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B. Basisdokument und smarte Klage-Tools

Verfasser: Prof. Dr. Ralf Köbler Präsident des Landgerichts Darmstadt

Die Ende 2020 vorgelegten vielfältigen Vorschläge der Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ des BGH, der Oberlandesgerichte und des BayObLG (https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/nuernberg/diskussionspapier_ag_modernisierung.pdf) sind bisher nur sehr zögerlich aufgegriffen worden. Die Justizministerkonferenz hatte auf der Herbsttagung 2021 dem Bundesjustizministerium einige der Vorschläge „zur Prüfung“ nahegelegt. Der Vorschlag des Basisdokuments mit strukturiertem Parteivortrag war allerdings nicht dabei. Hingegen war der Vorschlag eines beschleunigten Online-Verfahrens für Verbraucherstreitigkeiten unter den Empfehlungen. Wenn die Umsetzung des letzteren Vorschlages unter Berücksichtigung einiger der Ideen des Vorschlages der Schaffung eines Basisdokuments geschehen könnte, wäre für eine Erprobung dieser Gedankenwelt viel gewonnen.

I.

Die Ansätze zur Diskussion um die Einführung strukturierten Parteivortrags

Die Vorschläge zur Einführung strukturierten Parteivortrags gehen sämtlich auf die Relationsmethode zurück, die im Kern nichts anderes ist als die Darstellung des entscheidungserheblichen Stoffs in einer sach-logisch geordneten Reihenfolge in der Weise, dass neben dem Klägervortrag das dem entsprechende Beklagtenvorbringen in einer Tabelle dargestellt wird. Das Erstellen dieser Tabelle ist wesentlicher Bestandteil der Methodik der Entscheidungsfindung und war bislang Aufgabe des Gerichts. Da sich das Zusammensuchen der Fakten aus unstrukturiertem, häufig emotionalisierten und redundanten Text gerade im ausgehenden Zeitalter dicker Papierakten als zeitraubende, die ohnehin stark belasteten Zivilgerichte mit redaktionellen Aufgaben beschäftigende Tätigkeit darstellt, ist der Gedanke entstanden, die Erstellung der Relationstabelle unter Nutzung moderner Informationstechnik in die Verantwortung der vortragenden Parteien zu geben. Dies hätte nicht nur einen enormen Entlastungseffekt für die Gerichte, sondern für die Anwaltschaft auch den Vorteil, dass eine sehr starke Konzentration auf den tatbestandsbegründenden bzw. bestreitenden Sachvortrag erforderlich wäre und die Fehleranfälligkeit unstrukturierten Vortrags zurückgedrängt würde. Dem steht allerdings durchaus der Einwand eines Eingriffs in die Möglichkeiten der „anwaltlichen Kunst“ entgegen.

Zum ideellen Ansatz und zur fachlichen Methodik der Umsetzung dieses Gedankens sind in den vergangenen Jahren unterschiedliche Vorschläge gemacht worden (statt eines Berges an Nachweisen siehe die zusammenfassende Darstellung von Köbler in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 1, 2. Aufl., Kapitel 7, Neue Formen der Prozessführung, Stand: 1.6.2022). So gibt es einen auf die Bearbeitung komplexer Verfahren zielenden Vorschlag, der als vollständiger Gesetzesvorschlag ausformuliert wurde, der auf die Nutzung von Informationstechnik keine Rücksicht nimmt und gegebenenfalls auch ganz ohne sie auskommen könnte. Dieser Vorschlag hat den Nachteil, dass die gerichtliche Anordnung strukturierten Vortrags erst nach Einreichung der Klageschrift geschehen soll, was gewiss Unmut über Doppelarbeit erzeugen würde. Auch andere Stimmen der Literatur sind der Auffassung, dass sich die Techniknutzung ganz dem Prozessrecht zu unterwerfen habe, während eine neuere Meinung die These wagt, man solle sich an den technischen Machbarkeiten orientieren und die rechtlichen Anforderungen darauf abstellen.

Die inhaltlichen Ansätze sind ebenfalls unterschiedlich. Der verbreitete Ansatz geht davon aus, dass sich der Kläger eine Anspruchsgrundlage wählt und zu deren Tatbestandsmerkmalen vorträgt. Demgegenüber gibt es den insbesondere von dem Verfasser vertretenen Ansatz, für konkrete Situationen des Rechtslebens vorstrukturierte Eingabemasken, die auf die Anspruchsgrundlage bezogene Fragen stellen, im Internet zum Abruf bereitzuhalten.

Der Ansatz der Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ ist im Gegensatz zu alldem universalistisch: An der Chronologie des klagebegründenden Tatsachenstoffs entlang soll vorgetragen werden, ohne dass es der Orientierung an einer Anspruchsgrundlage bedürfe. Dieser Gedanke, der ohne eine Anzahl unterschiedlicher Eingabemasken und deren Pflege auskommt, birgt selbstverständlich das Risiko, dass normerfüllender Vortrag zunächst unterbleibt. Besonders wichtig an dem Vorschlag der Arbeitsgruppe ist der Gedanke, dass späterer Sachvortrag an der sachlich-chronologisch richtigen Stelle des Erstvortrages einzubringen ist, so dass das praxisrelevante Problem redundanten Sachvortrags eliminiert erscheint.

II.

Erste Ansätze der Bundesregierung

Das Bundesministerium der Justiz hat Ende 2021 die Ergebnisse eines Projekts mit dem bundeseigenen Start-up Tech4Germany im Herbst des vergangenen Jahres einige Online-Masken für Verbraucherklagen im Bereich des Mietrechts und der Fluggastrechte programmiert und veröffentlicht (https://tech.4germany.org/project/digitale-klagewege-bmjv)

Dabei wurde der weit über ein Prozessformular hinausgehende Ansatz verfolgt, auch anwaltlich nicht vertretene und nicht rechtskundige Bürger mit einer Vielzahl detaillierter Fragen zunächst zu einer Prüfung anzuleiten, ob es überhaupt eines Gerichtsverfahrens bedarf. Die sehr zu empfehlende Einsicht in die Masken legt unmittelbar den Gedanken nahe, dass es nicht möglich sein wird, sämtliche denkbaren Fallkonstellationen in dieser Weise mit einer erheblichen Detailtiefe mit vorgefertigten Prüfungs- und Eingabemasken vorzuhalten, zumal abgesehen von Haftungsfragen bei allgegenwärtigen Beratungsmängeln ein erheblicher Pflegeaufwand gegeben sein würde. Es dürfte mithin einer Auswahl von Situationen des Rechtslebens der Verbraucher und deren Umsetzung in derartige Eingabemasken bedürfen – oder aber der Abgabe der Erstellungs- und Vermarktungsverantwortung an Fachverlage und die Hersteller von juristischer Fachsoftware.

Wenn nach dem Wunsch der Justizministerkonferenz der Vorschlag der Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses und der Zielsetzung des Koalitionsvertrages die Einführung beschleunigter Online-Verfahren mithilfe von Eingabemasken in dem oben beschriebenen Sinne angegangen werden soll, wäre es inhaltlich wichtig und technisch gewiss ohne Weiteres möglich, die Eingabemasken so zu programmieren, dass es dem Beklagten ermöglicht würde, nach der Eingabe des Klägers und der Zustellung an den Beklagten in dem gleichen elektronischen Formular zu erwidern, und dies in einer relationellen Gegenüberstellung zu dem klägerischen Vortrag.

Auf diese Weise ließen sich die Ansätze eines beschleunigten Online-Verfahrens und des Basisdokuments zu einem neuartigen Instrument zusammenführen: einem smarten Klage-Tool.

Es ist höchst erfreulich, dass der zuständige Vertreter des Bundesjustizministeriums auf einem vom Verf. und Prof. Dr. em. Maximilian Herberger am 2./3.6.2022 anlässlich des 75-jährigen Jubiläums der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer veranstalteten Symposium berichtete, dass man in Berlin diese inhaltliche Richtung einschlagen wolle.

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