31.07.2024
1. Unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte einen Verzicht auf den Trennungsunterhalt abgegeben oder erklärt hat, den Anspruch nicht geltend machen zu wollen, entfällt der Anspruch nicht, weil beide Erklärungen unwirksam sind. Es folgt hieraus auch keine erhebliche Einwendung gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckung. 2. Soweit ein zulässiger Verzicht auf rückständigen Trennungsunterhalt behauptet wird, trägt der antragstellende […]