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D. beA – Rechtsprechung – Das müssen Rechtsanwälte beachten

Ilona CosackFachbuchautorin und Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, Fachberatung für Rechtsanwälte und Notare
I.

BGH, Beschl. v. 21.6.2023 – V ZB 15/22, Nachholung der Glaubhaftmachung bei Ersatzeinreichung: 2 Tage sind ggf. nicht mehr unverzüglich

ZPO §§ 130d, 233 ff.Das Vertrauen auf eine Fristverlängerung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertigen, wenn der Fristverlängerungsantrag die erforderliche Form wahrt. Ob ein nach dem 1.1.2022 eingegangener Fristverlängerungsantrag formgerecht ist, richtet sich nach § 130d ZPO.ZPO § 130d Satz 3Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann auch die Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche nicht mehr unverzüglich sein (hier: Nachholung nach zwei Tagen).

Anmerkung:

Am 18.1.2022 (Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) hatte der Bevollmächtigte einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist mittels in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfenen Schriftsatz beantragt. Eine Berufungsbegründung ist nicht zur Akte gelangt. Am 19.1.2022 hat das LG den Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen, da dieser nicht in der seit 1.1.2022 vorgeschriebenen elektronischen Form gestellt worden sei. Am selben Tag hat der Kläger den Fristverlängerungsantrag (erneut) elektronisch eingereicht. Am Folgetag (20.1.2022) hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt; zugleich hat sein Prozessbevollmächtigter an Eides Statt versichert, dass am 18.1.2022 wegen einer defekten Netzwerkkarte keine Internetverbindung bestanden habe und eine elektronische Übermittlung des Fristverlängerungsantrags aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei.

Hierzu der BGH:

„Stellt der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf fest, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist, und verbleibt bis zum Fristablauf keine Zeit mehr, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen. Unverzüglich – und somit ohne schuldhaftes Zögern – ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist. Der Zeitraum des unverschuldeten Zögerns im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO ist nach alledem eng zu fassen. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Nachholung der Glaubhaftmachung binnen einer Woche ausreichend sein soll, ist hiermit nicht vereinbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger bereits am 19.1.2022 in der Lage, die zu der am Vortag erfolgten Ersatzeinreichung führenden Umstände in der vorstehend beschriebenen Weise geschlossen zu schildern und glaubhaft zu machen. Daran fehlt es; die erst einen Tag später – also zwei Tage nach der Ersatzeinreichung – gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag übermittelte anwaltliche Versicherung war nicht mehr unverzüglich. Mangels unverzüglicher Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit ist die Ersatzeinreichung unwirksam. Die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung stellt keine unzumutbaren Anforderungen an den Rechtsanwalt, da insoweit eine anwaltliche Versicherung genügt.“

Praxishinweis:

Nach dieser Entscheidung empfiehlt es sich für jeden Anwalt, eine Checkliste zur Ersatzeinreichung mit den Erfordernissen, die die Rechtsprechung vorgibt, zu erstellen. Den Fehler, trotz aktiver Nutzungspflicht noch per Briefkasten einzureichen, wird hoffentlich kein Anwalt mehr wiederholen, es sei denn, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit (die dann sofort glaubhaft zu machen ist), verhindert eine elektronische Einreichung.

II.

OLG Hamm, Beschl. v. 3.7.2023 – 31 U 71/23, Unzulässige ersatzweise Übermittlung von Schriftsätzen bei beA-Ausfall

Grundsätzlich sind Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Anwaltsschriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO) eingereicht werden kann, unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dabei erscheint eine technische Unmöglichkeit glaubhaft dargelegt, wenn die Übermittlung des Dokuments zusammen mit der Ersatzeinreichung erfolgt. Es genügt nicht, wenn eine Berufungsbegründungsschrift ohne weiteren Hinweis auf technische Störungen einfach in einen Nachtbriefkasten geworfen wird.

Anmerkung:

Am Tage des Ablaufs der verlängerten Berufungsbegründungsfrist wurde diese in Form eines handschriftlich unterschriebenen Dokuments in Papierform in den Nachtbriefkasten eingelegt. Eine Woche später, nach Aufforderung des Gerichts, trug der Rechtsanwalt vor, es sei beabsichtigt gewesen, auch die Berufungsbegründung per beA einzureichen, dies sei jedoch aufgrund einer Störung im EGVP nicht möglich gewesen. Daraufhin habe man versucht, die Berufungsbegründung per Telefax mit einem gesonderten Anschreiben „teilen wir dem Gericht mit, dass aufgrund einer beA-Störung (…) die Berufungsbegründung nicht elektronisch übermittelt werden konnte (…)“ zu versenden. Die Übermittlung per Telefax sei allerdings ebenfalls nicht möglich gewesen, sodass sich der Rechtsanwalt persönlich zum OLG begeben und die Berufungsbegründung – allerdings ohne das o.g. Anschreiben – in den Nachtbriefkasten eingeworfen habe.

Das OLG stellt die Anforderungen klar:

Der Rechtsanwalt hätte bereits zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung den Nachweis der vorübergehenden technischen Störung erbringen und diese glaubhaft machen müssen. Die Glaubhaftmachung wäre auch durch hand- oder maschinenschriftlich erstellte, ggf. eigenhändig unterschriebene Papier-Dokumente möglich gewesen. Die im Nachhinein vorgelegten Nachweise waren allesamt beim Einwurf in den Nachtbriefkasten bereits vorhanden und hätten zur Glaubhaftmachung beigefügt werden müssen. Der Einwand des Rechtsanwalts, sein Sekretariat sei beim Einwurf in den Nachtbriefkasten nicht mehr besetzt gewesen, stellt keinen Hinderungsgrund dar. Zum einen ist es einem Rechtsanwalt grundsätzlich zuzumuten, Erklärungen zur Glaubhaftmachung selbst zu verfassen und zu Papier zu bringen, soweit die Störung (wie hier) zeitig vor Fristablauf bemerkt worden ist. Zum anderen waren die Unterlagen bereits (offenbar im Sekretariat) erstellt worden und lagen dem Rechtsanwalt vor, als er sich auf den Weg zum OLG machte. Ein Zeitraum von acht Tagen ist nach Auffassung des Gerichts nicht unverzüglich, er wurde im vorliegenden Fall als zu lang bewertet. Der Rechtsanwalt durfte auch nicht auf das gerichtliche Schreiben warten, um die Glaubhaftmachung einzureichen, er hätte von sich aus tätig werden müssen.

Praxishinweis:

Anwälte „müssen“ beA können, wenn das Sekretariat nicht mehr besetzt ist. Im Falle einer Ersatzeinreichung müssen die Gründe glaubhaft gemacht und unmittelbar mitgeteilt werden, im Zweifel auf einem handschriftlichen Zettel.

III.

BGH, Zwischenurteil v. 25.7.2023 – X ZR 51/23, EGVP-Störung: Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am selben Tag eingeht

PatG § 125a Abs. 2 Satz 2; ZPO § 130d Satz 2 und 3
  • a)

    Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht.

  • b)

    Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.

  • Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO.

    Die von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift ist am 20.4.2023 um 15:15 Uhr per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen. In einem am gleichen Tag um 20:09 Uhr per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte dargelegt, weshalb ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift nicht über beA eingereicht haben.

    Aus den Gründen:

    Im Streitfall war die Übermittlung per Telefax gemäß § 130d Satz 2 ZPO ausnahmsweise ausreichend. Die Beklagte hat hinreichend und rechtzeitig glaubhaft gemacht, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war. Eine noch am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangene Darlegung und Glaubhaftmachung ist als gleichzeitig im Sinne dieser Grundsätze anzusehen. Der Regelung in § 130d Satz 3 ZPO ist allerdings zu entnehmen, dass die Gründe für die Ersatzeinreichung so schnell wie möglich darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Bei Anlegung dieses Maßstabes darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels grundsätzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ersatzeinreichung und die Darlegung und Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schriftsätzen übermittelt werden.

    Die Beklagte hat dargelegt und anwaltlich versichert, dass zwei ihrer Prozessbevollmächtigten am 20.4.2023 zwischen 12:56 Uhr und 18:34 Uhr insgesamt zwölfmal versucht haben, die Berufungsschrift aus ihrem beA zu übermitteln, und dass alle Übermittlungsversuche mit der Meldung geendet haben, die Nachricht habe nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden können. Sie haben ferner dargelegt, dass am 20.4.2023 auf den Internetseiten des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs eine mit dem Status „aktuell“ gekennzeichnete Meldung veröffentlicht war, wonach (unter anderem) die Bundesgerichte seit dem 19.4.2023 um 14:12 Uhr „vorläufig nicht erreichbar“ seien. Diese Schilderung ist aus sich heraus verständlich und in sich geschlossen. Sie wird bestätigt durch die anwaltliche Versicherung und durch die vorgelegten Screenshots des Postausgangsordners der beiden beA und den Screenshot der Fehlermeldung bezüglich des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs.

    Anmerkung:

    Hier wurde zu Recht eine Ersatzeinreichung und die Glaubhaftmachung am gleichen Tag als ausreichend angesehen. Eine anwaltliche Versicherung und Screenshots genügen.

    Praxishinweis:

    Auf der Seite des beA Support finden sich unter Verfügbarkeit https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit die einzelnen Störungsmeldungen, eine beA Störungshistorie der BRAK https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/bea/beA-St%C3 %B6rungsdokumentation_02.pdf (Achtung, bezieht sich jetzt nur noch auf die zwei letzten Monate; vorangegangene Störungen sind auf Anfrage beim beA-Anwendersupport (servicedesk@beasupport.de) anzufragen) sowie die EGVP-Meldungen der Justiz https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php, diese sind jedoch nach Erledigung der Störung nicht mehr dort zu finden, daher empfehlen sich Screenshots zum Nachweis.

    IV.

    BGH, Beschl. v. 31.8.2023 – VIa ZB 24/22, Sinnvolle Dateinamen: Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Hier wurde ggf. die Masse zum Verhängnis in einer Dieselklage. Ausweislich des bei der Akte befindlichen Transfervermerks ist bei dem Berufungsgericht unter dem Dateinamen „Berufungsschriftsatz.pdf“ aus dem beA des Prozessbevollmächtigten des Klägers und unter dessen Nutzer-ID ein auf den 17.11.2021 datierter, an ein anderes Oberlandesgericht adressierter und eingangs andere Parteien anführender Schriftsatz eingegangen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Frist sei unverschuldet versäumt worden. Danach folgt eine ausführliche Schilderung, wie die Behandlung von Fristen in der Kanzlei erfolgt. Im konkreten Fall funktionierte die Versendung der Berufungsbegründung nicht über das Anwaltsprogramm, so dass die Mitarbeiterin (nachdem sie zuvor nochmals kontrolliert habe, dass es sich um den richtigen Schriftsatz handele) den Versand über die beA-Webanwendung vorgenommen habe. Das Prüfprotokoll habe die Übersendung per beA als „erfolgreich“ ausgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte habe die Versendung des Schriftsatzes noch am gleichen Tag überprüft.

    Das Berufungsgericht hatte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, dem Wiedereinsetzungsgesuch lasse sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet gewesen sei. Auch bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr mittels beA sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Dabei sei eine Prüfung erforderlich, ob die richtige Datei versandt worden sei. Der Rechtsanwalt müsse durch eine Organisationsanweisung oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass jeder fristgebundene Schriftsatz mit einem individuellen Dateinamen versehen werde, der später anhand von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung die Kontrolle auf Fehlversendungen ermögliche. Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine solche Kontrolle angeordnet worden wäre, lasse sich dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entnehmen.

    Der BGH führt aus:

    „Der Prozessbevollmächtigte des Klägers muss sich so behandeln lassen, als habe er selbst um 16:28 Uhr den nicht zum Verfahren gehörenden Schriftsatz anstelle der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht versandt. Nach § 26 Abs. 1 RAVPV darf der Inhaber eines beA ein für ihn erzeugtes Zertifikat keiner weiteren Person überlassen und hat die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. … Handelt der Inhaber eines beA dem zuwider und überlässt er das nur für seinen Zugang erzeugte Zertifikat und die zugehörige Zertifikats-PIN einem Dritten, muss er sich so behandeln lassen, als habe er die übermittelte Erklärung selbst abgegeben. … Die Kontrollpflichten umfassen dabei die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Sie erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist für das Vorliegen einer Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auch erforderlich, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO, das übermittelt werden sollte, bestätigt wird. Die Bestätigung der Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes genügt nicht. Vielmehr ist anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich die automatisierte Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte.

    Es fehle an der ordnungsgemäßen Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung dahingehend, ob die richtige Datei übermittelt wurde. Das hätte einen in der Kanzlei zuvor vergebenen sinnvollen Dateinamen vorausgesetzt, der in der Eingangsbestätigung erscheint und ohne Weiteres die Prüfung erlaubt, ob der richtige Schriftsatz übersandt wurde. Zu einer dahingehenden Organisationsanweisung ist nichts vorgetragen. Der hier verwendete Dateiname „Berufungsschriftsatz.pdf“ war nicht geeignet, eine Verwechslung auszuschließen, da er weder die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren noch eine hinreichende Unterscheidung von anderen Dokumenten im selben Verfahren ermöglicht. Eine Kontrolle am Nachmittag/Abend des Tages des Fristablaufs war nicht geeignet, den Organisationsmangel auszugleichen. Wegen des unklaren Dateinamens war bei der Überprüfung anhand der Eingangsbestätigung nicht erkennbar, dass der falsche Schriftsatz übersandt worden war. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Anordnung zur sinnvollen, eine Verwechslung mit anderen Dokumenten ausschließenden Benennung der mittels beA versandten Dateien bestanden, wäre die Übermittlung des falschen Schriftsatzes an das Berufungsgericht rechtzeitig erkannt worden und hätte die richtige Datei noch am gleichen Tag fristwahrend an das Berufungsgericht übersandt werden können.“

    Anmerkung:

    Immer wieder werden falsche Schriftsätze versendet. Ein „lesbarer“ Dateiname, aus dem neben dem Inhalt auch die Parteibezeichnung, ggf. ein Aktenzeichen des Gerichts und/oder das eigene Aktenzeichen enthält, verhindert, dass offensichtlich falsche Dateien verschickt werden. Auch der Hinweis nach § 26 RAVPV spricht Bände. Vgl. dazu auch eBro ERV 1/2024 Rn 59 zu BGH, Beschl. v. 20.6.2023 – 2 StR 39/23.

    Praxishinweis:

    Legen Sie Regeln für die Verwendung von sinnvollen Dateinamen fest. Beachten Sie, dass Dateinamen maximal eine Länge von 86 Zeichen (zzgl. der Endung „.pdf“) haben dürfen.

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