) verbleibt es folglich bei einem wöchentlichen Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 32,75 Stunden, den die Antragsgegnerin erbringt. Hinzu kommt ein weiterer Zeitaufwand für die Organisation im Zusammenhang mit der erst nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes durchgeführten Operation, der bevorstehenden Operation, den operationsbedingt zusätzlichen Arzt- bzw. Therapieterminen sowie den notwendigen Übungen im häuslichen Bereich, zu denen X von der Antragsgegnerin persönlich motiviert und bei deren Ausführung sie von der Antragsgegnerin aktiv unterstützt und angehalten werden muss. Dass die Antragsgegnerin hierfür täglich tatsächlich Zeit aufwendet, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Mag auch der konkrete Zeitaufwand nicht benannt und nachgewiesen worden sein, kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt noch Zeit zur Aufnahme einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit verfügbar wäre.
Maß des der Antragsgegnerin zustehenden Unterhalts
Das Maß des der Antragsgegnerin zustehenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden im Wesentlichen durch die Einkünfte geprägt, die den Beteiligten in der Ehe für ihren Lebensbedarf zur Verfügung standen. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Höhe nach auf einen angemessenen Unterhalt der Antragsgegnerin nach ihrer eigenen Lebensstellung kommt unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten vorliegend nicht in Betracht. Für den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin kommt es damit entscheidend auf das Einkommen des – allein verdienenden – Antragstellers an, das seit der vom Amtsgericht getroffenen Ausgangsentscheidung sogar gestiegen ist. Der Antragsteller erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 5.860 EUR zuzüglich Mieteinnahmen in Höhe von 600 EUR. Selbst unter Berücksichtigung – teils streitiger – Abzugspositionen erzielt er ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von rund 5.900 EUR. Der monatliche Betreuungsunterhalt in Höhe von 891 EUR zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Antragsgegnerin in Höhe von 204 EUR, mithin 1.095 EUR, liegt unterhalb des Existenzminimums der Antragsgegnerin, das dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltpflichtigen von monatlich 1.120 EUR entspricht. Aus dem Begriff der Angemessenheit nach § 1578b BGB folgt aber, dass der herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (BGH, Urt. v. 17.2.2010 – XII ZR 140/08 = FamRZ 2010, 629). Demgegenüber verbleiben dem Antragsgegner auch nach Abzug des tatsächlich geleisteten monatlichen Kindesunterhalts für beide Kinder in Höhe von je 605 EUR (entspricht 136 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle für volljährige Kinder) noch rund 3.595 EUR. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist die fortdauernde Teilhabe der Antragsgegnerin an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der 17 Jahre andauernden Ehe jedenfalls solange nicht unbillig, solange X u.a. wegen der Operationen an ihren unteren Extremitäten auf die umfangreiche persönliche Betreuung durch die Antragsgegnerin angewiesen ist und die Antragsgegnerin darüber hinaus die zeitintensive Organisation und Unterstützung X‘s in all ihren gesundheitlichen Belangen übernimmt.
Lebensbedarf
Zum Lebensbedarf gehören gemäß § 1578 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit in Höhe von derzeit 204 EUR.
Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Eine zeitliche Begrenzung (Befristung) gemäß § 1578b BGB scheidet aus, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen sind. Wird eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen bejaht, kann dieser nicht aus denselben Gründen im Rahmen von § 1578b Abs. 2 BGB unbillig sein (BGH, Beschl. v. 18.3.2009 – XII ZR 74/08 = FamRZ 2009, 959; Beschl. v. 6.5.2009 – XII ZR 114/08 = FamRZ 2009, 1124).
III. Der Praxistipp
§ 1570 Abs. 1 BGB gibt dem geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe mitzuberücksichtigen.
So weit, so bekannt.
Interessant ist diese Entscheidung des OLG Frankfurt insbesondere im Hinblick auf die vom Senat vorgenommene und dargestellte Billigkeitsabwägung, die dem Praktiker entsprechende Anhaltspunkte und Argumente bietet.











