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Terminvorschau BAG 08-2026

– BAG 2 AZR 196/22 –

Kündigung wegen Austritts aus der katholischen Kirche – Schwangerschaftsberatung – Diskriminierung

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen wegen Kirchenaustritts sowie damit verbundene Zahlungsansprüche.

Der beklagte Verein ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland. Er widmet sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen. Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung von schwangeren Frauen. Im Rahmen der nach den staatlichen Vorschriften durchgeführten Schwangerschaftsberatungen wendet der Verein die Richtlinien der katholischen Kirche an, zu deren Einhaltung sich alle Mitarbeiter, auch die Klägerin, schriftlich verpflichtet haben. Diese sehen im Wesentlichen vor, dass jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel und sich von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen. Der Beklagte stellt keine Beratungsscheine für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch aus.

Die Klägerin ist Mutter von fünf Kindern und bei dem Beklagten seit dem Jahr 2006 beschäftigt. Vom 11.6.2013 bis zum 31.5.2019 befand sie sich in Elternzeit. Zuvor war sie in der Schwangerschaftsberatung eingesetzt. Im Oktober 2013 erklärte die Klägerin vor der zuständigen staatlichen Stelle den Austritt aus der katholischen Kirche. Nachdem der Beklagte erfolglos versucht hatte, die Klägerin zum Wiedereintritt in die katholische Kirche zu bewegen, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1.6.2019 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019. Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte der Beklagte in der Schwangerschaftsberatung sechs Arbeitnehmerinnen, wovon vier der katholischen Kirche und zwei der evangelischen Kirche angehörten.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung, begehrt Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugslohn sowie eine Entschädigung wegen Diskriminierung aus Gründen der Religion von mindestens 20.000 EUR. Sie sei nur aus der Kirche ausgetreten, weil die zuständige Diözese ein besonderes Kirchgeld von Personen erhebe, die mit einem gutverdienenden konfessionslosen oder einer anderen Religion angehörenden Ehepartner verheiratet seien. An ihren christlichen Werten habe sich dadurch nichts geändert. Außerdem sei die Schwangerschaftsberatung des Beklagten konfessionsneutral. Sie selbst berate größtenteils muslimische Frauen und habe ausdrücklich keinen Missionsauftrag. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Klägerin durch den Kirchenaustritt schwerwiegend gegen ihre Loyalitätsobliegenheiten verstoßen habe. Der Kirchenaustritt gehöre zu den schwersten Vergehen gegen die Religion und die Einheit der Kirche. Er habe daher nicht mehr davon ausgehen können, dass die Klägerin sich künftig bei ihrer Beratungstätigkeit vorbehaltlos an den Vorgaben der katholischen Kirche im Zusammenhang mit Schwangerschaftsberatungstätigkeiten orientieren werde. Bei ihrer Arbeit in der Schwangerschaftsberatung habe sie in besonderer Weise dazu beigetragen, dass der Beklagte seinen Teil am Verkündigungsauftrag der Kirche habe erfüllen können. Die Klägerin habe bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses seinen Loyalitätserwartungen zugestimmt und in die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ eingewilligt. Eine Diskriminierung der Klägerin liege nicht vor. Selbst wenn man in der Kündigung eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion sähe, wäre diese nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche stelle im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Art der Tätigkeit der Klägerin eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos des Beklagten im Zusammenhang mit der angebotenen Schwangerschaftsberatung dar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, bezüglich der Entschädigung aber nur teilweise in Höhe von 2.314,22 EUR. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Der erkennende Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschl. v. 1.2.2024 (2 AZR 196/22 (A) – Pressemitteilung 3/24) ersucht, Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und der Grundrechtecharta zu beantworten, was dieser mit Urt. v. 17.3.2026 (C-258/24) getan hat.

Vorinstanz: LAG Hessen, Urt. v. 1.3.2022 – 8 Sa 1092/20

Termin der Entscheidung: 5.11.2026, 10:00 Uhr

Zuständig: Zweiter Senat

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