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Urteilsbesprechungen Arbeitsrecht_2026_01

EuGH: Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes bei Arbeit in mehreren Staaten

Die Art. 3 und 6 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19.6.1980 in Rom, und insbesondere der letzte Teilsatz von dessen Art. 6 Abs. 2 sind dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit eine gewisse Zeit lang an einem bestimmten Ort verrichtet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort dieses Arbeitnehmers werden soll, eben dieser Ort im Rahmen der Prüfung der Gesamtumstände zu berücksichtigen ist, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, zu bestimmen.

[Amtlicher Leitsatz]

EuGH, Urt. v. 11.12.2025C-485-24

I. Der Fall

Das in Luxemburg ansässige Transportunternehmen Locatrans stellte 2002 einen französischen Staatsangehörigen als Fahrer ein.

Im Arbeitsvertrag war die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts vorgesehen. Der Fahrer sollte in mehreren europäischen Ländern, u.a. in Frankreich, Transporte durchführen. Die Tätigkeit des Fahrers konzentrierte sich immer mehr auf Frankreich; der Arbeitgeber räumte dies 2014 ein und berief sich auf eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung. Nachdem der Fahrer eine Reduzierung seiner Arbeitszeit abgelehnt hatte, beendete der Arbeitgeber im gleichen Jahr das Arbeitsverhältnis.

Der Fahrer klagte beim Arbeitsgericht Dijon (Frankreich). Dieses wies seine Anträge nach einer Prüfung anhand des luxemburgischen Arbeitsrechts zurück. Das Berufungsgericht Dijon hob diese Entscheidung auf und entschied, dass gemäß Art. 6 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (im Folgenden: Übereinkommen von Rom) französisches Recht anwendbar sei, da der gewöhnliche Arbeitsort in Frankreich liege. Der Arbeitgeber legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein.

Der französische Kassationsgerichtshof hat sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Im Kern geht es um die Frage, welches Recht anwendbar ist, wenn die Vertragsparteien keine Wahl getroffen haben und der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll.

II. Die Entscheidung

Mit Entscheidung vom 11.12.2025 hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage – um das Ergebnis vorwegzunehmen – dahingehend beantwortet, dass der Ort, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll, im Rahmen der Prüfung der Gesamtumstände zu berücksichtigen sei, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anwendbar wäre, zu bestimmen.

Das Übereinkommen von Rom – so der Gerichtshof zur Begründung – schränke die freie Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Parteien dahin ein, dass sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Zur Bestimmung des in diesem Fall anwendbaren Rechts sieht das Übereinkommen zwei Anknüpfungskriterien vor, und zwar das des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder, falls das nicht greift, das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Diese beiden Anknüpfungskriterien – so der Gerichtshof weiter – seien allerdings nicht anwendbar, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweise; in diesem Fall sei das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Auf der Grundlage dieser Grundsätze führt der Gerichtshof sodann aus, dass wenn sich über das erste Kriterium kein Staat bestimmen lasse, wenn sich der gewöhnliche Arbeitsort im Verlauf des Arbeitsverhältnisses als Ganzem von einem Staat in einen anderen verlagert hat, auf das zweite Kriterium abzustellen sei, also das des Sitzes der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Im vorliegenden Fall liegt dieser in Bettembourg (Luxemburg).

Der Kassationsgerichtshof wird allerdings – worauf der Gerichtshof abschließend hinweist – zu entscheiden haben, ob sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der fragliche Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu Frankreich aufweist. Im Rahmen dieser Prüfung sind sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis auszeichnen, wie der letzte gewöhnliche Arbeitsort des Fahrers und die Pflicht zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung.

III. Der Praxistipp

Das Urteil zeigt instruktiv die auf den ersten Blick kompliziert anmutenden Grundsätze der Anwendung des Übereinkommens von Rom zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten auf.

Es empfiehlt sich zur Vermeidung von derartigen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts, die Rechtswahl nicht nur bei Vertragsschluss zu treffen, sondern diese auch bei sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses verändernden Umständen stets zu überprüfen und die getroffene Rechtswahl ggf. entsprechend anzupassen. Im Regelfall sollte stets die Rechtswahl zugunsten des Rechts des Staates erfolgen, in dem der Arbeitnehmer vorwiegend eingesetzt wird und vermutlich für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung dort auch ein Klageverfahren anhängig machen wird. Anderenfalls wäre ein Gericht mit der Frage der Anwendbarkeit einer ausländischen Rechtsordnung befasst, wodurch das Verfahren wegen der dann regelmäßig erfolgenden Einholung von Sachverständigengutachten sehr zeit- und auch kostenintensiv würde.

Dr. Gunther Mävers, Maître en Droit (Aix-en-Provence), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, maevers@michelspmks.de

FG Münster: Urlaubsabgeltung als außerordentliche Einkünfte

Abgeltungszahlungen für Urlaubsansprüche mehrerer Jahre im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen und können nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung (sog. „Fünftelregelung“) unterliegen.

[Redaktioneller Leitsatz]

FG Münster, Urt. v. 13.11.202512 K 1853/23 E

I. Der Fall

Die Klägerin war nichtselbstständig tätig. Das Arbeitsverhältnis kündigte der Arbeitgeber am 28.9.2018 und stellte die Klägerin seitdem frei. Die Kündigung focht die Klägerin an.

Am 16.10.2020 schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber einen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht, in dem sie sich darauf einigten, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.6.2020 beendet worden ist, dass der der Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehende Erholungsurlaub durch eine Zahlung abgegolten wird und das Arbeitsverhältnis im Übrigen vertragsgemäß abgerechnet und abgewickelt worden ist. Der Arbeitgeber sagte der Klägerin darüber hinaus für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindungsklausel zu.

Die Klägerin gab in der Einkommensteuererklärung 2020 neben der Abfindungszahlung die Zahlung für die Urlaubstage als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG an.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2020 mit Bescheid vom 21.9.2022 fest und berücksichtigte den Urlaubsabgeltungsbetrag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, ohne dabei die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG zu gewähren. Der hiergegen durch die Klägerin eingelegten Einspruch wurde zurückgewiesen.

Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbarte Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Jahr 2020 (Streitjahr) zu außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.

Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren mit der Begründung weiter, sie sei vom 28.9.2018 bis zum 30.6.2020 freigestellt gewesen und habe ihren Urlaub daher für einen Zeitraum von 21 Monaten und somit für mehr als 12 Monate nicht beanspruchen können, sodass eine Zahlung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliege.

II. Die Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Abgeltungszahlungen für Urlaubsansprüche mehrerer Jahre im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen sind (FG Münster, Urt. v. 13.11.2025 – Az. 12 K 1853/23 E). Damit können sie nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung (sog. „Fünftelungsregelung“) unterliegen.

Die Urlaubsabgeltung sei – trotz der jahresbezogenen Entstehung der Urlaubsansprüche – eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Anspruch aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem einheitlichen Betrag abgegolten wurde. Wirtschaftlich betrachtet handle es sich um ein einmaliges, zusammengeballtes Entgelt, das durch den Beendigungszeitpunkt ausgelöst wurde. Damit liege die für die Tarifermäßigung erforderliche „Zusammenballung von Einkünften“ vor.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, da die Frage der steuerlichen Behandlung von Urlaubsabgeltungen bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist.

III. Der Praxistipp

Das Urteil eröffnet Arbeitnehmern Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung, insbesondere durch Anwendung der Fünftelungsregelung nach § 34 EStG auf Urlaubsabgeltungen, sofern diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Bis zur Entscheidung des BFH ist jedoch Vorsicht in der Umsetzungspraxis angebracht: Arbeitgeber sollten zunächst zurückhaltend sein, um mögliche Nachforderungsrisiken durch die Finanzverwaltung zu vermeiden. Arbeitnehmer wiederum können in ihren Steuererklärungen die Anwendung der Fünftelungsregelung beantragen und sich bei einer etwaigen Ablehnung auf das Urteil des FG Münster berufen.

Die Entscheidung fügt sich in eine Entwicklung ein, die den Anwendungsbereich des § 34 EStG tendenziell erweitert. Sollte der BFH die Auffassung des FG Münster bestätigen, würde dies eine spürbare steuerliche Entlastung für Beendigungsfälle schaffen und zugleich die bislang verbreitete Praxis, Urlaubsabgeltungen in Abfindungen „einzupacken“, obsolet machen.

Larsen Lüngen, Diplom-Kaufmann/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Mönchengladbach, luengen@stallmeyer.de

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