Seit 1. August nimmt auch das BVerfG am elektronischen Rechtsverkehr teil. Anwälte und Anwältinnen sind dann verpflichtet, Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen digital einzureichen (§§ 23a ff. BVerfGG).
Auch Bürgerinnen und Bürger können den elektronischen Weg nutzen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Sie haben auch weiterhin die Möglichkeit, ihre verfahrensbezogenen Dokumente per Post oder Telefax in Karlsruhe einzureichen.
Dagegen steht für die Anwaltschaft, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts der analoge Weg seit August nicht mehr zur Verfügung. Bei allen anderen Gerichten gilt eine aktive beA-Nutzungspflicht für Anwältinnen und Anwälte bereits seit 2022.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind beispielsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBo), der Dienst „Mein Justizpostfach“ oder der Postfach- und Versanddienst eines absenderbestätigten De-Mail-Kontos.
Per E-Mail können verfahrensbezogene Dokumente nicht rechtswirksam eingereicht werden.
Das BVerfG stellt in einem Frage-Antwort-Katalog (FAQ) Informationen rund um die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bereit.