Einführung
Der Zugang der Kündigung hat entscheidende Bedeutung für ihre Wirksamkeit. Erst mit ihrem Zugang ist eine Kündigung rechtlich existent und kann ein Arbeitsverhältnis beenden. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird die Kündigung wirksam, wenn sie dem Gekündigten zugeht. Das ist der Fall, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Empfänger von der Kündigung Kenntnis nehmen konnte (vgl. BAG, Urt. v. 22.8.2019 – 2 AZR 111/19).
Voraussetzungen des Zugangs
1. Machtbereich des Empfängers
In den Machtbereich des Empfängers gelangt die Kündigung bspw. durch persönliche Übergabe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kündigung auf Dauer im Machtbereich des Empfängers verbleibt. Es genügt die Aushändigung und Übergabe, sodass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Für ihren Zugang reicht es deshalb aus, wenn die Kündigung übergeben wird, der Empfänger sie durchliest und sie anschließend wieder zurückgibt (BAG, Urt. v. 4.11.2004 – 2 AZR 17/04). Ebenso geht die Kündigung zu, wenn das Schreiben dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht wird und der Empfänger die Entgegenahme ablehnt, das Schreiben aber so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass der Empfänger es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Die Kündigung geht dagegen nicht zu, wenn das Schreiben dem Empfänger zum Zwecke der Übergabe zwar angereicht, aber von dem Überbringer wieder an sich genommen wird, weil der Empfänger die Annahme abgelehnt hat. Im letzteren Fall ist das Schreiben zu keinem Zeitpunkt in den Machtbereich des Empfängers gelangt (vgl. BAG, Urt. v. 26.3.2015 – 2 AZR 483/14).
Neben der persönlichen Übergabe gelangt eine Kündigung insbesondere auch durch Einwurf in den Briefkasten in den Machtbereich des Empfängers. Beweispflichtig für den Zugang durch den Einwurf in den Briefkasten ist derjenige, der die Kündigung ausspricht. Insoweit besteht kein Anscheinsbeweis, dass ein „normaler“ Brief, der der Post zur Beförderung übergeben wurde, tatsächlich zugeht (BAG, Urt. v. 14.7.1960 – 2 AZR 173/59).
Bei einem Einschreiben mit Rückschein erfolgt der Zugang erst mit Aushändigung des Einschreibens. Die Kündigung geht noch nicht zu, wenn das Schreiben in der Postfiliale zur Abholung bereit liegt und lediglich ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen wird. Der Benachrichtigungszettel lässt weder den Absender noch den Inhalt des Schreibens erkennen. Der Zugang des Benachrichtigungszettels ersetzt den Zugang der Kündigung nicht. Das Einschreiben gelangt mit der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels nicht in den Machtbereich des Empfängers. Der Empfänger wird lediglich in die Lage versetzt, das Einschreiben in seinen Machtbereich zu bringen (vgl. BGH, Urt. 27.9.2016 – II ZR 299/15). Eine zeitkritische Kündigung sollte daher niemals per Einschreiben-Rückschein zugestellt werden.
Bei einer Übersendung der Kündigung per Einwurf-Einschreiben konnte bislang davon ausgegangen werden, dass der Beweis des ersten Anscheins jedenfalls dann für den Zugang der Kündigung spricht, wenn der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers vorlegen konnte (vgl. vgl. BGH, Urt. 27.9.2016 – II ZR 299/15). Das LAG Hamburg hat jedoch jüngst (Urt. v. 14.7.2025 – 4 SLa 26/24) entschieden, dass bei der Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht länger der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens streitet. Das LAG Hamburg begründet seine von der Rechtsprechung des BGH abweichende Entscheidung damit, dass die Ablieferung eines Einwurf-Einschreibens in der Vergangenheit durch Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Empfängers erfolgte, wobei der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf das sog. Peel-Off-Label von der Sendung abzog und auf den vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg klebte. Auf diesem Beleg bestätigte der Zusteller nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Abweichend von diesem Prozedere scanne der Zusteller nun nur noch die Einlieferungsnummer des Einschreibens. Sodann unterschreibe der Zusteller auf den Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiere so diesen Vorgang. Das Datum der Zustellung werde sodann automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beende den Systemvorgang im Scanner und werfe den Brief anschließend in den Briefkasten. Dieses digitalisierte Vorgehen rechtfertige bei Übersendung eines Schreibens per Einwurf-Einschreiben nicht länger den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens. Das BAG hat die gegen die Entscheidung des LAG Hamburg unter dem Az. 2 AZR 184/25 eingelegte Revision inzwischen am 7.5.2026 zurückgewiesen (noch nicht veröffentlicht). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich das BAG der Auffassung des LAG Hamburg angeschlossen hat. Die Zustellung einer zeitkritischen Kündigung per Einwurf-Einschreiben kann daher nicht länger empfohlen werden.
Neben dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers kann der Zugang einer Kündigung auch durch Übergabe an einen Empfangsboten bewirkt werden (vgl. BAG, Urt. 9.6.2011 – 6 AZR 697/09). Der Empfangsbote hat die Funktion eines „menschlichen Briefkastens“. Empfangsbote ist, wer zur Entgegennahme von Erklärungen durch den Erklärungsempfänger ausdrücklich oder konkludent ermächtigt wurde und hierzu auch bereit ist. Die Ermächtigung kann sich aus der Verkehrsanschauung oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Infolgedessen werden beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner und im Haushalt des Empfängers lebende Kinder als Empfangsboten angesehen.
2. Möglichkeit der Kenntnisnahme des Empfängers
Ist die Kündigung einmal in den Machtbereich des Empfängers gelangt, kommt es für ihren Zugang des Weiteren darauf an, wann bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die Möglichkeit zur Kenntnisname bestand (BGH, Urt. 21.1.2004 – XII ZR 214/00). Wird die Kündigung in den Briefkasten geworfen, so geht sie in dem Zeitpunkt zu, in dem mit der Leerung gerechnet werden konnte. Wird die Kündigung erst zu einer Tageszeit, zu der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, in den Briefkasten geworfen, so geht die Kündigung erst am Folgetag zu. Wenn der Kündigende sicherstellen will, dass die Kündigung noch am selben Tag zugeht, muss er den Zugang – mit regionalen Unterschieden – daher bis spätestens 14:00 Uhr bewirken. Anderenfalls geht die Kündigung erst am Folgetag zu (vgl. LAG Köln, Urt. 17.9.2010 – 4 Sa 721/10).
Ist die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen war, dass er von der Kündigung Kenntnis nehmen konnte, kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Daher hat die Ortsabwesenheit des Empfängers – selbst, wenn sie dem Absender bekannt ist – z.B. wegen Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthaltes keinen Einfluss auf den Zugangszeitpunkt. Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass er von den an seine Anschrift übermittelten Schreiben Kenntnis erlangt (vgl. BAG, Urt. v. 26.3.2015 – 2 AZR 483/14).
Fazit
Die Fülle der Entscheidungen rund um den Zugang der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zeigt das hohe Konfliktpotential dieses arbeitsrechtlichen Klassikers. Dabei gilt auch bei dieser Rechtsfrage, dass nichts beständiger ist als der Wandel. Dass ausgerechnet das Voranschreiten der Digitalisierung dazu führen soll, dass ein Einwurf-Einschreiben nicht mehr als Anscheinsbeweis für den Zugang einer Kündigung streitet, führt allerdings bei Laien zu Erstaunen und bei Fachleuten zur Verwunderung. Dennoch ist dem Absender einer Kündigung mit Blick auf die nicht aufgehobene Entscheidung des LAG Hamburg gerade bei zeitkritischen Zustellungen dringend von einer Zustellung durch Einwurf-Einschreiben abzuraten. Die Zustellung sollte immer per Boten erfolgen. Andernfalls ist das Risiko zu hoch, den (fristgerechten) Zugang einer Kündigung nicht nachweisen zu können.











