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E. Zahlreiche Gesetzesvorhaben sollen Digitalisierung beschleunigen

Die Bundesregierung will mit verschiedenen Gesetzesvorhaben die Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung vorantreiben.

I.Registermodernisierungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze, das so genannte Registermodernisierungsgesetz (RegMoG), ist am 6.4.2021 verkündet worden. Mit dem RegMoG soll es möglich werden, Verwaltungsdaten sicher und datenschutzkonform der richtigen Person zuzuordnen. Dabei dient die Steuer-ID als veränderungsfestes Ordnungsmerkmal. Diese grundlegende Modernisierung der Registerlandschaft in Deutschland ebnet den Weg für digitale, schnelle und effektive Verwaltungsleistungen und entlastet damit Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Denn moderne Register sind eine wichtige Grundlage für effizientes und wirtschaftliches Verwaltungshandeln und tragen zur Datenminimierung bei, weil Daten nicht mehr mehrfach gespeichert werden müssen.

Nach Angaben des zuständigen Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) kann nunmehr der Aufbau der entsprechenden digitalen Architektur stufenweise beginnen. Dabei soll die ID-Nummer nach und nach für wichtige Verwaltungsleistungen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) genutzt werden. Damit müssen Daten, die bereits in Registern gespeichert sind, künftig nicht immer wieder aufs Neue vorgelegt werden. Die Bundesregierung kann auf diese Weise mit dem RegMoG das sog. Once-Only-Prinzip verwirklichen. Denn in Deutschland werden die Register dezentral geführt, das heißt in den einzelnen kommunalen Verwaltungen vor Ort. Häufig sind diese (noch) nicht so miteinander vernetzt, dass bereits vorhandene Daten für andere Verwaltungsverfahren genutzt werden können. Durch die in Zukunft mögliche Vernetzung sollen die deutschen Register qualitativ verbessert und flächendeckend miteinander verknüpft werden. Man erwartet dabei also nicht zuletzt auch eine Steigerung der Qualität der Registerdaten.

II.Bundesregierung will elektronische Wertpapiere einführen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWPG-E) vorgelegt), um damit das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde zu öffnen. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, in kleinerem Umfang auch die Begebung von Anteilsscheinen. Die Regelung soll technologieneutral erfolgen, so sollen über Blockchain begebene Wertpapiere gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden. Die bisher erforderliche Wertpapierurkunde soll durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. Es soll eindeutig festgelegt werden, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, so dass Eigentümer denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden. Die Bundestagsdrucksache BT-DS 19/26725 ist unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/269/1926925.pdf im Internet abzurufen.

III.Zweites Open Data Gesetz und Datennutzungsgesetz

Mit einem zweiten Open Data Gesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes) und einem Datennutzungsgesetz sollen innovative, datenbasierte Geschäftsmodelle gefördert werden Der Gesetzentwurf regelt die Bereitstellungspflicht für offene Daten der Bundesverwaltung und erweitert das Angebot an offenen Daten des Bundes auch auf Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Weiterhin sollen in Zukunft auch Daten aus abgeschlossenen Forschungsvorhaben der Bundesverwaltung als Open Data bereitgestellt werden.

Das Datennutzungsgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/1024 (Open-Data- und PSI-Richtlinie) um und schafft einheitliche, nichtdiskriminierende Nutzungsbedingungen für Daten des öffentlichen Sektors und Open Data sind offene Daten, also frei über das Internet zugängliche und nicht personenbezogene Rohdaten der Verwaltung. Diese Daten sind bereits jetzt Grundlage für viele Datenprojekte. Genannt wird hier z.B. der „Unfallatlas Deutschland“, mit dem Verkehrsplaner und Bürger Unfallhotspots identifizieren können. Dieses geplante moderne Datennutzungsgesetz soll das Informationsweiterverwendungsgesetz ablösen und so die Entwicklung von KI-Diensten auf der Grundlage maschinenlesbarer Daten erleichtern. Auf diese Weise sollen gleiche Nutzungsbedingungen für alle Akteure geschaffen werden und der Anwendungsbereich erstmals auf öffentliche Unternehmen (Wasser, Verkehr, Energie) ausgeweitet werden. Zudem wird mit der Bereitstellung dynamischer Daten künftig eine Echtzeitnutzung ermöglicht.

Mit dem Datennutzungsgesetz sollen bessere Grundlagen für innovative, datenbasierte Geschäftsmodelle geschaffen werden. Dies betrifft vor allem die Entwicklung und den Einsatz von KI-Anwendungen. Denn für eine Zukunft mit autonom fahrenden Autos, vernetzten Städte und einer smarten Energiesteuerung ist es unverzichtbar, die vorhandenen Daten bestmöglich bereitzustellen und zu nutzen.

IV.Smart eID-Gesetz: Auf Smartphone speicherbarer Online-Ausweis

Die Bundesregierung will mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (Smart-eID-Gesetz) die digitale Transformation der Wirtschaft und die informationelle Selbstbestimmung der Nutzer fördern. Bereits ab dem Herbst 2021 können die Bürger – so die Ankündigung – ihren Online-Ausweis direkt in ihren Smartphones speichern können und sich ohne Ausweiskarte innerhalb weniger Sekunden sicher digital ausweisen können.

Angekündigt werden noch weitere Verbesserungen. So sollen Bürger, die ihre PIN für den Online-Ausweis vergessen haben oder ihren PIN-Brief nicht mehr finden, einen Ersatz-PIN-Brief online bestellen können – sie müssten dafür dann nicht mehr aufs Amt.

Das Smart-eID-Gesetz schafft auch die Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, sich auch bei Anträgen an Behörden noch einfacher digital auszuweisen.

V.Zensus mithilfe elektronischer Verfahren verbilligen

Vorbereitet werden auch Verfahren zur elektronischen Unterstützung des Zensus. Nach Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums ist der Registerzensus ein zentrales Modernisierungsvorhaben der amtlichen Statistik, mit dem perspektivisch die bislang erforderlichen Befragungen der Bevölkerung durch die weiter verstärkte Nutzung von in der Verwaltung vorhandenen Daten abgelöst werden sollen. Für Bund, Länder und Kommunen liefert der Zensus verlässliche statistische Daten zur Bevölkerung, zur Arbeitsmarktbeteiligung und zur Wohnsituation als Grundlage für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entscheidungen. Auf europäischer Ebene sind Änderungen abzusehen, nach denen ab 2024 nicht nur alle zehn Jahre, sondern in kürzeren zeitlichen Abständen Teile der Zensusmerkmale an die EU geliefert werden müssten. Um hierfür rechtzeitig gewappnet zu sein, wird es als notwendig angesehen, die Erprobung eines registerbasierten Verfahrens der Ermittlung der Bevölkerungszahlen rechtlich zu regeln. In diesem Zusammenhang soll auch die weiter oben beschriebene Identifikationsnummer Bedeutung erlangen. Gegenüber den aktuellen Zensusrunden spart ein registerbasierter Zensus nach den Angaben des BMI über eine Milliarde Euro.

VI.Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Kernstück des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen einschließlich der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Hierfür soll eine Form der notariellen Beurkundung und Beglaubigung mittels Videokommunikation eingeführt werden. Für eine sichere Identifikation der Beteiligten im notariellen Online-Verfahren sollen im Rahmen der Videokommunikation die Lichtbilder aus dem Chip des Personalausweises, des Passes oder des elektronischen Aufenthaltstitels ausgelesen werden können. Der Betrieb eines sicheren, manipulationsresistenten und zuverlässigen Videokommunikationssystems soll dabei eine neue Pflichtaufgabe der Bundesnotarkammer werden.

Der Gesetzentwurf ist abrufbar unter

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Entwurf_%20Gesetzes_Umsetzung_%20Digitalisierungsrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=4

VII.Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Das geltende Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beruht zu großen Teilen auf der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl L 171 vom 7.7.1999, S. 12), die durch die Richtlinie 2011/83/EU (ABl L 304 vom 22.11.2011, S. 64) geändert worden ist (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, VGKR).

Diese Richtlinie wird durch die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66) (Warenkaufrichtlinie, WKRL) mit Wirkung zum 1.1.2022 ersetzt.

Zweck der Warenkaufrichtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften insbesondere über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge über Sachen mit digitalen Elementen zwischen Unternehmern und Verbrauchern festgelegt werden. Die Warenkaufrichtlinie gibt vor, dass sie bis zum 1.7.2021 in nationales Recht umzusetzen und auf Verträge, die ab dem 1.1.2022 geschlossen werden, anzuwenden ist.

Den Regierungsentwurf zur geplanten Umsetzung hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) jetzt veröffentlicht.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Warenkaufrichtlinie.pdf;jsessionid=1D3BBB49E1D55C6CA7BF9F43B728EA02.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2

Die wichtigsten Elemente im Gesetzesentwurf sind die Neuregelung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB-E, die Einführung einer Sache mit digitalem Inhalt in den §§ 475b ff. BGB-E inklusive einer Aktualisierungspflicht und die Verlängerung der Beweislastumkehr in § 477 BGB-E.

Daneben sieht der Gesetzesentwurf weitere kleinere Anpassungen vor. Hierzu gehören unter anderem die konkretisierenden Ergänzungen der Sonderbestimmungen für Garantien, die Neugestaltung des Ausschlusses von Mängeln bei Kenntnis des Käufers und die praktische Streichung des Fristsetzungserfordernisses bei Verbrauchsgüterkäufen.

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