BAG: Kein Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung.
[Amtlicher Leitsatz]
I. Der Fall
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung des zwischen ihnen bestehenden befristeten Arbeitsvertrages.
Der Kläger war seit Februar 2023 bei der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeberin befristet beschäftigt. Den schriftlichen Arbeitsvertrag hat auf Seiten der Beklagten der Deutsche Wetterdienst (im Folgenden: „DWD“) als Vertreter für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.
Der Kläger hatte der Beklagten mit Schreiben vom 8.4.2023 mitgeteilt, dass er sich an der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsrats- bzw. Personalratswahl beteiligen wolle.
Nach zwei vorausgegangenen Kündigungen im April 2023 sprach der DWD, also nicht die Bundesrepublik Deutschland, am 15.5.2023 erneut eine Kündigung „in der Probezeit, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ aus.
Der Kläger legte gegen alle Kündigungen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Am 7.7.2023 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass sich die Klage gegen die Beklagte, also die Bundesrepublik Deutschland, richte. Im weiteren Verfahren wurden der DWD als Beklagter zu 1. und die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte zu 2. geführt; im Kammertermin richtete der Kläger dann seine Anträge gegen beide. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Klage habe sich von Beginn an gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Die Bezeichnung des DWD in der ursprünglichen Klageschrift sei lediglich als Falschbezeichnung anzusehen. Im Hinblick auf die zuletzt am 15.5.2023 ausgesprochene Kündigung berief sich der Kläger unter anderem auf den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG. Daneben rügte er die Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung, die fehlende Zustimmung des Integrationsamts sowie eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2023 aufgelöst. Die erforderlichen Beteiligungsverfahren seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gegenüber den beteiligten Gremien sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass sich der Kläger während der Probezeit nicht bewährt habe. Für eine Kündigung innerhalb der Wartezeit sei diese Begründung ausreichend. Einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG könne der Kläger nicht beanspruchen, da die Vorschrift nach Auffassung der Beklagten nicht auf Initiatoren einer Personalratswahl Anwendung finde. Schließlich sei auch die vereinbarte Befristung sachlich gerechtfertigt gewesen, da ein projektbezogener und damit lediglich vorübergehender erhöhter Personalbedarf bestanden habe. Das Arbeitsgericht wies die gegen beide Beklagten gerichteten Kündigungsschutzanträge ab (ArbG Offenbach, Urt. v. 6.9.2023 – 8 Ca 115/23). Es begründete dies damit, dass zwischen dem Kläger und dem DWD kein Arbeitsverhältnis bestanden habe und die Klage gegen die Beklagte zudem nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG erhoben worden sei. Der Kläger legte lediglich hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht gelangte insoweit zu einer anderen rechtlichen Bewertung (LAG Hessen, Urt. v. 21.8.2025 – 3 Sa 1152/23). Es sah die Klage von Beginn an gegen die Beklagte gerichtet und die Frist des § 4 KSchG als gewahrt an. Dementsprechend änderte es die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die beiden Kündigungen aus April 2023 nicht beendet worden war. Im Übrigen wies es die Berufung zurück. Die Kündigung vom 15.5.2023 hielt das Landesarbeitsgericht für wirksam; sie habe das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2023 beendet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers.
II. Die Entscheidung
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland („Beklagte“) abweisende Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es die Kündigung vom 15.5.2023 betraf, zurückgewiesen. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.5.2023 aufgelöst.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Auslegung des § 15 Abs. 3b KSchG. Die Vorschrift erweitert den besonderen Kündigungsschutz auf Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung vornehmen. § 15 KSchG sieht für verschiedene Funktionsträger und Beteiligte an der betrieblichen und personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung einen besonderen Kündigungsschutz vor. Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung von Mitgliedern eines Betriebsrats während ihrer Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen. Für Mitglieder einer Personalvertretung gilt Entsprechendes nach § 15 Abs. 2 KSchG; der Schutz besteht darüber hinaus für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit fort. Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber unterfallen dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG. Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann zudem die Zustimmung des Personalrats erforderlich sein. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs. 1 BPersVG und gilt nach § 127 BPersVG entsprechend im Anwendungsbereich der Personalvertretungsgesetze der Länder. Der Gesetzgeber hat den geschützten Personenkreis darüber hinaus schrittweise erweitert: § 15 Abs. 3a KSchG erfasst Personen, die die Wahl eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums initiieren, während § 15 Abs. 3b KSchG den besonderen Kündigungsschutz auf Arbeitnehmer erstreckt, die im Vorfeld die Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung vorbereiten. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen werden dagegen nicht genannt.
Nach Auffassung des BAG ist dies keine unbeabsichtigte Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bei der Schaffung des § 15 Abs. 3b KSchG bewusst mit dem geschützten Personenkreis auseinandergesetzt und diesen auf die dort ausdrücklich genannten Gremien beschränkt. Die Systematik des § 15 KSchG spreche ebenfalls für einen abschließend bestimmten Personenkreis. Die Vorschrift unterscheide zwischen Mitgliedern von Betriebs- und Personalvertretungen, Wahlvorstandsmitgliedern, Wahlbewerbern sowie Vorfeldinitiatoren. Vor diesem Hintergrund findet § 15 Abs. 3b S. 1 KSchG keine Anwendung auf Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen.
Auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 3b KSchG auf Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen kommt nach Auffassung des BAG nicht in Betracht. Bereits die Systematik des § 15 KSchG spreche dagegen, dass der Gesetzgeber den Kündigungsschutz dieser Personengruppe nur versehentlich ungeregelt gelassen hat. Die Vorschrift befasse sich ausdrücklich mit dem Schutz von Arbeitnehmern, die durch Personalvertretungen repräsentiert werden, erfasse Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen aber gerade nicht. Schließlich fehle es insofern auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Nach den Feststellungen des BAG bestehe im öffentlichen Dienst kein vergleichbarer Bedarf, die Durchführung von Personalratswahlen durch einen besonderen Schutz von Vorfeldinitiatoren abzusichern. Es sei nicht erkennbar, dass die Zahl der Personalvertretungen oder der von ihnen repräsentierten Beschäftigten rückläufig sei. Das BAG verweist hierzu auf die Repräsentationsquote von 95 % der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Jahr 2024. Diese lag damit mehr als doppelt so hoch wie in privaten Unternehmen.
Neben der Auslegung des § 15 Abs. 3b KSchG befasste sich das BAG insbesondere mit der Frage nach den Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung während der Wartezeit. Das BAG stellt schließlich klar, dass auch bei einer Wartezeitkündigung die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats erforderlich ist. Für den Umfang der Unterrichtung gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung: Der Arbeitgeber muss dem Personalrat die Gründe mitteilen, die für seinen Kündigungsentschluss tatsächlich maßgeblich sind. Stützt sich die Kündigung auf ein subjektives Werturteil, genügt grundsätzlich dessen Mitteilung. Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber zudem auf eine frühere Anhörung Bezug nehmen; eine erneute vollständige Darstellung bereits bekannter Umstände wäre eine bloße Förmelei gewesen.
Das BAG befasste sich ebenfalls mit der Frage nach der Wirksamkeit und Zurechenbarkeit einer Kündigung, insbesondere mit der Frage, für wen die Kündigung trotz Verwendung des Briefpapiers des DWD und dessen Unterschrift erklärt wurde. Maßgeblich war dabei die Auslegung der Kündigungserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB. Dabei stellte das BAG klar, dass die Kündigung trotz der äußeren Gestaltung eindeutig der Beklagten als Arbeitgeberin zuzurechnen war. Daneben setzte sich der Senat mit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Erforderlichkeit einer Zustimmung des Integrationsamts sowie mit dem Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX auseinander. Schließlich prüfte das BAG, ob die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB oder das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung verstieß.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung schafft Klarheit für die Beratungspraxis: Wer im öffentlichen Dienst eine Personalratswahl initiieren oder vorbereiten will, kann sich allein hierauf derzeit nicht auf den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG berufen. Für Arbeitgeber bleibt bei Wartezeitkündigungen zugleich entscheidend, die Beteiligung des Personalrats sauber vorzubereiten und die tatsächliche Grundlage des Kündigungsentschlusses zutreffend mitzuteilen.
Bei Wartezeitkündigungen sollte der Arbeitgeber die Beteiligung des Personalrats sorgfältig dokumentieren und die tatsächlich tragenden Kündigungsgründe klar benennen. Bei einer wertenden Einschätzung, etwa einer fehlenden Bewährung, muss das zugrunde liegende Werturteil mitgeteilt werden. Auf frühere Anhörungen kann Bezug genommen werden, wenn deren Inhalt dem Personalrat noch bekannt und für die aktuelle Kündigung relevant ist. Generell gilt bei Wartezeitkündigungen: Weniger ist mehr. „Unnötige“ Gründe oder Erwägungen zur Kündigung sollten nicht benannt werden, um die Anhörung selbst später nicht angreifbar zu machen.
LAG Köln: Kein Auskunftsanspruch über individuelle Gehälter
Eine Auskunft über die von der Arbeitgeberin mit zwei konkreten Kollegen vereinbarte Entgelthöhe kann die Arbeitnehmerin aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht verlangen – nicht aus dem EntgTranspG, nicht aus primärem oder sekundärem Europarecht und auch nicht aus § 242 BGB.
[Amtlicher Leitsatz]
I. Der Fall
Die Klägerin ist Vertriebsmitarbeiterin („Gebietsleiterin“) bei einem Softwareunternehmen und betreut dort die Branchen Pharma und Chemie. Die Beklagte beschäftigt mehr als 200 Arbeitnehmer. Neben der Klägerin werden drei weitere (männliche) Gebietsleiter im Vertrieb beschäftigt. Zudem wurden im September 2023 zwei Sales Manager eingestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten wie die Klägerin ausüben. Im April 2024 behauptete die Klägerin mit Anwaltsschreiben, dass ihre männlichen Kollegen eine höhere Vergütung erhalten würden, und verlangte Auskunft über deren Gehälter. Die Beklagte legte hierauf die Vergütung der drei aus ihrer Sicht vergleichbaren Gebietsleiter offen, nicht jedoch der zwei 2023 eingestellten Sales Manager. Aus der Auskunft ergab sich, dass die Vergütung der Klägerin tatsächlich über der Vergütung der männlichen Gebietsleiter lag.
Nachdem sich die Beklagte weigerte, auch die Vergütung der beiden Sales Manager offenzulegen, erhob die Klägerin Stufenklage auf Auskunft über die Höhe der Vergütung, aufgeschlüsselt nach Vergütungsbestandteilen, der männlichen Gebietsleiter und der Sales Manager. Sie vertrat die Auffassung, dass die Sales Manager gleiche, jedenfalls gleichwertige Tätigkeiten ausübten.
Die Beklagte verwies im Prozess darauf, dass sie die Auskunft bezüglich der männlichen Gebietsleiter bereits erfüllt habe. Bezüglich der Sales Manager behauptete sie, dass diese höherwertige Tätigkeiten ausüben würden, etwa strategische Aufgaben.
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.
II. Die Entscheidung
Das LAG Köln wies die Klage ab, da die Klägerin schon auf der ersten Stufe keine Auskunft verlangen könne, die über die erteilte Auskunft hinausgehe.
Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 10 EntgTranspG, da die Vergleichsgruppe zu klein sei. Dies ergebe sich aus § 12 Abs. 3 EntgTranspG, wonach das Vergleichsentgelt nicht anzugeben sei, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt werde. Selbst unter Berücksichtigung der beiden neu eingestellten Sales Manager beinhalte die Vergleichsgruppe lediglich fünf Personen.
Die Vorschrift sei im Übrigen keine Einwendung, die der Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch entgegensetzen könne, vielmehr verbiete die Vorschrift dem Arbeitgeber die Erteilung der Auskunft. Wenn die Beklagte vorliegend die Vergütung der Gebietsleiter offengelegt habe, habe sie schon mehr getan, als sie eigentlich durfte. Diese Wertung könne auch nicht dadurch umgangen werden, in dem der Klägerin ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugesprochen werde.
Ein Auskunftsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus primärem Unionsrecht. Namentlich vermittele Art. 157 AEUV keinen solchen individuellen Auskunftsanspruch. Auch aus einer – zugunsten der Klägerin unterstellten – unmittelbaren Geltung der Entgelttransparenzrichtlinie könne die Klägerin nicht die begehrte Auskunft verlangen. Die Richtlinie sehe nur einen Anspruch auf Auskunft über Durchschnitts- bzw. Medianentgelte vor, jedoch nicht auf die individuelle Entgelthöhe einzelner Arbeitnehmer. Gemäß dem Erwägungsgrund Nr. 44 der Richtlinie müssten bei der Verarbeitung der Entgeltdaten spezifische Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, um eine direkte oder indirekte Offenlegung von Informationen über einen identifizierbaren Arbeitnehmer zu verhindern. Zudem sehe Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten vorsehen könnten, dass in Fällen, in denen die Offenlegung von Informationen zur unmittelbaren oder mittelbaren Offenlegung des Entgelts eines bestimmbaren Arbeitnehmers führen würde, nur die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Gleichbehandlungsstelle Zugang zu den betreffenden Informationen haben.
Auch die Rechtsprechung des 8. Senats des BAG zum sogenannten Paarvergleich (BAG, Urt. v. 23.10.2025 – 8 AZR 300/24) helfe der Klägerin nicht: Zwar reiche bei bekannten Entgeltunterschieden für die Diskriminierungsvermutung ein einzelner Arbeitnehmer des anderen Geschlechts mit gleichen oder gleichwertigen Tätigkeiten aus. Dies bedeutete aber nicht, dass eine Arbeitgeberin unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen dessen Entgeltdaten offenlegen müsse.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung des LAG Köln überzeugt auf ganzer Linie. Die Rechtsprechung des BAG zum Paarvergleich mag manchen Arbeitnehmer dazu verleiten, sich den bestverdienenden Kollegen des anderen Geschlechts „herauszupicken“, um so ein Indiz für eine geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung darzulegen. In den vom BAG entschiedenen Fällen hatte die Vergleichsperson jedoch ihre Vergütung selbst offengelegt oder es ließ sich nicht aufklären, wie die dortige Klägerin an die Daten gekommen ist. Wie das LAG Köln jetzt klarstellt: Vom Arbeitgeber dürfen diese Daten jedenfalls nicht kommen.











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