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D. Ausgewählte Rechtsprechung zum ERV

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In den Rechtsprechungsübersichten der eBroschüren ERV 1/2020 und 2/2020 wurden Entscheidungen zu der Frage veröffentlicht, ob bei einer Störung des Faxgeräts die Pflicht zur Nutzung des beAs besteht.

Das OLG Dresden, Beschl. v. 29.7.2019 – 4 U 879/19; OLG Dresden, Beschl. v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19, und das LG Krefeld, Beschl. v. 10.9.2019 – 2 S 14/19, bejahten dies, während das LG Mannheim, Beschl. V. 17.1.2020 – 1 S 71/19, eine entsprechende Verpflichtung ablehnte.

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Nunmehr hat der BGH, Beschl. v. 28.4.2020 – X ZR 60/19, entschieden, dass jedenfalls ein Patentanwalt, der nicht über ein beA verfügt, nicht dazu verpflichtet ist, einen Rechtsanwalt zu suchen, der für ihn den Versand per beA durchführen kann, wenn es ihm nicht möglich ist, einen Schriftsatz per Fax zu versenden.

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Auch wenn der BGH für die Entscheidung des Streitfalls nicht darüber entscheiden musste, ob ein Rechtsanwalt in einer derartigen Situation das beA nutzen muss, führte er weiter aus, dass dies zweifelhaft erscheine.

Das beA „[…] stehe zwar gemäß § 31a Abs. 1 BRAO jedem Rechtsanwalt zur Verfügung. Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System veröffentlicht werden, begründe aber Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf biete als ein Telefax-Dienst. So seien auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (https://bea.brak.de/category/aktuelle-meldungen) für März 2020 insgesamt zwölf Störungsmeldungen veröffentlicht, von denen sich vier auf Wartungsarbeiten und acht auf Anmeldeprobleme unbekannten Ursprungs beziehen.“

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