Einführung
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (nachfolgend: „BEM“) hat, obwohl formal im Schwerbehindertenrecht geregelt (§ 167 Abs. 2 SGB IX), eine herausragende Bedeutung in der betrieblichen Praxis für alle Beschäftigten, ob behindert oder nicht. Es dient der Prävention, soll also einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen möglichst frühzeitig vorbeugen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG ist ein BEM zwar keine formale Voraussetzung für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung (BAG, Urt. v. 28.6.2007 – 6 AZR 750/06). Im Rahmen des BEM können aber mildere Mittel zu einer Kündigung, also insbesondere Maßnahmen oder Hilfestellungen, die positiven Einfluss auf die Gesundheit des Beschäftigten haben, ermittelt werden. Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung ohne vorausgegangenes BEM an, muss er im Prozess darlegen und beweisen, dass mildere Mittel nicht in Betracht kamen, was ihm ohne ein BEM häufig nicht möglich sein wird. Wird ein BEM hingegen ordnungsgemäß durchgeführt und führt dies zu dem Ergebnis, dass alle Mittel ausgeschöpft sind, genügt ein Arbeitgeber im Prozess seiner Darlegungslast, wenn er hierauf verweist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber ein BEM ordnungsgemäß angeboten hat, der Arbeitnehmer dieses jedoch ablehnt oder später abbricht. Wegen dieser Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast ist es von großer Bedeutung für den Arbeitgeber, bei der Einleitung eines BEM keine Fehler zu machen.
Vorlage
„Guten Tag …,
Sie erhalten dieses Schreiben, weil Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Ihre Gesundheit ist uns wichtig und uns liegt viel daran, zur Erhaltung Ihrer Gesundheit beizutragen. Deshalb möchten wir Ihnen ein gemeinsames Gespräch zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten. Hierbei handelt es sich um einen ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepassten Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit sowie zum Erhalt Ihrer Arbeitsfähigkeit dient. Das Gespräch soll Ihnen das Verfahren darstellen und Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie das BEM für sich nutzen können. Im Rahmen des BEM können Sie auch eigene Vorschläge und Anregungen einbringen. Die Durchführung des BEM ist nur mit ihrer Zustimmung möglich. Sie können diese in jeder Lage des Verfahrens widerrufen. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass die unterbliebene Zustimmung zur Durchführung des BEM bzw. ein späterer Abbruch des BEM nachteilige Auswirkungen für Sie haben kann bis zum Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.
Im Rahmen des BEM werden, soweit erforderlich, personenbezogene – insbesondere gesundheitsbezogene – Daten, erhoben und verwendet. Art und Umfang entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement in der Anlage.
Sie haben das Recht, dem BEM-Verfahren eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Dabei kann es sich um eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln.
Falls Sie es wünschen, können an diesem Gespräch zusätzlich auch Vertreter des Betriebsrats und/oder der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie frei darüber entscheiden können, ob der Betriebsrat bzw. die Schwerbehindertenvertretung generell am Verfahren beteiligt werden soll (vgl. auch das beigelegte Antwortschreiben).
Soweit Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen, werden wir – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – Vertreter der Rehabilitationsträger und gegebenenfalls des Integrationsamts hinzuziehen. Soweit erforderlich kann mit Ihrem Einverständnis auch der Betriebsarzt hinzugezogen werden.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement setzt zu jedem Zeitpunkt Ihre freiwillige Beteiligung und Zustimmung voraus, die Sie jederzeit widerrufen können.
Wir fügen diesem Schreiben ein Antwortschreiben und eine ausführliche Information über Art und Umfang der zu erhebenden Daten (Datenschutzerklärung) bei.
Wir bitten Sie, das beiliegende Antwortschreiben möglichst bis zum [Datum] an uns zurückzusenden. Im Anschluss daran werden wir Ihnen einen konkreten Terminvorschlag machen. Wenn Sie dieses Schreiben nicht bis zum [Datum] beantworten, gehen wir davon aus, dass Sie kein betriebliches Eingliederungsmanagement wünschen.
Falls Sie vorab Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.“
Anmerkungen
Ein Einladungsschreiben zum BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen.
Der Arbeitnehmer ist zunächst darüber zu informieren, dass das BEM durchgeführt werden soll, weil innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Außerdem muss das Schreiben den Zweck des BEM erläutern. Dem Arbeitnehmer muss erläutert werden, dass es sich um ein ergebnisoffenes Verfahren handelt, in dem er eigene Vorschläge einbringen kann. Ziel des BEM ist die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Vermeidung zukünftiger Erkrankungen und damit der Erhalt des Arbeitsplatzes.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass die Teilnahme freiwillig ist und der Beschäftigte seine Zustimmung jederzeit widerrufen kann.
Weiterhin muss erklärt werden, welche personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden und wer Zugriff auf diese Daten erhält. Dies erfolgt regelmäßig in einer separaten Datenschutzerklärung, die dem Anschreiben als Anlage beigefügt wird. Der Arbeitgeber darf aber das BEM nicht von einer gesonderten datenschutzrechtlichen Einwilligung des Arbeitnehmers abhängig machen (BAG, Urt. v. 15.12.2022 – 2 AZR 162/22).
Das Einladungsschreiben sollte außerdem die möglichen Teilnehmer des BEM-Gesprächs benennen, bspw. Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsarzt. Hierbei ist der Arbeitnehmer auf sein Recht hinzuweisen, dass er eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.
Schließlich hat ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit der Beteiligung externer Stellen (Rehabilitationsträger und Integrationsamt) zu erfolgen, soweit Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, entspricht das Einladungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen des § 167 Abs. 2 SGB IX.
Zusammenfassung und Ausblick
Ein professionelles und rechtskonformes betriebliche Eingliederungsmanagement erfordert ein gewisses Maß an Sorgfalt, verlangt jedoch von Arbeitgebern nichts Unmögliches. Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass Arbeitgeber das BEM nicht nur als notwendigen Zwischenschritt vor einer krankheitsbedingten Kündigung begreifen sollten, sondern sich ernsthaft mit den Zielen auseinandersetzen und die Chancen sehen sollten, die das BEM bietet, ein gestörtes Arbeitsverhältnis wieder in ruhige Fahrwasser zu bringen.











