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E. Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Dr. Wolfram Viefhuesweitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

Der Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ (BT-Drucks 20/10943) befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Geplant sind weitere Modernisierungsmaßnahmen in der Justiz. Akten sollen weiter digitalisiert, die elektronische Kommunikation in Strafsachen ausgeweitet und Videoschalten in der Hauptverhandlung ausgebaut werden.

Strafanträge können künftig auch per E-Mail oder Online-Formular gestellt werden, wenn die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden. Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll nach der geplanten Neuregelung eine Unterschrift entbehrlich sein.

Vorgesehen sind in allen Verfahrensordnungen hybride Akten für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für vor Einführung der E-Akte in Papier begonnene Akten und während der Pilotierungsphase elektronisch begonnene Akten. Außerdem soll die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten für Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen ausgeweitet werden.

In der Revisionshauptverhandlung soll die physische Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten durch eine Zuschaltung im Rahmen einer Videokonferenz ersetzt werden können, wenn sie dies beantragen.

Praxisrelevante Erleichterungen soll es für Anwälte und Anwältinnen geben: Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können nach dem Gesetzentwurf künftig als Scan an die Gerichte elektronisch übermittelt werden. Sofern für eine Erklärung ihrer Mandantinnen und Mandanten verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, wurden diese bislang regelmäßig als Papierdokument eingereicht.

Zudem soll insbesondere die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, vielfach nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation gilt in Zukunft die Schriftform als gewahrt, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt werden.

Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden: Eine Unterzeichnung der Berechnung soll nicht mehr nötig sein.

Letztlich soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz einfacher werden, indem das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden kann. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden.

Nach dem Gesetzentwurf werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation auch im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht erweitert. In Insolvenzverfahren soll ein elektronisches Gläubigerinformationssystem verpflichtend unterhalten werden müssen.

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