Allgemeines
Entgelttransparenz ist in aller Munde. Das aktuell weiterhin geltende Entgelttransparenzgesetz gewährt Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG. Auch wenn die Frist zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie – mit den weitreichenden Änderungen zum Auskunftsanspruch – am 7.6.2026 abgelaufen ist, richtet sich – jedenfalls für private Arbeitgeber – der Auskunftsanspruch nach wie vor nach den §§ 10 ff. EntgTranspG. Dieser Anspruch dient der Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots und ermöglicht es Beschäftigten, Informationen über das Entgelt von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit zu erhalten. Auch wenn die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht noch nicht erfolgt ist, werden sich die Gerichte in Zukunft bei der Beurteilung von Equal-Pay Klagen gleichwohl an den Grundsätzen der Richtlinie orientieren. Die Auskunftserteilung erfolgt bis zur Umsetzung der Richtlinie gleichwohl nach „altem“ Recht, wobei es sich empfiehlt auf die Grundsätze der Entgelttransparenzrichtlinie gleichwohl einen Blick zu werfen.
Die beigefügte Muster-Vorlage dient als Orientierungshilfe für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsersuchen und stellt eine erste Formulierungshilfe dar. Sie berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben der §§ 10, 11 und 12 EntgTranspG sowie die in der Kommentarliteratur und Praxis entwickelten Grundsätze. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Vorlage an die jeweiligen Unternehmensstrukturen, Vergütungssysteme und Einzelfallkonstellationen angepasst werden muss. Insbesondere branchenspezifische Besonderheiten, tarifliche Regelungen und unternehmensinterne Entgeltstrukturen sind bei der Anwendung zu berücksichtigen. Die Muster-Vorlage ist in fünf wesentliche Bestandteile gegliedert, die den gesetzlichen Anforderungen des § 11 EntgTranspG entsprechen:
Die Vorlage nimmt Bezug auf das eingegangene Auskunftsverlangen nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG und nennt das Datum des Eingangs. Dies dokumentiert den Beginn der Frist für die Auskunftserteilung und schafft Klarheit über den Anlass der Antwort.
Die Vorlage bestimmt die Vergleichstätigkeit bzw. die Vergleichsgruppe. Hier wird dargelegt, ob die benannte Tätigkeit als gleich oder gleichwertig eingestuft wurde. Die Vergleichsgruppe wird beschrieben und ihre Zusammensetzung erläutert. Bei tarifgebundenen oder tarifanwendenden Arbeitgebern bezieht sich die Vergleichsgruppe auf Beschäftigte des anderen Geschlechts in gleicher Entgelt- oder Besoldungsgruppe. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern umfasst die Vergleichsgruppe alle Beschäftigten des anderen Geschlechts mit der Vergleichstätigkeit.
Die Vorlage enthält die Angabe des auf Vollzeitäquivalente hochgerechneten statistischen Medians des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts der Vergleichsgruppe, bezogen auf ein Kalenderjahr. Der Median – nicht der Durchschnittswert – ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt den Wert dar, den die eine Hälfte der Vergleichsgruppe unterschreitet und die andere Hälfte überschreitet.
Die Vorlage listet die maßgeblichen Entgeltbestandteile gemäß § 5 Abs. 1 EntgTranspG auf, also alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Soweit der Beschäftigte Auskunft zu einzelnen Entgeltbestandteilen verlangt hat, werden diese ebenfalls als Median angegeben.
Die Vorlage beschreibt die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für das eigene Entgelt sowie für die Vergleichstätigkeit. Soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen maßgeblich sind, wird auf diese verwiesen.
Muster einer Auskunftserteilung
Betreff: Auskunft nach § 11 Entgelttransparenzgesetz
Sehr geehrte(r) [Anrede] [Name der beschäftigten Person],
wir beziehen uns auf Ihr am [Datum des Eingangs] eingegangenes Auskunftsersuchen nach § 10 EntgTranspG) und erteilen Ihnen hiermit die gesetzlich vorgeschriebene Auskunft.
1. Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung
Die Kriterien und Verfahren zur Festlegung Ihres Entgelts richten sich nach [Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlage, z.B. dem Tarifvertrag vom [Datum], der Betriebsvereinbarung, den internen Entgeltregelungen oder einer gesetzlichen Entgeltregelung]. Diese Regelungen sind [Ort der Einsichtnahme, z.B. im Intranet unter folgendem Link, bei der Personalabteilung oder im Betriebsrat] einsehbar.
Die Entgeltfindung für die Vergleichstätigkeit erfolgt nach denselben Kriterien und Verfahren. Maßgeblich sind [Kurzbeschreibung der Kriterien, z.B.
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Tarifvertrag/Haustarifvertrag]
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[Betriebsvereinbarung]
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[Vergütungsordnung]
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[Stellenbewertungssystem]
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[Berufserfahrung]
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[Qualifikation]
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[Verantwortungsumfang]
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[Leistungskriterien]
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[Sonstige objektive und nachvollziehbare Kriterien]
2. Darstellung der Vergleichstätigkeit bzw. Vergleichsgruppe
Die von Ihnen benannte Tätigkeit [Bezeichnung der Tätigkeit] wurde von uns als [gleich/gleichwertig] mit der Tätigkeit [Bezeichnung der Vergleichstätigkeit] eingestuft. Die Vergleichsgruppe setzt sich aus [Anzahl] Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts zusammen, die [Beschreibung der Vergleichstätigkeit oder Angabe der Entgelt-/Besoldungsgruppe] ausüben.
3. Mitteilung des Medianentgelts der Vergleichsgruppe
Das Vergleichsentgelt wird als auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts angegeben, bezogen auf das Kalenderjahr [Jahr, z.B. 2025].
Das Medianentgelt der Vergleichsgruppe beträgt: [Betrag in EUR] EUR.
Demgegenüber beträgt Ihr durchschnittliches Bruttoentgelt ausgewiesen als Vollzeitäquivalent [Betrag in EUR] EUR.
4. Angaben zu den maßgeblichen Entgeltbestandteilen und Entgeltregelungen
Das Bruttoentgelt umfasst alle Entgeltbestandteile im Sinne von § 5 Abs. 1 EntgTranspG, also alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Dies beinhaltet insbesondere:
[Grundgehalt]
[Bonus]
[Dienstwagen]
[Zulagen]
[Zuschüsse]
[Urlaubsgeld]
[Weihnachtsgeld]
[etc.]
Soweit Sie in Ihrem Auskunftsersuchen Auskunft zu einzelnen Entgeltbestandteilen verlangt haben, beträgt der jeweilige Median:
[Bezeichnung des ersten Entgeltbestandteils]: [Betrag in EUR] EUR
[Bezeichnung des zweiten Entgeltbestandteils]: [Betrag in EUR] EUR
Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Auskunft haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Praktische Hinweise
Die Auskunft ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens zu erteilen (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG). Droht eine Fristversäumnis, ist die auskunftverlangende Person hierüber zu informieren. Ein erneutes Auskunftsverlangen ist erst nach Ablauf von zwei Jahren möglich, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich wesentlich verändert (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG).
Klären Sie vorab, welche Abteilung oder welches Organ für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens zuständig ist (Personalabteilung, Betriebsrat, Rechtabteilung). Bei Bestehen eines Betriebsrats ist die Zuständigkeitsverteilung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu beachten (§ 14 EntgTranspG).
Prüfen Sie anhand der im Betrieb angewendeten Maßstäbe, ob die benannte Tätigkeit gleich oder gleichwertig ist. Bei Zweifeln ist dies unter Berücksichtigung der in § 4 EntgTranspG genannten Kriterien (Art der Tätigkeit, Arbeitsbedingungen, Qualifikationsanforderungen) nachvollziehbar zu begründen (§ 15 Abs. 4 EntgTranspG).
Stellen Sie sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Vergleichsgruppe vorliegen. Insbesondere muss die Vergleichstätigkeit von mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts ausgeübt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG).
Ermitteln Sie die Medianwerte auf der Grundlage aktueller und belastbarer Vergütungsdaten. Berücksichtigen Sie dabei alle Entgeltbestandteile gemäß § 5 Abs. 1 EntgTranspG und rechnen Sie Teilzeitbeschäftigte auf Vollzeitäquivalente hoch.
Beschränken Sie die Auskunft auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Die durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelte der Vergleichsgruppe als solche dürfen nicht mitgeteilt werden, sondern lediglich der daraus ermittelte statistische Median. Keine Rückschlüsse auf individuelle Entgelte zulassen.
Gewährleisten Sie, dass nur die mit der Beantwortung betrauten Personen Kenntnis von den notwendigen Daten erlangen. Stellen Sie sicher, dass personenbezogene Daten der betroffenen Beschäftigten geschützt bleiben (§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 3 EntgTranspG).
Dokumentieren Sie die Entscheidungsgrundlagen und Berechnungsschritte sorgfältig. Dies ist insbesondere für den Fall einer gerichtlichen Überprüfung oder eines Beweislastumkehranspruchs nach § 15 Abs. 5 EntgTranspG von Bedeutung.
Berücksichtigen Sie tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen sowie unternehmensspezifische Vergütungssysteme. Tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber können sich auf die privilegierte Vergleichsgruppenbildung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EntgTranspG stützen.











