– BAG 7 ABR 40/24 –
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl bei Plattformarbeit
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die antragstellende Arbeitgeberin gehört zu einer Unternehmensgruppe, welche Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen über Restaurants an Kunden anbietet. Sie unterhält an ihrem Sitz in B1 eine Zentrale mit einem für die Auslieferungsfahrer zuständigen Personalbereich sowie weiteren Fachabteilungen. In größeren Städten unterhält sie Hauptumschlagbasen (Hubs) mit Büros und Sozialeinrichtungen für Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten. In anderen Städten, sog. „Remote-Cities“, werden ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt, die mit der Arbeitgeberin im Wesentlichen digital via App und E-Mails kommunizieren. Die Auslieferungsfahrer melden sich in der App als fahrbereit an und erhalten darüber ihre einzelnen Aufträge. Bei ungeplanten Ereignissen wie Lieferverzögerungen, Kundenbeschwerden oder Unfällen auf der Strecke können sie über die App die Mitarbeiter in der Zentrale kontaktieren und Unterstützung erhalten. Zunächst bestand bei der Arbeitgeberin ein „Betriebsrat Nord“, der für die Liefergebiete/Standorte H1, K, B2, G und B3 gewählt worden war. Dieser bestellte nach seinem Rücktritt am 7.7.2022 u.a. einen Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl allein für das Liefergebiet B2, eine „Remote-City“ mit damals 71 Auslieferungsfahrern. Am 16.12.2022 wurde dort ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt.
Die Arbeitgeberin hat die Wahl des Betriebsrats angefochten. Der Betriebsbegriff sei verkannt worden. Im Liefergebiet B2 sei keinerlei Leitungsfunktion institutionalisiert. Der Betriebsrat meint demgegenüber, das Liefergebiet von Kurierfahrern sei ein eigenständiger Betrieb. Der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit liege in B2, weil sich dort sowohl die Restaurants als auch die Kunden befänden. Die „Leitung“ erfolge von verschiedenen Orten aus. Angesichts des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel könne es nicht auf den Ort des Leitungsapparates ankommen. Andernfalls könne ein Arbeitgeber durch bloße Versetzung von Vorgesetzten die Betriebsratsstruktur jederzeit neu festlegen. Überdies sei die Arbeitgeberin gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG von der Anfechtung ausgeschlossen, weil sie bewusst eine falsche Wählerliste mitgeteilt habe. Sie hätte bei Übergabe der Liste den Betriebszuschnitt klären müssen.
Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschl. vom 21.11.2024 – 3 TaBV 1/24 –
Der Senat verhandelt am selben Tag zwei Parallelverfahren (– 7 ABR 23/24 – und – 7 ABR 26/24 –).
Vorinstanz: LAG Hamburg, Urt. v. 21.11.2024 – 3 TaBV 1/24 –
Termin der Entscheidung: 28.1.2026, 10:00 Uhr
Zuständig: Siebter Senat






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