Beitrag

Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Einstellung von Ausländern aus dem Ausland

I.

Einführung

Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.8.2023 (BGL. 2023 I, Nr. 217) ist es in den vergangenen Jahren zu zahlreichen arbeitsmigrationsrechtlichen Neuregelungen gekommen, die zwischenzeitlich in vier Phasen allesamt in Kraft getreten sind:

Die letzte dieser Änderungen ist unlängst zum Jahreswechsel in Kraft getreten und betrifft die Einrichtung eines bundesweiten, unentgeltlichen und niedrigschwelligen Beratungsangebotes zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen für Drittstaatsangehörigen (§ 45b AufenthG) sowie die Einführung einer Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland (§ 45c AufenthG). Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, so hat er den Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung hinzuweisen (§ 45c Satz 1 AufenthG) und dabei zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben (§ 45c Satz 2 AufenthG).

Aufgrund der Neuregelung besteht Handlungsbedarf für Arbeitgeber, die dies bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland – die Verpflichtung greift nicht bei Einstellung im Inland – zu berücksichtigen haben. Bedauerlicherweise existiert keine amtliche Vorlage, die insofern verwandt werden kann.

II.

Vorlage

„Information über Beratungsangebote für ausländische Arbeitnehmer (§ 45c AufenthG)“

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Arbeitnehmers],

Als Arbeitgeber sind wir gemäß § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet, Sie über die Möglichkeit einer kostenlosen, vertraulichen Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen (§ 45b AufenthG) spätestens am Tag der Aufnahme der Beschäftigung in Textform zu informieren. Dieser Verpflichtung kommen wir hiermit nach.

Das Netzwerk „Faire Integration“ bietet speziell für ausländische Arbeitnehmer, die aus Staaten außerhalb der EU nach Deutschland angeworben werden, Beratung an. Diese (kostenfreie) Beratung ist unabhängig und soll Ihnen helfen, sich in der deutschen Arbeitswelt zurechtzufinden.

Themen der Beratung können u.a. sein:

  • Arbeitsvertrag, Lohn und Mindestlohn

  • Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit

  • Kündigung und Kündigungsschutz

  • Sozialversicherungen

Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle:

[Name der Beratungsstelle, z.B. Faire Integration Region XY]

[Straße, Hausnummer]

[PLZ, Ort]

[E-Mail-Adresse]

[Telefonnummer]

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.faire-integration.de/

Sollten Rückfragen bestehen, stehen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner der Personalabteilung jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift/Name Arbeitgeber]

Anlage: Merkblatt zur „Informationspflicht bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen1 aus dem Ausland gemäß § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“

III.

Anmerkungen

1. Verpflichtung nur bei Einstellung aus dem Ausland

Die Hinweispflicht trifft alle Arbeitgeber mit Sitz im Inland, die drittstaatsangehörige Arbeitnehmer aus dem Ausland einstellen, und zwar unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, da kein Schwellenwert vorgesehen ist.

Der Anwendungsbereich der Regelung ist auf die Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland beschränkt, so dass Unionsbürger, also Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie Schweizer Staatsangehörige, die allesamt arbeitnehmerfreizügigkeitsberechtigt sind, nicht erfasst werden. Bei Einstellung von bereits im Inland befindlichen Drittstaatsangehörigen besteht keine entsprechende Verpflichtung. Dem liegt die wohl fragwürdige Erwägung zugrunde, dass insoweit kein Beratungsbedarf (mehr) besteht.

2. Allgemeine Hinweisverpflichtung auf Beratungsstellen

Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, so hat er den Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung hinzuweisen (§ 45c Satz 1 AufenthG).

Die Information hat spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung zu erfolgen. Somit bestehen zwei Möglichkeiten: die Information kann entweder im Vorfeld der Aufnahme der Beschäftigung oder am Tag der Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.

Die allgemeine Hinweisverpflichtung bezieht sich „auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung“. Es empfiehlt sich neben der Aufnahme dieses allgemeinen Hinweises die Aufnahme weiterer Ausführungen unter Hinweis auf die Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 AufenthG und die dort vorgesehene Einrichtung eines bundesweiten, unentgeltlichen und niedrigschwelliges Beratungsangebotes. Ferner sollte auf die weiteren Informationen des Netzwerkes „Faire Integration“ verwiesen werden. Dort findet sich auch ein Merkblatt für Arbeitgeber zur „Informationspflicht bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland gemäß § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ sowie eine Vorlage für eine Information für Arbeitnehmer (mit/ohne Empfangsbestätigung), welches dem Ausländer überlassen werden kann.

Die Information kann in Textform erfolgen; es besteht somit erfreulicher- und sinnvollerweise kein Schriftformerfordernis.

3. Besondere Hinweisverpflichtung auf konkrete Beratungsstelle

Darüber hinaus hat ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet, der mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland schließt, „zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben“ (§ 45c Satz 2 AufenthG).

Auch diese Information hat spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung zu erfolgen, kann also entweder im Vorfeld oder am Tag der Aufnahme der Beschäftigung vorgenommen werden.

Die besondere Hinweisverpflichtung bezieht sich „zumindest auf die Information über die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle“. Es dürfte daher nicht ausreichen, nur auf die Kontaktdaten an anderer Stelle hinzuweisen, sondern man sollte die konkret zuständige Beratungsstelle nach Möglichkeit mit Anschrift und Kontaktdaten benennen.

Die Information kann auch hier in Textform erhalten; Schriftform ist auch insoweit nicht erforderlich.

IV.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Beratung von Drittstaatsangehörigen ist sicherlich sehr sinnvoll und trägt maßgeblich zur Integration bei.

Weniger sinnvoll ist die Beschränkung der Beratung auf Drittstaatsangehörige, die aus dem Ausland angeworben und eingestellt werden. Bereits im Inland befindliche Drittstaatsangehörige mögen einen geringeren Beratungsbedarf haben, sollten aber von der Beratung nicht ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für arbeitnehmerfreizügigkeitsberechtige Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sowie Schweizer Staatsangehörige, bei denen es sich nicht um Drittstaatsangehörige handelt und die somit nicht inkludiert sind.

Überhaupt nicht sinnvoll ist die Einbeziehung des Arbeitgebers und die Aufnahme einer weiteren die Unternehmen treffenden bürokratischen Verpflichtung. Die Beratung von Ausländern ist Staatsaufgabe, so dass daher auch die Information hierüber – was ohne weiteres anlässlich der Vorspräche bei den Auslandsvertretungen im Ausland bzw. den Ausländerbehörden im Inland möglich wäre – erfolgen könnte, statt die Arbeitgeber hier „einzuspannen“.

Dr. Gunther Mävers, Maître en Droit (Aix-en-Provence), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, maevers@michelspmks.de

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